Was ist der „schwere Hausfriedensbruch“?
Erfüllt der Täter bei der Ausübung eines (einfachen) Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB bestimmte Umstände, so kann ein schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB mit erhöhtem Strafmaß vorliegen. Diese Umstände ergeben sich aus der Art der Begehungsweise.
Eine solche Tat liegt dann vor, wenn der Täter – im Zusammenschluss mit einer Menschenmenge – einen Hausfriedensbruch begeht, um Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu verüben.
Wann ist der „schwere Hausfriedensbruch“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Hausrecht des Opfers sowie die öffentliche Sicherheit.
Der schwere Hausfriedensbruch setzt einen (einfachen) Hausfriedensbruch nach § 123 StGB voraus und bildet mit § 124 StGB einen sog. Qualifikationstatbestand.
Grundtatbestand: § 123 StGB
Zunächst muss der Täter einen (einfachen) Hausfriedenbruch im Sinne des § 123 StGB begehen. Er muss also vorsätzlich gegen oder ohne den Willen des Berechtigten in dessen Räumlichkeiten eindringen oder dort verweilen.
Qualifikation: § 124 StGB
Dieser Hausfriedensbruch muss durch die vom Gesetz in § 124 StGB bestimmte Art und Weise begangen worden sein.
Der schwere Hausfriedensbruch erfordert eine Menschenmenge, die sich öffentlich zusammenrottet, und in eine Wohnung, einen Geschäftsraum oder ein befriedigendes Besitztum eindringt, um Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen auszuüben.
Wie viele Personen notwendig sind, um eine Menschenmenge zu bilden, ist nicht abschließend geklärt. Nach Ansicht der aktuellen Rechtsprechung müssten mindestens 20 Personen zusammenkommen.
Ein Zusammenrotten ist gegeben, wenn die Personen der Menschenmenge einen gemeinsamen und den Frieden stören den Willen gebildet haben oder bilden.
Weitere Voraussetzung ist, dass Personen aus der zusammengerotteten Menschenmenge widerrechtlich in einen geschützten Bereich eingedrungen sind, um Gewalt gegen Sachen oder andere Personen auszuüben.
Für eine Strafbarkeit ist aber bereits die bloße Teilnahme ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass das Eindringen selbst verwirklicht worden ist.
Vorsatz
Der Täter muss den schweren Hausfriedensbruch vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei dem schweren Hausfriedensbruch handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der schwere Hausfriedensbruch nach § 124 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.