Was ist ein „Sportwettbetrug“?
Eine solcher Sportwettbetrug liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (§ 265c Abs. 1, Abs. 3 StGB) bzw. selbst einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (§ 265c Abs. 2, Abs. 4 StGB), um den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs zu beeinflussen und hierdurch einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Wann ist ein „Sportwettbetrug“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt vor allem das Vermögen der Wettanbieter und der redlichen Wettteilnehmer. Außerdem wird die Integrität des Sportes geschützt.
Der § 265c StGB enthält insgesamt vier verschiedene Arten von Sportwettbetrügen, die sich hinsichtlich der Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber unterscheiden lassen.
Strafbarkeit auf Vorteilsnehmerseite
Nach § 265c Abs. 1 bzw. Abs. 3 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusst und infolgedessen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt.
Tatsubjekt: Sportler bzw. Trainer
Täter nach § 265c Abs. 1 StGB kann nur der Sportler selbst (Abs. 1) oder ein Trainer bzw. eine ihm gleichgestellte Person (Abs. 6) sein.
Unter einen Sportler versteht man im Sinne dieser Norm alle Athleten, die an einem Wettbewerb des organisierten Sports teilnehmen.
Unter einem Trainer versteht man Personen, die bei solchen sportlichen Wettbewerben die Entscheidungskraft über den Einsatz und die Anleitung von Sportlern haben (§ 265c Abs. 6 S. 1 StGB). Unproblematisch als Trainer zu verstehen sind insofern Personen, die etwa über die Aus- und Einwechselung von Sportlern entscheiden.
Unter dem Trainer gleichgestellten Personen versteht man Personen, die wegen ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung wesentlichen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern nehmen können (§ 265c Abs. 6 S. 2 StGB). Dies sind etwa Sponsoren oder Vereinspräsidenten.
Auch Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter können Täter sein (vgl. § 265c Abs. 3 StGB).
Tathandlung: Fordern bzw. Sich-Versprechen-Lassen bzw. Annehmen eines Vorteils
Der Täter müsste einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung einer Beeinflussung des Verlaufs oder des Ergebnisses eines Wettbewerbs gefordert, sich versprochen oder angenommen haben.
Ein Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die dem Empfänger zu Gute kommt und worauf der Täter keinen Anspruch hat. Der Vorteil kann sich auf jegliche kostenfreie Zuwendung beziehen, die die ökonomische, rechtliche oder persönliche Situation des Empfängers positiv verändert. Bei Zuwendungen an Dritte muss der Sportler oder Trainer der Übertragung zugestimmt haben.
Fordern ist das einseitige Verlangen in ausdrücklicher oder konkludenter Weise.
Sich-Versprechen-Lassen ist die Entgegennahme einer Zusage im Hinblick auf die später zu erbringende Leistung (Vorteil). Es stellt also die Akzeptanz des Angebots zur Leistungserbringung dar.
Annehmen ist das tatsächliche Entgegennehmen der (angebotenen oder geforderten) Leistung (Vorteil).
Unrechtsvereinbarkeit
Erforderlich ist zuletzt eine sog. Unrechtsvereinbarung. Hierbei wird gefordert, dass ein unrechtmäßiger finanzieller Gewinn durch eine öffentliche Sportwette erzielt werden soll, indem ein Vorteil als Ausgleich für die Manipulation des Verlaufs oder Ergebnisses eines organisierten Sportwettbewerbs zugunsten des gegnerischen Teams verlangt wird.
Eine Unrechtsvereinbarkeit liegt dann vor, wenn zwischen dem Vorteilsnehmer und dem Vorteilsgeber die Absicht besteht, den Vorteil mit einer Leistung des Vorteilsnehmers zu verknüpfen. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein direktes Gegenleistungsverhältnis oder eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Eigenwetten des Sportlers sind ebenfalls nicht inbegriffen.
