Was ist die „Zuhälterei“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter (sog. “Zuhälter”) eine Person, die der Prostitution nachgeht, vorsätzlich ausbeutet (Abs. 1 Nr. 1), Weisungen erteilt und überwacht (Abs. 1 Nr. 2) oder ein persönliches bzw. wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis schafft (Abs. 2).
Wann ist die „Zuhälterei“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung des Opfers.
Die Zuhälterei nach § 181a StGB kann durch drei verschiedene Tatbestandsvarianten wie folgt verwirklicht werden.
Ausbeuterische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Bei einer ausbeuterischen Zuhälterei beutet der Zuhälter eine Prostituierte als Einnahmequelle aus.
Der Begriff der Ausbeutung setzt die Einbehaltung oder Entziehung der Einnahmen des Opfers zu einem erheblichen Teil voraus. Erheblich ist der Teil der Einnahmen, wenn der „Entzug“ dieses Teils zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsfähigkeit führt. Es reicht also nicht jede Erlösbeteiligung aus. Die Rechtsprechung verlangt eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten. Zugleich muss sich die wirtschaftliche Lage des Zuhälters zu Lasten der Prostituierten verbessern.
Auf der Vorsatzseite muss der Täter das Opfer in eigensüchtiger Weise planmäßig als Einnahmequelle missbrauchen.
Dirigierende Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Eine dirigistische (oder dirigierende) Zuhälterei kann in verschiedenen Formen auftreten. Voraussetzung ist wiederum ein Handeln des Zuhälters, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Folgende Formen der dirigistischen Zuhälterei sind in § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB genannt:
1. Die Überwachung der Prostituierten durch den Täter bei der Ausübung der Prostitution
Bei der ersten Variante kontrolliert der Täter die Prostituierte bei der Ausübung der Prostitution. Voraussetzung ist nicht, dass der Zuhälter Anweisungen erteilt (dazu 2.). Die Überwachung muss aber dazu geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten über die Ausübung der Prostitution zu beeinträchtigen. Mit der Einführung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) und der damit einhergehenden Zulässigkeit von Verträgen über die Beschäftigung in Prostitutionsbetrieben können arbeitsrechtliche Verpflichtungen begründet werden. Typische Kontrollmaßnahmen (etwa Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit) unterfallen daher nicht mehr § 181a StGB.
2. Die Bestimmung der Art und Weise der Prostitutionsausführung durch den Zuhälter, etwa hinsichtlich des Ortes, der Zeit oder des Ausmaßes der Tätigkeit
Zu den Bestimmungen der Art und Weise der Prostitutionsausübung zählen zum Beispiel die Bestimmung der Anzahl der Freier, Festlegung der zu erbringenden Leistung, Dauer der Leistung oder das Verbot, bestimmte Kunden abzulehnen.
3. Das Treffen von Maßnahmen, die die Prostituierte davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben
Die Verhinderung der Aufgabe der Prostitution muss durch Maßnahmen erfolgen, die die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten behindern. Denkbar sind beispielsweise Gewalt und Drohungen, aber auch die zu diesem Zweck erfolgende Verstrickung in Straftaten, die Unterbindung sozialer Kontakte oder das Herbeiführen von Schulden durch das Zusammenwirken mit Dritten.
Kupplerische Zuhälterei (§ 181a Abs. 2 StGB)
Letztlich ist auch die sogenannte kupplerische Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 2 StGB strafbar.
Bei der kupplerischen Zuhälterei fördert der Zuhälter die Prostitution durch Vermittlung sexuellen Verkehrs in einer gewerbsmäßigen Weise. Der Täter muss Prostitutionstätigkeit also aktiv vermitteln und es muss tatsächlich zu sexuellen Kontakten kommen. Die reine Vermittlungstätigkeit ist nicht strafbar. Es bedarf zusätzlich wiederum einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit der Prostituierten durch die Vermittlungstätigkeit des Zuhälters.
Vorsatz
Der Täter (Zuhälter) muss die Zuhälterei vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei der Zuhälterei handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die Zuhälterei zieht im Falle von Taten nach § 181a Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach sich.
Im Falle von im Falle von § 181a Abs. 1 StGB wird die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen.
Abgrenzung: Zuhälterei – Prostitution
Als Zuhälter werden in der Regel Personen bezeichnet, die eine andere Person ausbeuten, welche wiederum der Prostitution nachgeht. Ebenso fällt das Erteilen von Weisungen oder aber das Überwachen von Personen, die der Prostitutionsausübung nachgehen (Prostituierte), unter den Begriff der Zuhälterei.
Unter Prostitution wird eine „zu Erwerbszwecken ausgeführte, wiederholte Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt“ verstanden. Der BGH definiert die Prostitution als „auf gewisse Dauer angelegte entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern“ (BGH NStZ 2000, 86). Im Vordergrund steht dabei die Dienstleistung, nicht das emotionale, persönliche Verhältnis zu den Partnern.
Prostituierte – auch „Sex-Arbeiter“ genannt – sind Personen, die solche sexuellen Handlungen erbringen. Freier sind Personen, die die Dienstleistungen der Prostituierten in Anspruch nehmen. Zu Körperkontakt muss es dabei nicht kommen, weshalb auch „Telefonsex“ oder „Online-Sex“ eine Prostitution im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Keine Prostitution sind aber (Liebes-)Beziehungen oder Affären, bei denen die entgeltlichen sexuellen Handlungen nur einen Teil der Beziehung ausmachen – selbst dann nicht, wenn diese Beziehungen polygamer Natur sind. Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter – wie etwa Striptease (Strip-Shows, Lap-Dance etc.) – sind ebenfalls keine (strafbare) Prostitution, wobei die Grenzen zur „Vornahme sexueller Handlung“ und damit zur Prostitution fließend sind.