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Subventionsbetrug

Besonders in Zeiten von Covid-19 und im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen war das Thema sehr präsent: „Subventionsbetrug“ gem. § 264 StGB. Welche Voraussetzungen für diesen Strafbestand erfüllt sein müssen, welche Strafen drohen und unter welchen Umständen sogar ein höheres Strafmaß zur Anwendung kommen kann, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist ein „Subventionsbetrug“?

Staatliche Fördermittel sind im Wirtschaftsleben kaum noch wegzudenken. Dabei können leichtfertige oder vorsätzliche betrügerische Handlungen in Bezug auf staatlich gewährte Subventionen schnell zu einer Strafbarkeit nach § 264 StGB wegen eines Subventionsbetrugs führen. Davon abzugrenzen ist der „einfache“ Betrug nach § 263 StGB.

Wann ist ein „Subventionsbetrug“ strafbar?

Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs schützt das Vermögen des Staates, das Allgemeininteresse an einer effektiven staatlichen Wirtschaftsförderung sowie die Funktionsfähigkeit der Subventionsvergabe.

Die Strafbarkeit richtet sich grundsätzlich nach § 264 Abs. 1 StGB. Hiernach kann der Täter auf vier verschiedene Arten, die in den Nummern eins bis vier aufgezählt sind, die Straftat erfüllen. Zunächst sind folgende Begriffe für alle Handlungsmöglichkeiten von Bedeutung.

Was ist eine Subvention?

Eine Subvention richtet sich nach § 264 Abs. 8 StGB. Hierzu gehören insbesondere Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht. Dazu zählen insbesondere Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige sowie Kurzarbeitergeld, Fördermittel für die Landwirtschaft oder den Bergbau.

Subventionsbetrug

Ebenfalls Investitionszulagen nach dem jeweiligen Inventitionszulagengesetz (InvZulG), Leistungen nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) sowie Leistungen nach dem Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG). Nicht erfasst sind indirekte Subventionen wie Steuervergünstigungen oder Fördermaßnahmen aus den Bereichen Kultur, Umwelt, Gesundheit und Soziales. Leistungen für eine Berufsausbildung (insbesondere BAföG) sind demnach nicht mit umfasst.

Eine entscheidende Rolle spielen nur die Tatsachen, die unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 9 StGB als subventionserheblich gelten – mithin alle Tatsachen, die rund um eine Subvention von Bedeutung sind.

Ein Subventionsverfahren beginnt mit dem Antrag auf Bewilligung und endet mit dem Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid durch die zuständige Behörde.

§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Täuschung

Nach der Nummer eins macht sich der Täter strafbar, wenn er in einem Subventionsverfahren täuscht. Das liegt vor, wenn er in solch einem Verfahren unrichtige bzw. unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, die für sich oder einen Dritten vorteilhaft sind. Der Täter darf also keine Erklärungen betreffend der Subvention abgeben, die entweder nicht der Wirklichkeit entsprechen oder subventionserhebliche Umstände verschweigen.

§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Zweckwidrige Verwendung

Nach der Nummer zwei macht sich der Täter strafbar, wenn er aufgrund einer Subvention Gegenstände oder Geldleistungen zu einem bestimmten Zweck erhalten hat und diese dann zweckwidrig verwendet.

§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Verschweigen von subventionserheblichen Tatsachen

Nach der Nummer drei macht sich der Täter strafbar, wenn er den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Insbesondere wenn er unvorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, seinen Irrtum erst später erkennt und dann den Subventionsgeber nicht darüber informiert; also weitere Angaben unterlässt.

§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB: Unrichtige oder unvollständige Angaben

Nach der Nummer vier macht sich der Täter strafbar, wenn er eine Subventionsbescheinigung verwendet, die er aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlangt hat. Bescheinigungen können insbesondere Bewilligungsbescheide, Privatgutachten, Zeugnisse oder eidesstaatliche Versicherungen sein.

