Was ist der „unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs“?
Das Benutzen eines Fahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten kann den Straftatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs nach § 248b StGB erfüllen. Diese nichtberechtigte Ingebrauchnahme steht wie folgt unter Strafe.
Wann ist der „unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs“ strafbar?
Der Straftatbestand der unbefugten Ingebrauchnahme eines Fahrzeuges schützt das Gebrauchsrecht des Berechtigten.
Um sich nach § 248b StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Fahrzeug oder Fahrrad
Der Tatbestand kann nur an einem Fahrzeug oder an einem Fahrrad verübt werden. Nach § 248b Abs. 4 StGB zählen unter dem Begriff der Kraftfahrzeuge alle mit Maschinenkraft betriebenen Fortbewegungsmittel wie Autos, Motorräder, Flugzeuge oder Motorboote sowie Landkraftfahrzeuge soweit sie nicht an Gleise gebunden sind. Demnach sind Eisen- und Straßenbahnen nicht mit erfasst.
Tathandlung: Unbefugter Gebrauch
Der Täter müsste sodann das Fahrzeug oder das Fahrrad unbefugt gebraucht haben. Die Ingebrauchnahme erfasst die bestimmungsgemäße Verwendung und beginnt mit dem Bewegen der Räder. Das bloße Anlassen des Motors oder das Schlafen im Fahrzeug reicht hingegen nicht aus. Das Gebrauchen ist folglich unbefugt, wenn es gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten, mithin ohne Einverständnis geschieht. Berechtigter ist dabei derjenige, der über das Fahrzeug bestimmen darf, wie beispielsweise der Eigentümer oder ein Mieter.
Vorsatz
Der Täter muss die unbefugte Ingebrauchnahme vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Ingebrauchnahme billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so ist die Tat mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Versuch
Der Versuch einer unbefugten Ingebrauchnahme ist gem. § 248b Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit der Tathandlung begonnen haben. Das ist der Fall, wenn er gegebenenfalls eine vorhandene Schutzvorrichtung gegen eine mögliche Wegnahme außer Kraft setzt oder die Zündung des Fahrzeuges einschaltet. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Die Tat wir nur auf Antrag des Opfers verfolgt, vgl. § 248b Abs. 3 StGB. Das Opfer ist derjenige, dem der Gebrauch der Sache zusteht.
Strafe
Die unbefugte Ingebrauchnahme gem. § 248b Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Der Täter wird jedoch nur dann bestraft, wenn die Tat nicht durch einen anderen Straftatbestand mit schwererer Strafe bedroht ist, vgl. § 248b Abs. 1 StGB. Hierbei kommen insbesondere der Diebstahl nach § 242 StGB und die Unterschlagung nach § 246 StGB in Betracht.