Was ist ein „sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung“?
Eine solche Ausnutzung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich seine Amtsstellung ausnutzt, um insbesondere sexuelle Leistung zu erhalten.
Wann ist ein „sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers.
Um sich nach § 174b StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatsubjekt: Amtsträger
Der Täter müsste Amtsträger sein. Zusätzlich muss er zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen sein. Der Amtsträger muss also am Verfahren in nicht unerheblicher Weise mitwirken.
Das sind beispielsweise:
- Polizeibeamte
- JVA-Bediensteter
- Richter
- Staatsanwälte
- Ärzte, die ein Gutachten im Rahmen eines Strafverfahrens erstellen
Tatobjekt: Person, gegen die sich das Verfahren richtet
Opfer im Sinne dieser Vorschrift kann nur derjenige sein, gegen den ein Strafverfahren, ein Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel, der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung gerichtet ist.
Tathandlung: Sexuelle Handlungen
Der Täter müsste sexuelle Handlungen vornehmen, an sich von dem Opfer vornehmen lassen oder das Opfer zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmen.
Bei den sexuellen Handlungen ist ein körperlicher Kontakt zwischen Opfer und Täter erforderlich. Das sind beispielsweise:
- Berühren des Geschlechtsteils
- Berührung der Brüste oder des Pos
- Zungenkuss
- Masturbieren
Die sexuellen Handlungen müssen unter Ausnutzung der Amtsstellung des Täters erfolgen. Der Täter muss also die untergeordnete Stellung des Opfers und damit seine Macht ausnutzt.
Vorsatz
Der Täter muss den sexuellen Missbrauch vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch ist nach § 174b Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. Es kann außerdem ein Berufsverbot angeordnet werden (vgl. § 70 StGB).