Was ist „Urkundenfälschung“?
Meist ist nicht bekannt, dass die „Urkunde im strafrechtlichen Sinne“ mehr als nur die klassische Urkunde mit gleichnamiger Überschrift und einem Siegel ist. Deshalb wird der Straftatbestand der Urkundenfälschung oftmals schneller erfüllt als gedacht.
Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine unechte Urkunde herstellt oder gebraucht bzw. eine echte Urkunde verfälscht oder diese gebraucht. Das Gesetz stellt solche Taten gem. § 267 StGB wie folgt unter Strafe.
Wann ist eine „Urkundenfälschung“ strafbar?
Der Straftatbestand der Urkundenfälschung schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweis- bzw. Rechtsverkehrs. Um sich nach § 267 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Echte bzw. unechte Urkunde
Die Urkundenfälschung kann nur an echten bzw. unechten Urkunden verübt werden. Unter einer Urkunde wird jede verkörperte Gedankenerklärung verstanden, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist und ihren Aussteller („Unterzeichner“) erkennen lässt. Eine Urkunde ist also die Erklärung eines menschlichen Gedankens.
Es werden demnach nicht nur die Urkunden im klassischen Sinne erfasst, sondern auch alle anderen (gegenständlichen) Erklärungen. Das können also neben den einfachen (notariellen) Urkunden auch (Abschluss-) Zeugnisse, Testamente, Kfz-Kennzeichen, Personalausweise, TÜV-Plaketten, Kraftfahrzeugpapiere, Meldescheine, Studenten- und Behindertenausweise, Klassenarbeiten bzw. Klausuren, Kontoauszüge, Zugtickets oder die Preisschilder an Waren sein. Ausfertigungen von Urkunden, Durchschriften und beglaubigte Abschriften haben ebenfalls Urkundenqualität. Keine Urkunden sind hingegen Fotokopien, E-Mail-Ausdrucke oder Wahlzettel.
Darüber hinaus muss eine Klassifizierung der Urkunde als Tatobjekt vorgenommen werden. Für die vom Gesetz genannten Tathandlungen des Täters ist entscheidend, ob es sich bei der Urkunde um eine echte oder unechte Urkunde handelt. Die Urkunde ist echt, wenn die Erklärung von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Ist der Aussteller mit dem aus der Urkunde hervorgehenden Unterzeichner nicht identisch, so ist die Urkunde unecht. Es ist dabei jedoch nicht erforderlich, dass die Urkunde inhaltlich der Wahrheit entspricht; eine „schriftliche Lüge“ ist somit unbeachtlich.
Tathandlung: Herstellen bzw. Fälschen bzw. Gebrauchen
Die Urkundenfälschung kann durch drei verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden:
Nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er eine unechte Urkunde herstellt. Unter der Herstellung wird jede Anfertigung der Existenz einer Urkunde verstanden.
Nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er eine echte Urkunde verfälscht. Verfälschen ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts, durch die der Anschein erweckt wird, dies sei der ursprüngliche Inhalt des Ausstellers.
Nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Eine Urkunde wird dann gebraucht, wenn sie dem Täuschenden im Rechtsverkehr zugänglich gemacht wird, sodass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Qualifikation nach § 267 Abs. 4 StGB
Die Strafe des Täters kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach §§ 263 – 264 StGB oder §§ 267 – 269 StGB gewerbsmäßig verbunden hat. Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang schafft, wobei auch schon die erste Tat genügt, wenn sie mit der Absicht der Gewerbsmäßigkeit verübt wird.
Vorsatz
Der Täter muss die Urkundenfälschung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Urkundenfälschung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Urkundenfälschung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Zudem muss der Täter mit sog. „Täuschungswillen“ im Rechtsverkehr gehandelt haben. Er muss also in der Absicht gehandelt haben, einen anderen durch die Urkunde zu täuschen, um dadurch irgendein rechtlich erhebliches Verhalten zu erreichen.
Versuch
Auch der Versuch einer Urkundenfälschung steht gem. § 267 Abs. 2 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit der Tathandlung begonnen haben. Zudem muss er mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei der Urkundenfälschung nach § 267 StGB handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.
