Was ist ein „tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“?
Eine solcher Angriff liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich auf den Körper eines Vollstreckungsbeamten körperlich einwirkt.
Wann ist ein „tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die staatlichen Vollstreckungsinteressen und den Schutz der Vollstreckungsbeamten.
Um sich nach § 114 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Amtsträger
Die Tat kann nur an Amtsträgern verübt werden (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das sind insbesondere Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher und Feldjäger.
Darüber hinaus können auch Soldaten der Bundeswehr (§§ 113, 114 StGB) oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen – wie Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes – Opfer sein (§ 115 StGB).
Tatsituation: Diensthandlung
Die Tat muss bei der Ausübung einer Diensthandlung durch diesen Amtsträger erfolgt sein.
Im Gegensatz zum Widerstand im Sinne des § 113 StGB, der darauf abzielt, die Durchführung einer spezifischen Vollstreckungsmaßnahme zu behindern, deckt § 114 StGB physische Angriffe bereits ab, wenn sie sich gegen einen Vollstreckungsbeamten richten, der in seiner dienstlichen Funktion tätig ist, unabhängig von einem konkreten Bezug zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme.
Tathandlung: Tätlicher Angriff
Der Täter müsste einen tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten bei einer rechtmäßigen Diensthandlung begangen haben.
Ein tätlicher Angriff liegt vor, wenn der Täter in feindlicher Absicht unmittelbar auf den Körper des Opfers ohne Rücksicht auf den (Körperverletzungs-)Erfolg einwirkt. Dabei muss es aber nicht erst zu einer Verletzung kommen. Das heißt, auch eine versuchte Körperverletzung kann ein tätlicher Angriff im Sinne dieser Vorschrift sein.
Beispiele:
- Anhusten, Anniesen, Anspucken
- Schläge, Tritte, Stöße bzw. Schubsen
- Ausholen zum Schlag
- Werfen einer Flasche oder eines Steins
Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
Darüber hinaus müsste die Diensthandlung durch den Amtsträger rechtmäßig gewesen sein, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB ist (vgl. §§ 114 Abs. 3, 113 Abs. 3 StGB). Die Diensthandlung ist in der Regel rechtmäßig, wenn der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig war, wesentliche Förmlichkeiten eingehalten und das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wurden.
Vorsatz
Der Täter muss den tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei dem tätlichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der tätliche Angriff nach § 114 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist daher nicht möglich.
In besonders schweren Fällen nach §§ 114 Abs. 2, 113 Abs. 2 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (vgl. § 113 Abs. 2 StGB). Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Täter ein Messer bei sich führt oder die Gefahr des Todes für das Opfer hervorruft.
Unterschied: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich Widerstand mittels Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt während der Vornahme einer Vollstreckungshandlung leistet.
Ein tätlicher Angriff nach § 114 StGB liegt hingegen vor, wenn der Täter in feindlicher Absicht unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten ohne Rücksicht auf den (Körperverletzungs-)Erfolg einwirkt.
Im Gegensatz zum Widerstand im Sinne des § 113 StGB, der darauf abzielt, die Durchführung einer spezifischen Vollstreckungsmaßnahme zu behindern, deckt § 114 StGB physische Angriffe bereits ab, wenn sie sich gegen einen Vollstreckungsbeamten richten, der in seiner dienstlichen Funktion tätig ist, unabhängig von einem konkreten Bezug zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme.