Was ist eine „Verletzung von Privatgeheimnissen“?
Eine solche Verletzung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich unbefugt persönliche oder geschäftliche Geheimnisse offenbart, die ihm aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung anvertraut wurden.
Wann ist eine „Verletzung von Privatgeheimnissen“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die Vertraulichkeit persönlicher und geschäftlicher Informationen. Er beruht auf verfassungsrechtlich garantierten Rechten wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Schutz besteht auch nach dem Tod des Betroffenen (vgl. § 203 Abs. 5 StGB).
Um sich nach § 203 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatsubjekt: natürliche bzw. juristische Personen nach § 203 Abs. 1, 2, 4 StGB
Die Tat kann nur von bestimmten Personen begangen werden. Das Gesetz konkretisiert in dessen Absatz eins, zwei und vier abschließend den Täterkreis auf bestimmte Berufs- und Personengruppen. Personen, die als Täter gemäß § 203 StGB in Frage kommen, sind:
- (Zahn-) Ärzte
- Apotheker
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater
- Bundestags- bzw. Landtagsmitglieder
- Öffentlich bestellte Sachverständiger
Der Täter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person (vertreten durch seinen Bevollmächtigten) sein.
Tatobjekt: persönliche bzw. geschäftliche Informationen
Es muss sich um ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handeln. Geheimnisse sind solche Informationen (Tatsachen), die sich auf die betroffene Person (das Opfer) beziehen und nur für eine spezifische Gruppe von Personen bestimmt sind bzw. bekannt gegeben wurde.
Dieses Geheimnis muss dem Täter anvertraut oder sonst bekannt gegeben worden sein. Anvertraut sein bedeutet, dass der Täter in das Geheimnis oder die Einzelangaben unter der Bedingung der Geheimhaltung eingeweiht wurde.
Tathandlung: unbefugte Offenlegung
Der Täter müsste dieses fremde Geheimnis unbefugt offenbart haben. Unter der Offenbarung versteht man jede Mitteilung des Geheimnisses oder einzelner Details bzw. Informationen (sog. „Einzelangaben“) an einen Dritten. Unbefugt erfolgt die Offenbarung, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt.
Eine Offenbarung liegt nach § 203 Abs. 4 StGB nicht vor, wenn eine Person aus dem genannten Täterkreis Geheimnisse ihren berufsmäßig tätigen Assistenten oder den Personen, die sich bei ihnen auf den Beruf vorbereiten, zugänglich macht. Hierzu gehören beispielsweise Sekretäre, Gehilfen, Fachangestellte sowie Referendare oder Praktikanten.
Vorsatz
Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, vgl. § 205 Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag des Geschädigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters verfolgt wird.
Strafe
Die Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Nach § 203 Abs. 6 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
Nach § 304 Abs. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er die fremden Geheimnisse verwertet – also auf unzulässige Weise nutzt oder ausnutzt. Hier droht dann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.