Was ist „schwerer Raub“?
Erfüllt der Täter bei der Ausübung eines (einfachen) Raubes nach § 249 StGB bestimmte Umstände, so kann ein schwerer Raub nach § 250 StGB mit erhöhtem Strafmaß vorliegen. Diese Umstände ergeben sich aus dem eingesetzten Tatmittel oder der Art der Begehungsweise.
Ein schwerer Raub liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt und hierbei ein bestimmtes Tatmittel benutzt oder die Tat in einer besonderen Art und Weise begeht.
Wann ist ein „schwerer Raub“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt insbesondere die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden des Opfers.
Der schwere Raub setzt einen einfachen Raub nach § 249 StGB voraus und bildet mit § 250 StGB einen sog. Qualifikationstatbestand. Liegt eine der Nummern des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vor, erhöht sich der Strafrahmen wesentlich.
Grundtatbestand: § 249 StGB
Zunächst muss der Täter einen (einfachen) Raub im Sinne des § 249 StGB begehen. Er muss also vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnehmen.
Qualifikation: § 250 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB
Dieser Raub muss sodann durch ein vom Gesetz bestimmtes Tatmittel oder durch eine bestimmte Art und Weise der Tatbegehung begangen worden sein.
Umstände des § 250 Abs. 1 StGB sind insbesondere das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung für das Opfer oder die Verwirklichung des Raubes als eine Bande – ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen.
Nach § 250 Abs. 2 StGB kann die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, ein Bandenraub mit Waffen oder eine schwere Misshandlung bzw. Lebensgefährdung des Opfers solche Umstände darstellen.
Vorsatz
Der Täter muss den schweren Raub vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch ist nach §§ 250, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem schweren Raub handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der schwere Raub nach § 250 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Eine Tat nach § 250 Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren erfolgen.