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Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Die „Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen” ist gem. § 86a StGB eine Straftat. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche verfassungswidrige Symbole unter diesen Straftatbestand fallen, welche Verwendungen strafbar sind und welche eine Ausnahme darstellen.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“?

Um das Wiederaufleben von verbotenen Organisationen zu verhindern, kann das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen nach § 86a StGB strafbar sein. Diese liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich verfassungswidrige und terroristische Kennzeichen verbreitet bzw. öffentlich verwendet (Nr. 1) oder herstellt, vorrätig hält sowie ein- bzw. ausführt (Nr. 2).

Wann ist das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt den demokratischen Rechtsstaat sowie den öffentlichen Frieden. Um sich nach § 86a Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Kennzeichen

Unter Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB werden alle sichtbaren und hörbaren Symbole oder Erkennungszeichen erfasst, die verfassungswidrigen und terroristischen Organisationen zugeordnet werden können, um so ihre politischen Ziele und dessen Zugehörigkeit zu zeigen.

Zu den Organisationen, die das Innenministerium verboten hat,  gehören unter anderem die:

  • „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit“ (VSBD / PdA),
  • „Aktionsfront Nationaler Sozialisten / Nationale Aktivisten“ (ANS / NA),
  • „Nationale Sammlung“ (NS), die „Nationalistische Front“ (NF),
  • „Deutsche Alternative“ (DA),
  • „Nationale Offensive“ (NO),
  • „die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ (FAP),
  • „Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS),
  • „Sturm 34“,
  • „Nationalen Sozialisten Döbeln“ sowie
  • „Nationalen Sozialisten Chemnitz“ (NSC)

Als Kennzeichen zählen folglich unter anderem:

  • Hakenkreuzfahnen,
  • die Mitgliedsabzeichen der NSDAP,
  • der „Hitlergruß“ sowie
  • die Parole „Sieg Heil“ oder „Heil Hitler“

    Auch zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen werden hierunter erfasst. Also solche, die trotz (optischer) Veränderung die dahinterstehende Organisation erkennen lassen.

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Tathandlung: Verbreiten bzw. Verwenden

Der Täter müsste sodann das verfassungswidrige Kennzeichen verbreitet bzw. öffentlich verwendet haben (Nr. 1) oder ein solches verfassungswidriges Symbol hergestellt, vorrätig gehalten, ein- oder ausgeführt haben (Nr. 2).

Nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er ein verfassungswidriges Zeichen verbreitet. Unter der Verbreitung wird jedes Inverkehrbringen bzw. Weitergeben an Dritte verstanden. Es muss also der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Hierzu gehört auch der Verkauf von solchen Kennzeichen.

Nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Täter auch strafbar, wenn er ein verfassungswidriges Kennzeichen verwendet. Unter der Verwendung wird das optische oder akustische Wahrnehmen und Gebrauchen in der Öffentlichkeit verstanden. Der Täter muss also das verfassungswidrige Zeichen tragen, ausstellen, zeigen, vorführen oder aussprechen bzw. ausrufen.

Nach § 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich der Täter ebenfalls strafbar, wenn er verfassungswidrige Symbole herstellt, vorrätig hält, ein- oder ausführt, um dieses im In- oder Ausland zu verbreiten oder zu verwenden.

Eine Strafbarkeit entfällt in der Regel nach §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 4 StGB, wenn es sich um künstlerische Darstellungen und historische Werke handelt oder Dokumentationszwecken dient.

Vorsatz

Der Täter muss die Verbreitung bzw. Verwendung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter sie billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt die Straftat nicht vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar, vgl. §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB.

Strafantrag

Bei der Verbreitung bzw. Verwendung nach § 86a Abs. 1 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird.

Strafe

Die Verbreitung bzw. Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. 
§ 86a Abs. 1 StGB wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

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