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Verleumdung

Wer wissentlich unwahre Behauptungen verbreitet und damit den Ruf einer Person schädigt, macht sich nach § 187 StGB der Verleumdung schuldig. Doch welche Handlungen fallen genau unter diesen Strafbestand? Wie unterscheidet er sich von der üblen Nachrede? Und welche Strafen können drohen? Antworten auf diese Fragen finden Sie im folgenden Beitrag.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist eine „Verleumdung“?

Eine Verleumdung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich über eine dritte Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet.

Wann ist eine „Verleumdung“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Opfer vor Angriffen auf dessen Ehre. Um sich nach § 187 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Dritter

Adressat einer Verleumdung ist entweder eine konkrete Person oder eine konkret abgrenzbare Personengruppe. Missbilligende Äußerungen gegenüber einem unbestimmbaren Personenkreis („die Soldaten“, „das Volk“) verwirklichen keinen Straftatbestand.

Verleumdung

Tathandlung: Behaupten bzw. Verbreiten

Der Täter müsste eine unwahre Tatsache behaupten oder verbreiten. Die Tatsache muss geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder deren Kredit zu gefährden.

Im Unterschied zur üblen Nachrede muss die Behauptung oder Verbreitung aber „wider besseren Wissens“ erfolgen. Die Verleumdung ist also die „Steigerung“ der üblen Nachrede und setzt als Hauptmerkmal das Bewusstsein voraus, etwas Unwahres und bewusst Falsches weiterzugeben.

Auch bei der Verleumdung droht eine erhöhte Strafe, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften erfolgt.

Vorsatz

Der Täter muss die Verleumdung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  Im Hinblick auf die Unwahrheit der Tatsache muss er jedoch in Kenntnis gehandelt haben.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Verleumdung handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, vgl. § 194 StGB. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag des Geschädigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters verfolgt wird.

Dieser muss innerhalb von drei Monaten nach „Kenntnis von Tat und Täter“ erfolgen. Wird kein Strafantrag gestellt, ist das Verfahren zwingend durch die Staatsanwaltschaft einzustellen, da ein Verfahrenshindernis vorliegt.

Ein einmal gestellter Strafantrag kann – etwa nach einer Versöhnung – wieder zurückgenommen werden. Auch dann ist das Strafverfahren zwingend einzustellen. Gerade in diesem Punkt bieten sich viele Verteidigungsansätze.

Strafe

Die Verleumdung nach § 186 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Verleumdung

Bei öffentlicher Tatbegehung oder durch Verbreitung von Schriften oder in einer Versammlung wird die Tat mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.

Unterschied: Beleidigung – üble Nachrede – Verleumdung

Die Begriffe Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden oft durcheinandergebracht und undifferenziert genutzt.

Im Rahmen der Beleidigungsdelikte geht es immer um Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Werturteile stellen bloße Meinungen dar, während Tatsachenbehauptungen nachprüfbar sind.

Für den Tatbestand der Beleidigung werden Werturteile gegenüber der betreffenden Person selbst oder gegenüber einem Dritten geäußert.

Die üble Nachrede umfasst dagegen nur Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber der betroffenen Person selbst. Ebenso verhält es sich mit der Verleumdung. Im Unterschied zur üblen Nachrede wird bei der Verleumdung aber das sichere Wissen der Unwahrheit über die Tatsachenbehauptung vorausgesetzt.

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