Die Manipulation des Verlaufs oder Ergebnisses zugunsten des gegnerischen Wettbewerbers muss entweder als vereinbarte Leistung des Täters erfolgen oder – wenn sie gefordert wird – in Aussicht gestellt werden. Es genügt, wenn das betreffende Verhalten in groben Umrissen für den anderen erkennbar ist. Diese Regelung umfasst jegliche Handlungen, die darauf abzielen, die Vorhersehbarkeit des Wettkampfgeschehens zu beeinflussen. Dabei werden nicht nur das Endergebnis, sondern auch Zwischenstände oder andere Ereignisse wie absichtlich herbeigeführte Einwürfe oder spezifische Spielzüge berücksichtigt. Solche Aktionen können auch den Gegenstand von Sportwetten darstellen.
Bei Sportlern kommt als Beeinflussung in Betracht:
- Taktische Fehler
- Nicht erreichen der persönlichen Leistungsgrenze
- Nichtwahrnehmen von Chancen
Bei Trainern und gleichgestellten Personen kommt als Beeinflussung in Betracht:
- Erteilen von ungünstigen Anweisungen
- Fehlerhafte oder falsche Anweisungen
- Aufstellung schwacher Spieler
Zusätzlich muss die Unrechtsvereinbarung beinhalten, dass das Wissen über die geplante oder zugesagte Manipulation von der Seite, die das Wissen bereitstellt, oder von Dritten verwendet wird, um eine öffentliche Sportwette abzuschließen. Das Ziel dieser Manipulation ist es, einen rechtswidrigen finanziellen Gewinn zu erlangen. Die Handlung des Täters stellt lediglich eine Vorstufe dar, die darauf abzielt, später den Wettveranstalter zu betrügen. Der Täter wird normalerweise nicht weiter in den eigentlichen Betrug eingebunden sein. Dennoch ist es erst durch diese Verbindung möglich, den spezifischen rechtswidrigen Charakter der Tat zu erkennen, der die Bezeichnung “Sportwettbetrug” rechtfertigt.
Der Begriff Sportwetten umfasst Wetten, die im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen abgeschlossen werden (siehe § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes). Diese Wetten können entweder zu festen Quoten erfolgen oder durch die Verteilung eines Anteils der gesammelten Einnahmen unter die Gewinner.
Sportwetten gelten als öffentlich, wenn sie für eine breitere, nicht begrenzte Gruppe von Personen zugänglich sind oder wenn es sich um regelmäßig durchgeführte Sportwetten in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften handelt.
Schließlich muss ein rechtswidriger Vermögensvorteil erlangt werden. Tatsächlich sind nur solche angestrebten finanziellen Vorteile relevant, die in enger Verbindung zu den anderen Elementen der Unrechtsvereinbarung stehen und auf der abgesprochenen Manipulation basieren. Diese Manipulation zielt darauf ab, die Unsicherheit über das Ergebnis und den Verlauf des Sportwettbewerbs zu beseitigen.
Beispiele
- Ein Fußballspieler vereinbart mit einem Mitglied des gegnerischen Teams, absichtlich ein Eigentor zu erzielen, um das Spiel zu beeinflussen.
- Ein Trainer verspricht einem Spieler einer gegnerischen Mannschaft eine beträchtliche Geldsumme, wenn dieser während des Spiels bestimmte Fouls begeht, um das Ergebnis zu manipulieren.
- Ein Schiedsrichter nimmt Bestechungsgelder an, um während eines Basketballspiels bestimmte Entscheidungen zu treffen, die den Verlauf des Spiels zugunsten einer Mannschaft beeinflussen.
- Ein Jockey manipuliert ein Pferderennen, indem er das Tempo des Rennens beeinflusst, um ein vorher abgesprochenes Ergebnis zu erzielen.
- Ein Tennisspieler gibt vor, verletzt zu sein, um das Ergebnis eines Matches zu beeinflussen, nachdem er eine Vereinbarung mit einem Wettbetrüger getroffen hat, der auf sein Spiel gesetzt hat.
Strafbarkeit auf Vorteilsgeberseite
Nach § 265c Abs. 2 bzw. Abs. 4 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er einem Sportler bzw. Trainer oder einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusst und infolgedessen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt.
