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Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Ein besonderes Obhutsverhältnis kann dazu führen, dass Menschen gewisse Grenzen überschreiten. Ein sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Sonderstellung kann dann nach § 174c Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sein. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist der „sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses“?

Ein solcher sexueller Missbrauch liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich sein therapeutisches Beratungs-, Behandlungs- oder Beamtenverhältnis ausnutzt, um das Opfer sexuell zu missbrauchen.

Wann ist der „sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die sexuelle Selbstbestimmung Kranker und Behinderter sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und die Störungsfreiheit besonderer Obhutsverhältnisse. Es soll vor allem die Ausnutzung der mit der Behandlung und Betreuung verbundenen Macht und übergeordneten Stellung verhindert werden.

Um sich nach § 174c StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Kranke bzw. Behinderte

Der sexuelle Missbrauch kann nur an bestimmten Personen erfolgen. Hierzu gehören unter anderen geistig, seelisch oder körperlich Kranke, Behinderte, Suchtkranke sowie psychotherapeutisch Behandelte.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Obhutsverhältnis

Zwischen dem Täter und dem Opfer muss ein besonderes Obhutsverhältnis bestehen. Das sind Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisse, wie beispielsweise ein Arzt-Patienten-Verhältnis, eine Psychotherapie oder eine gerichtliche Betreuung eines geistig Behinderten.

Tathandlung: Sexueller Missbrauch

Unter Ausnutzung dieses bestimmten Obhutsverhältnisses müsste der Täter das Opfer sexuell missbraucht haben.

Von dem Straftatbestand werden nur sexuelle Handlungen mit Körperkontakt erfasst. Unter solchen Handlungen sind körperliche Berührungen zu verstehen – sei es Sex, Küssen oder das sexuell motivierte Berühren von Geschlechtsorganen. Der Täter muss die Handlung dann an dem Opfer selbst vornehmen, durch das Opfer an sich vornehmen lassen oder das Opfer zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmen. Dabei nutzt er seine Stellung aus, wenn er zumindest eine Gelegenheit durch das Verhältnis wahrnimmt.

In diesem Zusammenhang bilden insbesondere Frauenärzte und Sexualtherapeuten eine Sonderstellung, da die Ausübung dieses Berufs immer mit einem Eindringen in die Intimsphäre der Patienten betroffen ist. Die Beurteilung, ob eine Strafbarkeit vorliegt, entscheidet die Rechtsprechung danach, ob die Behandlung nach den Regeln der „ärztlichen Kunst“ erfolgt ist oder nicht. Da aber auch ein Richter nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, wird hier in aller Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Vorsatz

Der Täter muss den sexuellen Missbrauch vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben – insbesondere muss er sich bewusst sein, eine aus dem Verhältnis ergebende Möglichkeit zu sexuellen Handlungen auszunutzen. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

 Versuch

Der Versuch ist nach § 174c Abs. 3 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter versucht, das Opfer zu sexuellen Handlungen zu überreden.

Strafantrag

Bei einem solchen sexuellen Missbrauch handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Strafe

Der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist daher nicht möglich.

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