Was ist eine „Steuerhinterziehung“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine rechtswidrige Steuerverkürzung herbeiführt oder einen Steuervorteil rechtswidrig erlangt.
Wann ist eine „Steuerhinterziehung“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das staatliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen von Staatseinnahmen.
Um sich nach § 370 Abs. 1 AO strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatsubjekt
Täter kann jeder sein, der verpflichtet ist, Steuern zu zahlen.
Tathandlung
Der Täter kann die Steuerhinterziehung durch drei verschiedene Handlungsweisen verwirklichen. Entweder er macht unrichtige oder unvollständige Angaben (Nr. 1), lässt Angaben über steuererhebliche Tatsachen weg (Nr. 2) oder unterlässt die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern (Nr. 3). Ein Unterlassen setzt allerdings das Bestehen einer Erklärungspflicht voraus, die sich aus den Regelungen der Abgabenordnung ergibt. Steuerzeichen und Steuerstempler dienen bei ihrer ordnungsgemäßen Verwendung als Zeichen der Bezahlung der Steuerschuld.
Eine Steuerhinterziehung liegt beispielsweise vor, wenn der Steuerpflichtige falschen Angaben über die Höhe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung macht.
Taterfolg: Steuerverkürzung bzw. Steuervorteil
Durch die oben genannten Handlungen müsste der Täter eine Steuerverkürzung oder für sich bzw. einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben.
Vorsatz
Der Täter muss die Steuerhinterziehung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur leichtfertig, so kann der Täter eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO verwirklichen. Diese stellt jedoch nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar. Es droht dann eine Geldbuße bis zu 50.000€. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei sich der Eintritt der Folge ihm geradezu hätte aufdrängen müssen.
Versuch
Der Versuch ist nach § 370 Abs. 2 AO strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (vgl. § 370 Abs. 3 AO). Eine Geldstrafe ist dann nicht möglich. Solche Fälle liegen beispielsweise vor, wenn Steuervorteile in großem Ausmaß erlangt wurde (ab ca. 50.000€ bzw. 100.000€), die Mithilfe eines Amtsträgers missbraucht oder als Mitglied einer Bande gehandelt wurde.