Was ist ein „Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht“?
Eine solcher Verstoß liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich gegen Weisungen während einer verhängten Führungsaufsicht verstößt.
Wann ist ein „Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die Einhaltung strafgerichtlich angeordneten Weisungen während einer Führungsaufsicht und trägt somit zur Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien bei. Außerdem dient es dem Schutz der Allgemeinheit indem sichergestellt wird, dass der Verurteilte keine weiteren Straftaten begeht.
Um sich nach § 145a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatsubjekt: ein in Führungsaufsicht befindlicher Verurteilter
Täter kann nur derjenige sein, der einer Führungsaufsicht untersteht. Der Zeitpunkt der Tat kann demnach auch nur zwischen der Rechtskraft der Anordnung und der Beendigung der Maßregel liegen.
Tatsituation: Weisungen während Führungsaufsicht
Zunächst müsste eine Führungsaufsicht mit Weisungen bestehen, welche von einem Gericht angeordnet wurde.
Die Führungsaufsicht ist nach §§ 61 Nr. 4, 68 ff. StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die durch ein Gericht verhängt wird. Sie bezieht sich auf die Überwachung und Aufsicht von Personen, die eine strafrechtliche Verurteilung verbüßt haben und nun wieder in die Gesellschaft reintegriert werden sollen. Es soll das Risiko eines erneuten strafrechtlichen Fehlverhaltens minimieren. Für die Dauer der Führungsaufsicht kann dann das Gericht Weisungen verhängen. Diese Weisungen beinhaltet „Regelungen“ bzw. „Auflagen“ für die Verurteilten.
Die §§ 68 ff. StGB regeln die Voraussetzungen der Führungsaufsicht, also die einzelnen Weisungen, die Dauer, die Beendigung sowie die Aussetzung. Der § 145a StGB regelt dagegen den Verstoß gegen die Führungsaufsicht.
Typische Bestandteile bzw. Weisungen der Führungsaufsicht können sein (vgl. § 68b StGB):
- Meldepflicht: Die betroffene Person muss sich regelmäßig bei einer bestimmten Behörde oder einem Bewährungshelfer melden, um ihren Aufenthaltsort und ihre Aktivitäten zu übermitteln.
- Verbot bestimmter Aktivitäten: Die Person muss bestimmte Tätigkeiten oder Orte meiden.
- Therapie oder Behandlung: Bei Bedarf kann die Führungsaufsicht die Teilnahme an Rehabilitations- oder Therapieprogrammen vorschreiben.
- Alkohol- oder Drogenüberwachung: Personen, die mit Alkohol oder Drogen in Konflikt geraten sind, können Alkohol- oder Drogenkontrollen unterliegen.
- Kontaktbeschränkungen: In einigen Fällen können Kontaktbeschränkungen mit bestimmten Personen oder Gruppen auferlegt werden.
- Arbeitsauflagen: Die betroffene Person kann verpflichtet sein, regelmäßig einer Beschäftigung nachzugehen.
Tathandlung: Verstoß
Der Täter müsste gegen diese verhängten Weisungen während der Führungsaufsicht verstoßen haben. Hierbei wird jede Handlung erfasst durch die der Täter eine bestimmte Anweisung, die ihm gemäß § 68b StGB vom Gericht erteilt wurde, nicht befolgt oder nicht vollständig in der vorgeschriebenen Art und Weise ausführt.
Zweckgefährdung
Durch den Verstoß muss der Zweck der Weisung (Maßregel) gefährdet sein. Die Zweckgefährdung der Maßregel tritt ein, wenn der Verstoß gegen die Weisungen die bestehende Gefahr vergrößert oder die Wahrscheinlichkeit ihrer Abwendung verringert. Die Berücksichtigung der Zweckgefährdung führt dazu, dass geringfügige Verstöße ausgeschlossen werden. Es ist nicht notwendig, dass die Gefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin besteht. Die Gefahr muss nicht tatsächlich eintreten.
Vorsatz
Der Täter muss den Verstoß vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Strafbarkeit vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei dem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, vgl. § 145a S. 2 StGB. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a StGB) verfolgt wird.
Strafe
Der Verstoß nach § 145a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Beispiele aus der Praxis
Verstöße gegen die Führungsaufsicht können verschiedene Formen annehmen und hängen von den individuellen Auflagen und Bedingungen ab, die einer Person auferlegt wurden. Hier sind einige typische Beispiele für Verstöße gegen die Führungsaufsicht:
- Nichtmeldung: Die betroffene Person unterlässt es, sich bei der zuständigen Behörde oder ihrem Bewährungshelfer wie vorgeschrieben zu melden.
- Ortswechsel ohne Genehmigung: Die Auflagen der Führungsaufsicht schränken den Wohn- oder Aufenthaltsort ein und die Person zieht ohne Genehmigung um.
- Kontakt mit Opfern oder Mitangeklagten: Die betroffene Person hat Kontakt mit den Opfern des Verbrechens oder den Mitangeklagten, obwohl dies verboten wurde.
- Missachtung von Kontaktverboten: Die betroffene Person nimmt zu bestimmten Personen Kontakt auf, obwohl dies verboten wurde.
- Drogen- oder Alkoholkonsum: Die Auflagen der Führungsaufsicht untersagt den Konsum von Drogen oder Alkohol und die Person konsumiert trotz dessen.
- Nichterfüllung von Therapieauflagen: Die betroffene Person ist verpflichtet, an Therapie- oder Behandlungsprogrammen teilzunehmen, nimmt diese aber nicht wahr.
- Wiederholte Straftaten: Das Begehen neuer strafbarer Handlungen während der Bewährungszeit kann als schwerwiegender Verstoß gegen die Führungsaufsicht betrachtet werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die spezifischen Bedingungen der Führungsaufsicht von Fall zu Fall unterschiedlich sind und die Verstöße entsprechend variieren können.