Tatsubjekt: Jedermann
Täter dieser Tat kann jedermann sein; auch andere Sportler.
Tathandlung: Anbieten bzw. Versprechen bzw. Gewähren eines Vorteils
Der Täter müsste einem Sportler, Trainer, Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung einer Beeinflussung des Verlaufs oder des Ergebnisses eines Wettbewerbs angeboten, versprochen oder gewährt haben.
Ein Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die dem Empfänger zu Gute kommt und worauf der Täter keinen Anspruch hat. Der Vorteil kann sich auf jegliche kostenfreie Zuwendung beziehen, die die ökonomische, rechtliche oder persönliche Situation des Empfängers positiv verändert. Bei Zuwendungen an Dritte muss der Übertragung zugestimmt haben. Zu beachten ist, dass der Empfänger des Vorteils ein Sportler, Trainer, Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter sein muss.
Anbieten ist eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gerichtet auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung.
Versprechen ist die Zusage zur Erbringung einer Leistung (Vorteil).
Gewähren ist das tatsächliche Annehmen der Leistung (Vorteil).
Unrechtsvereinbarkeit
Die Unrechtsvereinbarung beinhaltet die Absicht, durch Manipulation des Verlaufs oder Ergebnisses eines organisierten Sportwettbewerbs zugunsten des gegnerischen Teams einen unrechtmäßigen finanziellen Gewinn zu erzielen. Dabei bedarf es keiner direkten Gegenleistung oder vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Vorteilsnehmer und Vorteilsgeber.
Die Manipulation des Wettkampfverlaufs kann entweder als vereinbarte Leistung des Täters erfolgen oder in Aussicht gestellt werden, wobei das Verhalten für andere erkennbar sein muss. Dies umfasst Handlungen, die die Vorhersehbarkeit des Wettkampfgeschehens beeinflussen, einschließlich Zwischenstände oder bestimmte Spielzüge.
Die Unrechtsvereinbarung muss zudem das Wissen darüber beinhalten, dass die geplante Manipulation für öffentliche Sportwetten genutzt wird, um einen unrechtmäßigen finanziellen Gewinn zu erzielen. Sportwetten gelten als öffentlich, wenn sie für eine breitere Gruppe von Personen zugänglich sind.
Schließlich muss ein unrechtmäßiger finanzieller Vorteil erlangt werden, der eng mit den anderen Elementen der Unrechtsvereinbarung verbunden ist und auf der abgesprochenen Manipulation beruht, um die Unsicherheit über das Ergebnis des Sportwettbewerbs zu beseitigen.
Beispiele
- Ein Fußballspieler erhält von einem Mitglied einer Wettmafia Geld, um während eines Spiels bestimmte Handlungen auszuführen, die den Ausgang des Spiels zugunsten einer bestimmten Wettplatzierung beeinflussen.
- Ein Trainer einer Mannschaft stellt einem Spieler finanzielle Anreize in Aussicht, damit dieser während eines Spiels absichtlich Fehler macht, um das Ergebnis des Spiels zu beeinflussen.
- Ein Tennisspieler wird von einer Wettorganisation gebeten, während eines Spiels absichtlich einen Satz zu verlieren, um die Gewinnchancen für die Wetten auf das Endergebnis zu erhöhen.
- Ein Boxer stimmt zu, während eines Kampfes gegen Geld weniger aggressiv zu kämpfen und sich absichtlich treffen zu lassen, um einen Wettausgang zu ermöglichen, der für die Wettmafia günstig ist.
- Ein Sportfunktionär nimmt Bestechungsgelder an, um den Ausgang eines Sportereignisses zu beeinflussen, indem er beispielsweise die Schiedsrichterentscheidungen zugunsten einer bestimmten Mannschaft lenkt.
Vorsatz
Der Täter muss den Sportwettbetrug vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt kein Sportwettbetrug vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei dem Sportwettbetrug handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der Sportwettbetrug nach § 265c StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.