Qualifikation nach § 264 Abs. 3 StGB iVm. § 263 V StGB

Nach §§ 264 Abs. 3, 263 V StGB wird der Täter mit höherer Strafe bestraft, wenn er gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande handelt. Eine Bande liegt bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen vor. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang schafft, wobei auch schon die erste Tat genügt, wenn sie mit der Absicht der Gewerbsmäßigkeit verübt wird.

Vorsatz

Der Täter muss den Subventionsbetrug vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Subventionsbetrug billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Dieser Vorsatz muss sich auch gegebenenfalls auf die Qualifikation beziehen.

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt kein Subventionsbetrug vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Nach § 264 Abs. 5 StGB liegt jedoch in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB auch eine Strafbarkeit vor, wenn der Täter leichtfertig gehandelt hat. Leichtfertigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei sich der Eintritt der Folge ihm geradezu hätte aufdrängen müssen.

Subventionsbetrug

Versuch

Nach dem § 264 Abs. 4 StGB ist ein Versuch nur in dem Fall des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB möglich, also wenn der Täter versucht, Gegenstände oder Geldleistungen aufgrund einer zweckgebundenen Subvention zweckwidrig zu verwenden. Ein Versuch liegt dann vor, wenn der Täter nach seinen Vorstellungen von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss er die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei dem Subventionsbetrug nach § 264 StGB handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten ist dabei nicht erforderlich.

Strafe

Der Subventionsbetrug wird gem. § 264 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter hingegen leichtfertig, so wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, vgl. § 264 Abs. 2 StGB.

Eine Strafschärfung erfolgt in § 264 Abs. 2 StGB. Hiernach wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB vorliegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter aus grobem Eigennutz handelt, sein Amt missbraucht oder die Mithilfe eines Amtsträgers missbraucht.

Eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 bis 5 StGB kann entfallen, wenn der Täter freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird oder wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht die Gewährung zu verhindern, vgl. § 264 Abs. 8 StGB.

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach § 264 Abs. 1 bis 3 StGB besteht die Möglichkeit der Aberkennung von der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit des Täters (§ 45 Abs. 2 StGB) sowie der Einziehung der betroffenen Gegenstände (§ 74 a StGB), vgl. § 264 Abs. 7 StGB.

Abgrenzung: Subventionsbetrug – Betrug

Nicht zu verwechseln ist der Subventionsbetrug mit dem „einfachen“ Betrug nach § 263 StGB. Ein Betrug liegt dann vor, wenn der Täter vorsätzlich durch eine Täuschung einen Irrtum hervorruft und damit einen Vermögensschaden beim Opfer bewirkt. Grundsätzlich ist der Betrug ein weit gefasster Straftatbestand, sodass der Subventionsbetrug als spezielleres Delikt vorrangig ist. Wichtiger Unterschied ist der Bezugspunkt der Leistungen. § 264 StGB erfasst nur öffentliche Mittel hinsichtlich der Förderung der Wirtschaft. Zudem bedarf es hier weder eine Irrtumserregung, noch einen Vermögensschaden oder eine Bereicherungsabsicht des Täters.

Aktuell: Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen

Aufgrund der aktuell herrschenden Covid-19-Pandemie sind viele Unternehmer in Zahlungsschwierigkeiten und Existenznot geraten. Deshalb hat der Staat sog. „Corona-Soforthilfen“ mittels Antragstellung den Unternehmern und Selbstständigen zur Verfügung gestellt. Diese stellen öffentliche Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der Wirtschaft und folglich Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB dar. Die Gewährung dieser Unterstützungshilfe erfolgt jedoch nur bei den passenden Voraussetzungen. Wer hier, wenn auch nur leichtfertig betrügt, kann sich aufgrund eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB strafbar machen. Schon allein das Absenden eines unrichtigen Antrags kann dabei zu einer Strafbarkeit führen, da das Subventionsverfahren mit Einreichung des Antrags eröffnet ist.

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