Strafe
Die Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Eine Strafschärfung erfolgt in § 267 Abs. 3 StGB. Hiernach wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vorliegt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande handelt, ein Verlust großen Ausmaßes herbeigeführt wird oder die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet ist. Der Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er sich durch eine fortgesetzte Begehung einen finanziellen Gewinn verschafft.
Eine Selbstanzeige bei einer Urkundenfälschung kann hierbei positiv wirken, sollte jedoch mit einem erfahrenen Rechtsbeistand abgesprochen werden.
Ist der Täter bei einer Urkundenfälschung in einer Amtsträgerposition („Urkundenfälschung im Amt“), so kann er sich wegen Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB strafbar machen. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Beispiele für Urkundenfälschung
Die folgende Auflistung behandelt Taten, die unter die Urkundenfälschung fallen:
- Das nachträgliche Verändern von Noten auf einem (Original-) Zeugnis
- Das Vertauschen von Preisschildern an Waren (z. B. Kleidung)
- Das Abgeben einer eidesstaatlichen Versicherung für einen anderen
- Das Schreiben und Unterschreiben einer Prüfungsarbeit, eines eigenhändigen Lebenslaufs oder eines eigenhändigen Testaments für einen anderen
- Das Unterschreiben eines Dokuments (z. B. eines Vertrages) in fremden Namen ohne dessen Zustimmung (sog. „Identitätstäuschung“ / „Handeln in fremden Namen“)
- Das Einchecken in einem Hotel unter der Verwendung eines falschen Namens, um der Bezahlung zu entgehen (sog. „Identitätstäuschung“ / „Handeln in fremden Namen“)
- Das eigenmächtige Vervollständigen eines Schecks, der eine bereits gültige Unterschrift enthält („Blankoscheck“)
- Das Anbringen einer ungültigen „TÜV-Plakette“ am Kfz-Kennzeichen
- Das Anbringen eines gültigen Kfz-Kennzeichens an dem dafür nicht vorgesehenen / angemeldeten Fahrzeug
- Das Benutzen eines Kraftfahrzeuges mit einem gefälschten Kfz-Kennzeichen
- Das Fälschen von Impfpässen (z.B. Corona-Impfung)
- Das Fälschen von Ausweisen (z.B. Personalausweis, Führerschein) durch Kopieren und Verändern
Negativbeispiele für Urkundenfälschung
Bei den folgenden Beispielen handelt es sich nicht um Urkundenfälschung:
- Das Verwenden von reflektierendem Lack auf einem Kfz-Kennzeichen, um Blitzlichtaufnahmen unbrauchbar zu machen [aber: Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG möglich]
- Das Einchecken in einem Hotel durch eine berühmte Persönlichkeit oder eines verheirateten Mannes mit seiner Geliebten unter der Verwendung eines falschen Namens (sog. „bloße Namenstäuschung“ / „Handeln unter fremden Namen“, wenn das Auftreten ausschließlich der Wahrung der echten Identität dient)
- Das Unterschreiben eines Dokuments für einen anderen in dessen Namen und dessen Erlaubnis / „Vertretungsmacht“ (sog. „Stellvertretung“)
Aktuelle Problematik: Fälschen von Impf-, Genesenen- bzw. Testnachweisen
Aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie werden vermehrt (digitale) Genesenen-, bzw. Testnachweise oder Impfpässe gefälscht. Der Gesetzgeber erkannte Strafbarkeitslücken und schloss diese durch verschiedene Gesetzesänderungen.
Neben der „einfachen“ Urkundenfälschung nach § 267 StGB kann der Täter insbesondere auch eine Strafbarkeit wegen der Vorbereitung von der Herstellung unrichtiger Impfpässe nach § 275 Abs. 1a StGB, des unbefugten Ausstellens und Gebrauchens von (unrichtigen) Gesundheitszeugnissen nach §§ 277 ff. StGB oder den Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB erfüllen. Aufgrund der neuen Rechtslage, der häufigeren Änderungen und den stetigen Rechtsprechungen durch die Gerichte wird die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsbeistandes dringend empfohlen.