Was ist eine „Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich kinder- bzw. jugendpornographische Darbietungen veranstaltet oder besucht.
Wann ist eine „Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen“ strafbar?
Der Straftatbestand dient vor allem dem Schutz der Jugend vor einer unfreiwilligen Konfrontation mit Pornografie. Hierbei sind im Wesentlichen die Bestimmungen der §§ 184b, 184c StGB zu berücksichtigen. Der Geltungsbereich dieser Normen wird durch § 184e StGB erweitert, sodass diese auch auf sog. “Darbietungen” anwendbar sind. Dies umfasst “Live-Aufführungen”, um sicherzustellen, dass junge Menschen auch vor solchen Vorführungen geschützt sind, die nicht als “Schriften” gemäß § 11 Abs. 3 StGB definiert sind.
Um sich nach § 184e StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Täter
Der Täter einer solchen Tat kann nur ein Veranstalter oder Besucher von kinder- oder jugendpornografischen Darbietungen sein.
Tatobjekt: Kinder- bzw. jugendpornografische Darbietungen
Die Tat muss sich entweder auf kinder- oder jugendpornografische Darbietungen beziehen.
Kinderpornografische Inhalte
Im Sinne des § 184b StGB liegen kinderpornographische Inhalte vor, wenn der Gegenstand der pornographischen Schriften ein Kind ist („Kinderpornografie“). Es handelt sich um ein Kind im strafrechtlichen Sinne bei einer Person unter 14 Jahren. Personen, die das 14. Lebensjahr bereits erreicht haben, gelten bereits als Jugendliche.
Das tatsächliche Alter einer Person in einer pornographischen Schrift lässt sich oftmals schwer feststellen. Dennoch gilt: Sieht die Person älter aus, ist tatsächlich aber als Kind zu qualifizieren, bleibt das Verhalten nach § 184b StGB strafbar. Es spielt für die Strafbarkeit ebenso wenig eine Rolle, ob die Handlung in einem Land mit anderen Altersgrenzen stattfand.
Zudem kommt es maßgeblich auf das Alter zum Zeitpunkt der Herstellung der pornographischen Schrift und nicht auf das derzeitige Alter an. Es ist für die Strafbarkeit also irrelevant, ob eine Person, die zum Zeitpunkt der Erstellung einer pornographischen Schrift 13 Jahre alt war, nunmehr aber volljährig ist. Die vorgenannten Grundsätze vermögen aber hinsichtlich des Vorsatzes eine Rolle zu spielen.
Weiterhin ist es gerade im Bereich der Pornographie keineswegs unüblich über das Alter von Personen hinwegzutäuschen. So ist es denkbar – und kommt bisweilen häufig vor – dass Personen tatsächlich älter sind, aber jünger dargestellt werden. Man spricht dann von „Scheinkindern“.
Kurz gesagt: Auch dieser Umstand spielt für eine Strafbarkeit keine Rolle! Gerade bei pornographischen Schriften, die über das Internet bezogen wurden, lässt sich das tatsächliche Alter ohnehin nicht feststellen. Für die Strafbarkeit gilt: Erscheint dem vernünftigen Betrachter eine Person, die über 14 Jahre alt ist, in der Darstellung wie eine Person, die unter 14 Jahre alt ist, dann gilt diese Person als Kind im Sinne der Vorschrift.
Jugendpornografische Inhalte
Im Sinne des § 184c StGB liegen jugendpornographische Inhalte vor, soweit es in den pornographischen Schriften inhaltlich um Jugendliche geht („Jugendpornografie“). Es handelt sich um Jugendliche im strafrechtlichen Sinne bei einer Person über 14, aber unter 18 Jahren. Personen, die das 18. Lebensjahr bereits erreicht haben, gelten nicht als Jugendliche im Sinne der Vorschrift.
Ähnlich wie bei den kinderpornographischen Schriften ist zum einen das tatsächliche Alter für eine Strafbarkeit maßgeblich, auch wenn die Person älter erscheint. Zum anderen bleibt es auch bei einer Strafbarkeit, selbst wenn die Person tatsächlich älter ist, aber einem vernünftigen Betrachter als jugendlich erscheinen würde.
Darbietungen
Es müsste sich sodann um eine kinder- oder jugendpornografische Darbietung handeln. Unter „Darbietungen“ im Sinne dieser Vorschrift werden ausschließlich „Live-Aufführungen“ (Echtzeitübertragungen) erfasst, die kinder- oder jugendpornografisch geprägt sind. Eine Verkörperung der Darbietung in einem (Speicher-)Medium darf also noch nicht stattgefunden haben.
Beispiel für kinder- bzw. jugendpornografische Darbietungen:
- Webcam-Aufnahmen im Livestream mit pornografischem Inhalt
- Aufführungen (Theaterstücke) mit pornografischem Inhalt
- Livebilder mit pornografischem Inhalt
- Posen von leicht bekleideten Kindern bzw. Jugendlichen
Tathandlung: Veranstalten bzw. Besuchen
Der Täter müsste eine kinder- oder jugendpornografische Darbietung veranstaltet (Absatz 1) oder besucht (Absatz 2) haben.
Der Täter veranstaltet eine solche Darbietung, wenn er diese organisiert, also auf eigene Rechnung und unter einen gewissen Einfluss umsetzt. Er schafft also die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Live-Aufführungen.
Der Täter besucht eine solche Darbietung, wenn er ein Zuschauer einer solchen kinder- oder jugendpornografischen Darbietungen ist.
Vorsatz
Der Täter muss das Veranstalten oder Besuchen einer solchen Darbietungen vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Strafbarkeit vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei dem § 184e StGB handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der Strafrahmen richtet sich wegen der Erweiterung des Anwendungsbereiches nach den jeweiligen zugrundeliegenden Normen.
Bei dem Veranstalten von kinderpornografischen Darbietungen nach §§ 184e Abs. 1 S. 1, 184b Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist daher nicht möglich.
Bei dem Veranstalten von jugendpornografischen Darbietungen nach §§ 184e Abs. 1 S. 2, 184c Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Bei dem Besuchen von kinderpornografischen Darbietungen nach §§ 184e Abs. 2 S. 1, 184b Abs. 3 StGB droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist daher nicht möglich.
Bei dem Besuchen von jugendpornografischen Darbietungen nach §§ 184e Abs. 2 S. 2, 184c Abs. 3 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.