Was ist eine „verhetzende Beleidigung“?
Eine solche Beleidigung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich Personen aufgrund einer zugehörigen Gruppe beleidigt und so dessen Menschenwürde angreift.
Wann ist eine „verhetzende Beleidigung“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die Ehre der betroffenen Personen.
Um sich nach § 192a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Inhalte nach § 11 Abs. 3 StGB
Die Tat kann sich nur auf Inhalte nach § 11 Abs. 3 StGB beziehen. Hiernach werden alle Inhalte erfasst, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Diese Inhalte müssten dann dazu geeignet sein, die Menschenwürde des Opfers anzugreifen. Dabei muss der Angriff darauf beruhen, dass eine bestimmte Gruppe oder Einzelne wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe beschimpft, verleumdet oder böswillig verächtlich werden. Die betroffene Gruppe muss durch gesetzlich bestimmte Merkmale gekennzeichnet sein. Die Gruppe muss durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung geprägt sein.
Tathandlung: Gelangenlassen
Der Täter muss den oben beschrieben Inhalt an eine andere Person (das Opfer), die zu einer der genannten Gruppen gehört, gelangen lassen. Der Inhalt muss dabei derart in den Verfügungsbereich des Opfers gelangen, sodass mit deren Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Hierfür muss der Täter die gruppenbezogenen Inhalte an die Person senden, anbieten oder zugänglich machen. Es muss gegenüber einer Person erfolgen, die der bestimmten Gruppe zugehörig ist, aber nicht selbst von dem Inhalt angesprochen ist.
Vorsatz
Der Täter muss die verhetzende Beleidigung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei der verhetzenden Beleidigung handelt es sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt, vgl. § 194 Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass ein Antrag des Geschädigten bzw. des gesetzlichen Vertreters erfolgen muss oder die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) setzt sich über das Fehlen eines Antrages hinweg, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Strafe
Die verhetzende Beleidigung nach § 192a StGB StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.