Was ist ein „Verwahrungsbruch“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher bzw. amtlicher Verwahrung befinden, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht.
Wann ist eine „Verwahrungsbruch“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit der amtlichen Verwahrung und in die zuverlässige Erfüllung von Behördenaufgaben.
Um sich nach § 133 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Bewegliche Sachen bzw. Schriftstücke
Geschützt werden sämtliche Objekte, die sich in dienstlicher Verwahrung zum Zwecke der dortigen Aufgabenerfüllung befinden. Eine dienstliche Verwahrung liegt vor, wenn in dem Gewahrsam die besondere dienstliche Herrschafts- oder Verfügungsmacht geäußert wird, wenn die Sache also gerade vor unbefugten Zugriffen geschützt werden soll.
Tathandlung: Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Entziehen
Der Täter müsste sodann diese Sache zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder der dienstlichen bzw. amtlichen Verfügung entzogen haben.
Unter Beschädigen versteht man eine vorübergehende, nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache bzw. eine vorübergehende Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Unter Zerstören wird hingegen die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache verstanden. Unbrauchbar machen stellt eine Beeinträchtigung der Wirkungsweise dar. Eine Entziehung der dienstlichen Verfügung liegt vor, wenn dem amtlich Berechtigten der Zugriff unmöglich oder zumindest erschwert wird.
Vorsatz
Der Täter muss den Verwahrungsbruch vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt kein Verwahrungsbruch vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei dem Verwahrungsbruch handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Beispiele aus der Praxis
Die praktisch häufigsten Anwendungsfälle sind Dokumente, Akten oder sonstige Schriftstücke. Vom Tatbestand sind aber auch abgeschleppte Fahrzeuge erfasst, die auf einen Polizeiparkplatz gebracht worden sind oder amtlich verwahrte Blutproben. Nicht erfasst sind hingegen Gegenstände, die sich im bloßen Amtsbesitz befinden. Dies ist z.B. bei Büromaterialien oder bei Büchern in einer Bibliothek der Fall.
Ferner wird vorausgesetzt, dass diese Gegenstände zerstört, beschädigt, unbrauchbar gemacht oder der dienstlichen Verfügung entzogen werden. Eine Sache ist unbrauchbar gemacht, wenn sie nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden kann. Der Schutzzweck der Strafnorm richtet sich also gegen die Körperlichkeit des Gegenstandes selbst.
Denkbar sind z.B. das Überschreiben, Schreddern oder Verbrennen von Akten, aber auch das Schrotten von abgeschleppten Fahrzeugen oder das Verschütten von Blutproben.
Das bloße Verstecken von Büchern oder Akten reicht für eine strafbare Handlung nicht aus, da in diesen Fällen die Körperlichkeit erhalten bleibt.
Strafe
Der Grundtatbestand des Verwahrungsbruchs wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet. Dieses Delikt kann grundsätzlich von jedermann begangen werden.
Die konkrete Strafe im Einzelfall ist abhängig von Art und Ausmaß der Beschädigung oder Zerstörung, und insbesondere von der Auswirkung auf die weiteren behördlichen Vorgänge.
Verwahrungsbruch im Amt
Dagegen tritt eine Strafschärfung ein, wenn die Tat im Amt begangen worden ist. Es handelt sich um ein echtes Amtsdelikt. Wird der Verwahrungsbruch von einem Amtsträger (etwa einem Beamten) begangen, wird eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht. Diese Strafschürfung ist auch nachvollziehbar, da von Amtsträgern eine höhere Vertraulichkeit im Umgang mit „eigenen“ (verwahrten) Gegenständen erwartet werden kann.
Unterschied: Verwahrungsbruch – Vollstrickungsbruch
Der Unterschied zwischen einem Verwahrungsbruch gem. § 133 und einem Verstrickungsbruch nach § 136 StGB besteht darin, dass ein Verwahrungsbruch nur gegenüber Sachen möglich ist, die sich im unmittelbaren amtlichen Gewahrsam befinden. Dies wird bei einem Verstrickungsbruch nicht vorausgesetzt. Dort ist ausreichend, wenn die Pfändung oder Beschlagnahme durch ein Siegel kenntlich gemacht worden ist.
Aus diesem Grund ist die Strafandrohung bei einem Verstrickungsbruch geringer als bei einem Verwahrungsbruch.