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Verstrickungsbruch, Siegelbruch

Wer eine gepfändete Sache zerstört, macht sich des Verstrickungsbruchs strafbar. Wer ein dienstliches Siegel beschädigt, erfüllt die Voraussetzungen für das Delikt des Siegelbruchs. Beide Strafbestände finden sich in § 136 StGB. Was sich genauer hinter ihnen verbirgt, inwiefern sie sich voneinander unterscheiden und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was sind „Verstrickungsbruch“ und „Siegelbruch“?

In § 136 StGB ist sowohl der Verstrickungsbruch als auch der Siegelbruch geregelt. Bei beiden handelt es sich um unterschiedliche Straftatbestände.

Ein Verstrickungsbruch (auch „Pfandentstrickung“ genannt) liegt nach § 136 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter eine Sache, die gepfändet oder dienstlich beschlagnahmt worden ist, beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder der Verstrickung entzieht.

Ein Siegelbruch nach § 136 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich ein amtliches Siegel beschädigt, entfernt oder unkenntlich macht, welches durch einen Beamten angebracht worden ist, um eine Sache zu verschließen, zu bezeichnen oder zu beschlagnahmen.

Wann sind „Verstrickungsbruch“ und „Siegelbruch“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die Durchsetzung der staatlich begründeten Herrschaftsgewalt sowie die staatliche Autorität.

Verstrickungsbruch (Abs. 1)

Um sich nach § 136 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Gepfändete oder in Beschlag genommene Sache 

Der Verstrickungsbruch kann nur an Sachen vorgenommen werden, die gepfändet oder beschlagnahmt wurden.

Tathandlung: Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Entziehen 

Der Täter müsste sodann diese Sache zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder ganz bzw. teilweise der Verstrickung entzogen haben. Verstrickung ist die Beschlagnahme oder Pfändung einer Sache. Unter Beschädigen versteht man eine vorübergehende, nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache bzw. eine vorübergehende Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Unter Zerstören versteht man hingegen die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache.  Unbrauchbar machen stellt eine Beeinträchtigung der Wirkungsweise dar. Eine Entziehung von der Verstrickung begeht, wer einen vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Gegenstand verkauft oder eine von der Polizei beschlagnahmte Sache beiseite schafft.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme 

Die Tat ist nur dann strafbar, wenn die Beschlagnahme rechtmäßig war, vgl. § 136 Abs. 3 StGB.

Siegelbruch (Abs. 2)

Um sich nach § 136 Abs. 2 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Siegel 

Geschütztes Objekt des Straftatbestandes ist jedes inländische Siegel. Siegel sind alle gegenständlichen Kennzeichnungen, in denen sich der staatliche Verschluss von Sachen manifestiert. Damit eine Strafbarkeit gegeben ist, muss das Siegel von einer Behörde oder einem Amtsträger oder sonst dienstlich angelegt sein. Denkbar ist die Siegelung durch das Gericht, einen Notar oder den Gerichtsvollzieher.

Siegel werden beispielsweise an beschlagnahmte Gegenstände, Blutproben, Lebensmittelproben oder gepfändete Gegenstände (Pfandzeichen) angebracht. Ein Siegel ist aber auch ein Dienststempel auf amtlichen Schreiben, notariellen Urkunden oder auf Kfz-Kennzeichen sowie Plomben.

Verstrickungsbruch, Siegelbruch

Tathandlung: Beschädigen, Ablösen, Unkenntlichmachen oder Unwirksammachen 

Neben dem Beschädigen und Entfernen (Ablösen) ist auch das Unkenntlichmachen und das Unwirksammachen unter Strafe gestellt. Letzteres liegt vor, wenn der amtliche Verschluss, welcher durch das Versiegeln bewirkt wird, aufgehoben wird, ohne das Siegel selbst zu beschädigen. Dies kann etwa durch Einsteigen über ein Fenster – bei einer versiegelten Tür – oder das Hineingelangen in einen Stromkasten, ohne die Plombe des Elektrizitätswerkes zu entfernen, geschehen. Ein Unkenntlichmachen liegt hingegen vor, wenn der Täter die Möglichkeit beseitigt, vom gedanklichen Inhalt Kenntnis zu erlangen.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Anlegung des Siegels 

Die Tat ist nur dann strafbar, wenn das Anlegen des Siegels rechtmäßig war, vgl. § 136 Abs. 3 StGB.

Vorsatz

Der Täter muss den Verstrickungsbruch oder den Siegelbruch vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei dem Straftatbestand sowohl des Verstrickungsbruchs als auch des Siegelbruchs handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Beispiele aus der Praxis

Siegelbruch an Zoll-Plomben

Werden Waren international gehandelt, dann werden diese in der Regel unter Zollverschluss transportiert. Die Waren werden in einem Container verschlossen, welcher vom Zoll mit einer Plombe versehen wird. Voraussetzung ist, dass die Plombe vom Zoll selbst angelegt worden ist.

Wer eine solche Zoll-Plombe an einem Container oder an einem sonstigen Gegenstand beschädigt oder entfernt, macht sich eines Siegelbruchs strafbar.

Eine Straftat liegt allerdings auch vor, wenn der Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam gemacht wird. Ein Unwirksammachen liegt vor, wenn die Plombe selbst körperlich unversehrt bleibt, aber über einen anderen Weg Zugriff auf die (verschlossenen) Waren genommen wird – etwa über eine verdeckte Klappe oder Öffnung. In diesen Fällen ist die Verschlusswirkung der Plombe außer Kraft gesetzt.

Siegelbruch am Strom-Kasten

Werden Rechnung nicht gezahlt, stellen die Stromanbieter den Strom ab und setzen eine Plombe an den Stromzähler bzw. den Stromkasten.

Betroffene sollten sich davor hüten, die Plombe zu entfernen und den Strom selbstständig wieder anzuklemmen. Denn einen Siegelbruch begeht auch, wer einen verplombten Sicherungskasten selbstständig entsperrt, ohne hierzu befugt zu sein.

Für die Entfernung einer Plombe werden häufig Geldstrafen ausgesprochen. Die Höhe der Geldstrafe ist von den wirtschaftlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten abhängig.

Siegelbruch durch Unterschrift über Siegel und Stempel?

Nach einer – vorwiegend im Internet – vertretenen Auffassung könne sich eine Person strafbar machen, die die Linien eines Siegels (Stempels) – z.B. mittels einer Unterschrift – überschreibt. Nach dieser Auffassung sei das Siegel durch das Überschreiben „gebrochen“ worden.

Dies ist nicht zutreffend. Weder bricht eine Linie oder eine Unterschrift ein vorhandenes Siegel noch liegt hierin eine Strafbarkeit vor. Gleiches gilt, wenn ein Stempel über eine Schrift angebracht wird.

Strafe

Der Verstrickungsbruch sowie der Siegelbruch sind mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Die Strafdrohung liegt damit im untersten Bereich. Häufig kann auch eine Einstellung erreicht werden.

Die Strafe im Einzelfall ist immer von den konkreten Tatumständen und den Auswirkungen und dem Ausmaß.

Unterschied: Verstrickungsbruch – Siegelbruch

Sowohl der Verstrickungsbruch als auch der Siegelbruch sind in § 136 StGB geregelt.

Während der Verstrickungsbruch nach § 136 Abs. 1 StGB die Beschädigung oder Zerstörung der beschlagnahmten bzw. gepfändeten Sache selbst unter Strafe stellt, wird bei einem Siegelbruch nach § 136 Abs. 2 StGB das Beschädigen oder Unkenntlichmachen des amtlichen Siegels selbst geahndet.

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