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Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

Pornographie ist als solche nicht strafbar. Allerdings gibt es Strafbestände, die im Zusammenhang mit Pornographie stehen. Dazu gehört das Delikt „Verbreitung gewalt- oder tierpornographischen Inhalte“ gem. § 184a StGB. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist eine „Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich gewalt- oder tierpornographische Inhalte insbesondere verbreitet oder zugänglich macht.

Wann ist eine „Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt insbesondere Tiere bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde des Opfers und dient dem Jugendschutz.

Um sich nach § 184a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatgegenstand: Gewalt- und tierpornographische Inhalte

Die Tat muss sich auf gewalt- oder tierpornographische Inhalte beziehen.

Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

Gewaltpornographie

Die Gewalttätigkeiten müssen sich gegen einen Menschen richten. Unter der Begrifflichkeit wird die Ausübung erheblicher, unmittelbar gegen den Körper einer Person gerichteten Gewalt verstanden.

Das umfasst Gewaltverbrechen und grausame Verhaltensweisen. Erforderlich ist stets ein Bezug zwischen der Gewalt und der sexuellen Handlung. Sofern die Gewalttätigkeiten lediglich vor oder nach der sexuellen Handlung stattfindet, scheidet eine strafbare Gewaltpornographie aus.

Strafrechtlich relevant sind beispielsweise Darstellungen von:

  • Vergewaltigungen
  • sexuell motiviertem Mord
  • Sexuelle Nötigung mittels erheblicher Gewalt

Gewalt einer Person gegen sich selbst – in Form der Selbstverstümmelung oder Selbstverletzung – ist von diesem Verständnis ebenfalls umfasst.

Das dargestellte, gewalttätige Geschehen muss keinen Ursprung in einem echten Vorgang haben. Auch fiktive Abläufe sind von der Strafvorschrift umfasst.

Tierpornographie

Unter Tierpornographie werden sexuelle Handlungen zwischen Tieren und Menschen (Sodomie) verstanden. Es muss sich nicht um den Beschlaf zwischen Mensch und Tier handeln, es werden jegliche sexuellen Handlungen umfasst, sofern ein Körperkontakt erfolgt.

Tathandlung: Verbreiten bzw. zugänglich machen etc.

Die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte kann durch verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden.

Die Tathandlung des § 184a StGB erfordert unter anderem ein Verbreiten oder das öffentliche Zugänglichmachen der pornographischen Inhalte. Unter einem Verbreiten wird die Weitergabe an eine nicht mehr individualisiertere Anzahl an Personen verstanden. Eine solche Weitergabe wird regelmäßig beim Hochladen einschlägiger Pornos in das Internet der Fall sein, liegt aber auch bei der Nutzung von Tauschbörsen (EMule etc.) vor. Die Weitergabe an eine einzelne Person reicht für eine Verbreiten aus.

Unter dem Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens ist das Zurverfügungstellen für einen unbeschränkten, im Einzelnen nicht überschaubaren Personenkreis gemeint – etwa das Einstellen eines Links auf einer Homepage oder in einem Forum.

Ferner umfasst § 184a StGB das Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätig halten, Anbieten, Bewerben oder es zu unternehmen, solche Schriften ein- oder auszuführen.

Vorsatz

Der Täter muss die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Bei einer Tat nach § 184a S. 1 Nr. 2 StGB muss der der Täter die Verwendung beabsichtigt haben.

Versuch

Der Versuch ist in den Fällen des § 184a S. 1 Nr. 1 StGB strafbar, vgl. § 184a S. 2 StGB. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei der Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

Strafe

Bei Verbreitung von gewalt- oder tierpornographischer Inhalte nach § 184a StGB wird die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Das genaue Strafmaß hängt maßgeblich von einer Fülle weitere Faktoren, wie Vorstrafen, individueller Sozialprognose oder Art und Anzahl der Pornos ab, und ist von Fall zu Fall verschieden.

Weitere Straf- und Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit Pornographie finden sich in den
§§ 27, 28 Jugendschutzgesetz (JuSchG) und § 119 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

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