Was ist ein „Wohnungseinbruchsdiebstahl“?
Das Gesetz sieht in dem § 244 Strafgesetzbuch (StGB) eine Strafschärfung vor, wenn der Diebstahl nach § 242 StGB unter bestimmten Bedingungen erfolgt ist. Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt vor, wenn der Täter bei der Verwirklichung des Diebstahls in eine Wohnung einbricht.
Wann ist ein „Wohnungseinbruchsdiebstahl“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Eigentum sowie die häusliche Privat- und Intimsphäre des Opfers. Um sich wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundtatbestand: Diebstahl
Der Täter muss einen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB verwirklichen.
Qualifikation: § 244 StGB
Der Täter muss bei dem Diebstahl in eine Wohnung eingebrochen, eingestiegen, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eingedrungen sein oder sich in der Wohnung verborgen gehalten haben.
Unter dem Begriff der „Wohnung“ zählt neben der Wohnung im klassischen Sinne alle Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Menschen dient und den privaten Lebensmittelpunkt darstellt – zum Beispiel Häuser, Hotelzimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, Wohnzelte sowie Wohnschiffe; auch dazugehörende nicht getrennte Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Flure, Wasch- und Trockenräume.
Keine Wohnungen sind jedoch Gartenlauben, freistehende Garagen oder Nebengebäude, vorübergehend genutzte Hotelzimmer sowie Gemeinschaftsräume eines Wohnheimes.
In solch eine Wohnung müsste sich der Täter Zutritt verschafft haben. Das liegt vor, wenn er in einen Raum, auf einen dafür nicht vorgesehenen Weg hineingelangt ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er durch das Fenster in die Wohnung gelangt, einen Schlüssel gegen den Willen des Berechtigten (in der Regel des Eigentümers) verwendet oder die Haustür aufbricht.
Problematisch sind hingegen solche Fälle, bei denen in ein Gebäude eingebrochen wird, das sowohl privaten als auch gewerblichen Zwecken dient (sog. „gemischt genutzte Gebäude“ bzw. „Mischgebäude“). Für eine Strafbarkeit ist dann entscheidend, in welchen Teil des Gebäudes der Täter eingebrochen ist und welche Handlungen in den jeweiligen Räumlichkeiten verübt wurden. Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl scheidet in der Regel aus, wenn der Täter in die gewerblichen Räume eingedrungen ist, um dann im privaten Wohnbereich etwas zu stehlen.
Vorsatz
Der Täter muss den Wohnungseinbruchsdiebstahl vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch ist nach § 244 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Das liegt dann vor, wenn der Täter zur Wegnahme angesetzt hat. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem Wohnungseinbruchsdiebstahl handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf Jahren, vgl. § 244 Abs. 3 StGB. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.
Handelt es sich bei der Wohnung um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung – wie Einfamilienhäuser, privat genutzte Wohnungen und Zweitwohnungen für Berufspendler, so beträgt die Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, vgl. § 244 Abs. 4 StGB.