Was ist ein „Verstoß gegen das Berufsverbot“?
Ein Verstoß gegen das Berufsverbot liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich einen Beruf, Berufszweig, Gewerbe oder einen Gewerbezweig ausübt oder ausüben lässt, obwohl dies strafrechtlich untersagt ist.
Wann ist ein „Verstoß gegen das Berufsverbot“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die Einhaltung eines strafgerichtlich angeordneten Berufsverbots und trägt somit zur Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien bei. Außerdem dient es dem Schutz der Allgemeinheit im Hinblick auf die Begründung des Berufsverbots.
Um sich nach § 145c StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatsituation: strafgerichtlich angeordnetes Berufsverbot
Zunächst müsste ein Berufsverbot, welches von einem Strafgericht angeordnet wurde, bestehen. Ein strafgerichtliches Berufsverbot liegt vor, wenn ein Gericht entweder eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 70 StGB getroffen hat oder ein vorläufiges Berufsverbot gemäß § 132a StPO ausgesprochen wurde. Ein solches Berufsverbot wird in der Regel als Nebenstrafe oder als eigenständige Maßnahme verhängt, um so den Schutz bestimmter Rechtsgüter zu gewährleisten. Das Verbot bezieht sich dann auf die Ausübung eines Berufes, eines Berufszweiges, eines Gewerbes oder eines Gewerbezweiges.
Tathandlung: Verstoß
Der Täter müsste gegen dieses verhängte Berufsverbot verstoßen haben. Hierbei ist es irrelevant, auf welche Art und Weise dieses Verbot verletzt wird.
Im Gegensatz zu § 145a StGB (Verstoß gegen Weisungen während einer Führungsaufsicht) erfordert § 145c StGB nicht, dass die Handlung den Zweck der Maßregel gefährdet. Obwohl Letzteres darauf abzielt, gefährliches Verhalten zu unterbinden, hängt die Strafbarkeit für die Verletzung des Berufsverbots nicht davon ab, ob der Verstoß tatsächlich den Zweck der Verbotsmaßnahme gefährdet.
Vorsatz
Der Täter muss den Verstoß gegen das Berufsverbot vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Strafbarkeit vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei dem Verstoß gegen das Berufsverbot handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der Verstoß gegen das Berufsverbot nach § 145c StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.