Was ist die „Störung einer Bestattungsfeier“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich (absichtlich oder wissentlich) eine Bestattungsfeier stört.
Wann ist die „Störung einer Bestattungsfeier“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Pietätsempfinden der Trauernden auf einer Bestattungsfeier.
Um sich nach § 167a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatsituation: Bestattungsfeier
Die Tat umfasst nur Bestattungsfeiern. Das sind Veranstaltungen, bei denen in feierlicher Art und Weise von einem Toten Abschied genommen wird. Das sind beispielsweise Beerdigungen, Einäscherungen, Leichenzüge und Gedenkfeiern in Trauerhäusern. Der Verstorbene selbst muss nicht anwesend sein. Nicht umfasst sind hingegen reine Gedenkveranstaltungen und Totenehrungen, denn das Abschiednehmen muss im Vordergrund stehen.
Tathandlung: Stören
Der Täter müsste die Bestattungsfeier gestört haben. Eine Störung liegt bei einer Beeinträchtigung einer solchen konkreten, bereits stattfindende Veranstaltung vor. Im Gegensatz zu einer Störung bei einer Religionsausübung nach § 167 StGB muss die Störung einer Bestattungsfeier nicht in grober Weise, also besonders empfindlich und nachhaltig erfolgen. Allerdings muss das Pietätsempfinden verletzt werden.
Vorsatz
Der Täter muss die Störung einer Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich verwirklicht haben. Es ist nicht ausreichend, wenn er die Störung „nur“ billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm auf die Störung ankommt. Wissentlichkeit liegt hingegen vor, wenn er den Eintritt der Störung als sicher voraussieht.
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei der Störung einer Bestattungsfeier handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die Störung einer Bestattungsfeier nach § 167a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.