Was ist eine „Wertzeichenfälschung“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich amtliche Wertzeichen nachmacht, verschafft oder sie als echt verwendet, feilhält oder in den Verkehr bringt.
Wann ist eine „Wertzeichenfälschung“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit amtlichen Wertzeichen.
Um sich nach § 148 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Amtliches Wertzeichen
Die Tat kann sich nur auf amtliche Wertzeichen beziehen. Unter amtlichen Wertzeichen werden
vom Staat, einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgegebene Marken oder ähnliche Zeichen, die Zahlungen gleicher Art (wie von Gebühren, Steuern, Abgaben, Beiträgen und dergleichen) vereinfachen oder sicherstellen und nachweisen sollen,
verstanden.
Hierunter fallen etwa:
- Gebührenmarken
- Gerichtskostenmarken
- Beitragsmarken zur Sozialversicherung
- Steuerzeichen (Banderolen an Zigarettenpackungen)
Infolge der Privatisierung der Post und Bahn fallen weder Briefmarken noch Telefonkarten oder Bahnkarten unter den Tatbestand des § 148 StGB. Ein Verfälschen ist freilich als Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar.
Tathandlung: Nachmachen bzw. Verfälschen bzw. Verschaffen
Der Täter müsste ein amtliches Wertzeichen nachgemacht, verfälscht oder sich ein falsches Wertzeichen verschafft haben. Auch das Feilhalten, Inverkehrbringen und Verwenden falscher amtlicher Wertzeichen sind strafbar.
Ein Verschaffen liegt bei einer Inbesitznahme vor. Feilhalten liegt hingegen vor, wenn das Falschgeld zu Verkaufszwecken erkennbar bereitgestellt wird. Verwenden ist hingegen das bestimmungsgemäße Gebrauchen.
Auch das Verwenden oder in Verkehr bringen amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, ist nach Abs. 2 strafbar. Dabei muss der Täter den Anschein erwecken, dass das Wertzeichen erstmalig rechtmäßig verwendet wird.
Vorsatz
Der Täter muss die Wertzeichenfälschung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Zudem muss der Täter bei der Verwendung bzw. in den Verkehr bringen der falschen Wertzeichen mit Absicht gehandelt haben (vgl. § 148 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB). Er muss also mit zielgerichtetem Willen gehandelt haben.
Versuch
Der Versuch ist nach § 148 Abs. 3 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei der Wertzeichenfälschung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.