Was ist eine „Tötung auf Verlangen“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich einen anderen Menschen auf dessen Verlangen tötet.
Wann ist eine „Tötung auf Verlangen“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt den Leib und das Leben des Opfers.
Im Grundsatz darf jeder über die eigenen Rechtsgüter frei verfügen. Daher kann man beispielsweise auch einer Körperverletzung durch einen Anderen an sich selbst zustimmen. Dergleichen passiert etwa bei ärztlichen Eingriffen, Piercings oder beim Sport. Zwar ist in solchen Fällen der Tatbestand einer Straftat in Gestalt der Körperverletzung erfüllt, aber es liegt eine Einwilligung vor, die die Rechtswidrigkeit der Tat entfallen lässt. In anderen Fällen ist ein tatbestandsausschließendes Einverständnis denkbar.
Allerdings kennt eine Zustimmung zur Verletzung eigener Rechtsgüter auch Grenzen. So darf die Einwilligung in eine Körperverletzung nicht gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. § 228 StGB). Die Tötung eines anderen Menschen bleibt auch trotz einer Einwilligung verboten.
Daher ist auch eine Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB strafbar. Gleichwohl stellt die Tötung auf Verlangen gegenüber dem Totschlag eine Privilegierung dar, was der verringerte Strafrahmen verdeutlicht.
Um sich nach § 216 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Anderer Mensch
Der Täter müsste einen anderen Menschen (also nicht sich selbst!) getötet haben. Der Tod eines Menschen tritt mit dem Hirntod ein.
Tathandlung: Töten
Der Täter müsste das Opfer getötet haben. Dabei ist es völlig egal, auf welche Art und Weise der Tod eintritt. Das kann beispielsweise erfolgen, wenn er dem Opfer ein Medikament zuführt oder ihm einen Schlag auf den Kopf versetzt.
Ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen
Der Täter müsste zur Tötung vom Opfer bestimmt worden sein. Das Opfer müsste die Tötung also ausdrücklich und ernsthaft verlangt haben. Das Verlangen muss über ein bloßes Einverständnis des Getöteten hinausgehen, ausdrücklich sein und auf dem freien Willen des Opfers basieren. Der Getötete muss auf den späteren Täter eingewirkt haben. Der Täter darf auch nicht von vornherein zur Tötung entschlossen gewesen sein.
Vorsatz
Der Täter muss die Tötung auf Verlangen vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch ist nach § 216 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei der Tötung auf Verlangen handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.
Sonderfall: Suizid
Zu unterscheiden ist insbesondere die Tötung auf Verlangen von einer (straflosen) Beihilfe zum Suizid. Eine Abgrenzung ist sehr schwierig und aufgrund der hohen Strafandrohung enorm wichtig. Deshalb ist ein erfahrener Rechtbeistand zu empfehlen.
Eine Selbsttötung ist nicht strafbar.
Eine Beihilfe zum Suizid liegt vor, wenn der Täter bei einer fremden Selbsttötung Hilfe leistet – also im Vorfeld den Suizidenten unterstützt. Da eine Selbsttötung nicht strafbar ist, ist auch das Hilfeleisten nicht strafbar, solange der Suizident bis zuletzt frei über seinen Tod entscheidet.
Bei einem einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmord wird der überlebende „Selbstmordteilnehmer“ wegen Tötung auf Verlangen bestraft, wenn er den letzten Akt der Tötung des anderen ausgeführt hat.
Eine passive Sterbehilfe, also eine Sterbehilfe durch Unterlassen, ist straflos, wenn eine begonnene medizinische Behandlung beendet wird und diese Handlung dem tatsächlichen bzw. mutmaßlichem Willen des Opfers entspricht.
Eine indirekte Sterbehilfe ist ebenfalls straflos, wenn schmerzlindernde Medikamente durch den behandelnden Arzt an das todkranke Opfer verabreicht werden, die eine Lebensverkürzung herbeiführen.