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Vortäuschen einer Straftat

Polizei und Staatsanwaltschaft sollen vor unberechtigten Einsätzen und damit nicht zuletzt vor der unnützen Bindung von Ressourcen geschützt werden. Aus diesem Grund ist das „Vortäuschen einer Straftat“ gem. § 145d StGB strafbar. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Handlungen darunter fallen und welche Strafen drohen können.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist das „Vortäuschen einer Straftat“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich gegenüber einer zuständigen Stelle wissentlich über eine begangene oder bevorstehende Tat hinsichtlich der Tat selbst oder dessen Beteiligte täuscht.

Wann ist das „Vortäuschen einer Straftat“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die Funktionsfähigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft – nicht hingegen den Einzelnen vor einer unberechtigten Verfolgung.

Um sich nach § 145d StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tathandlung: Vortäuschen

Der Täter müsste über eine Tat selbst oder über dessen Beteiligte getäuscht haben. Unter dem Vortäuschen wird das Erregen oder Bestärken eines Verdachtes verstanden.

Zur Erfüllung des Straftatbestandes ist erforderlich, dass der Anzeigenerstatter eine rechtswidrige Tat vorgibt, obwohl eine solche gar nicht stattgefunden hat.

Dabei reicht es auch aus, wenn eine gänzlich andere Straftat angezeigt worden ist – zum Beispiel Körperverletzung anstatt Betrug.

Nicht ausreichend für eine Strafbarkeit ist aber, wenn der Anzeigende nur – etwa bei der Höhe des eingetretenen Schadens – übertreibt oder etwas (!) dramatisiert. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die falsche Angabe zur Schadenshöhe dazu führt, dass ein wesentlich höherer Ermittlungsaufwand betrieben wird.

Vortäuschen einer Straftat

Täuschungsadressat: Behörde

Die Straftat kann nur gegenüber einer Behörde erfolgen, die zur Entgegenahme von Anzeigen zuständig ist.

Die angebliche Straftat muss bei einer Ermittlungsbehörde zur Anzeige gebracht worden sein. Dies sind etwa die Staatsanwaltschaft oder die Polizei. In aller Regel wird dies mündlich oder schriftlich geschehen. Ausreichend wäre aber auch, wenn der Beschuldigte eine irreführende Beweislage geschaffen hat.

Die (falsche) Anzeige muss geeignet sein, Ermittlungstätigkeiten der Polizei auszulösen.

Vorsatz

Der Täter muss vorsätzlich – also wissentlich und gewollt – gehandelt haben. Er muss sich daher darüber im Klaren gewesen sein, dass seine angegebene Straftat tatsächlich so nicht geschehen ist.

Fahrlässiges Handeln steht hingegen nicht unter Strafe.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei dem Vortäuschen einer Straftat handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Beispiele aus der Praxis

Die Sachverhalte des Straftatbestandes sind so mannigfaltig wie das Leben.

Anzeige gegen Unbekannt

Wer angibt, Opfer einer Straftat geworden zu sein, obwohl dies nicht stimmt, macht sich auch dann strafbar, wenn er die Anzeige gegen unbekannt richtet. Denn für die Strafbarkeit kommt es gerade nicht auf die Person des vermeintlichen Täters an, sondern allein darauf, ob die zu Grunde liegende Tat stattgefunden hat oder nicht.

Vortäuschen einer Straftat bei Unfallflucht

Wer einen Schaden an seinem eigenen Auto verursacht und gegenüber der Polizei angibt, ein Anderer hätte die Beschädigungen angerichtet und dieser hätte Unfallflucht begangen, macht sich strafbar.

Die Polizei wird versuchen, den Unfallhergang zu ermitteln. Kann nachgewiesen werden, dass dieser selbst verursacht worden ist und überhaupt keine andere Person beteiligt gewesen sein kann, ist eine Strafbarkeit gegeben.

Wird der Schaden zugleich der Versicherung gemeldet, liegt ein tateinheitlich verwirklichter Versicherungsbetrug vor.

Vortäuschen einer Straftat

Vortäuschen eines Diebstahls, Einbruchs oder Raubs

Dies gilt ebenso, wenn – ggf. um von einer Versicherung Zahlungen zu erhalten – eine wahrheitswidrige Strafanzeige erstattet wird, wonach ein Diebstahl, ein Einbruch, ein Raub, eine Körperverletzung oder ein anderes Delikt stattgefunden haben soll.

Stellt sich heraus, dass die angezeigte Straftat nicht vorgefallen ist, wird ein eigenes Ermittlungsverfahren gegen den Anzeigenerstatter eingeleitet.

Die Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden bei dem Nachweis der Unwahrheit sollten dabei nicht unterschätzt werden.

Vortäuschen einer Straftat und Versicherungsbetrug

Besonders häufig kommt der Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat bei einem Versicherungsbetrug vor.

Die Verlockung ist groß, die Beschädigung oder den Verlust einer Sache einfach als Straftat darzustellen, und eine Versicherungsleistung einzustreichen.

Wer z.B. ein Auto als gestohlen meldet, obwohl es – wie immer – in der Garage steht, täuscht nicht nur in strafbarer Weise über das Vorliegen einer Straftat, sondern begeht zugleich noch einen Betrug gegenüber der Versicherung.

Vortäuschen einer Straftat und Falsche Verdächtigung

Die Strafbarkeit nach § 145d StGB ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten zugleich eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), eine Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder eine Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) vorgeworfen wird.

Der praktisch häufigste Fall ist die mitverwirklichte falsche Verdächtigung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Tatverdacht konkret auf eine bestimmte Person gelenkt wird, die die vorgeworfenen Straftat nicht begangen hat.

Unterschied zwischen falscher Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat

Die Straftatbestände der falschen Verdächtigung und des Vortäuschens einer Straftat haben die gleiche Zielrichtung.

Bei der falschen Verdächtigung wird der Tatverdacht konkret auf eine bestimmte Person gelenkt, obwohl diese die Tat nicht begangen hat. Bei einem strafbaren Vortäuschen einer Straftat wird dem gegenüber allgemein die Begehung eines Delikts behauptet, obwohl dieses nicht stattgefunden hat.

Strafe

Das Vortäuschen einer Straftat wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. bis zu fünf Jahren geahndet.

Die konkrete Strafe hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist etwa, ob es sich um einen Einzelfall oder um einen Wiederholungsfall handelt. Entscheidend ist auch, ob neben dem Vortäuschen einer Straftat zugleich andere Delikte mit verwirklicht worden sind, und hier ggf. ein hoher Schaden entstanden ist.

Unter Umständen kann auch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

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