Was ist eine „Zwangsprostitution“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer dazu veranlasst, eine Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen (Nr. 1) oder sexuelle Handlungen vorzunehmen (Nr. 2).
Wann ist eine „Zwangsprostitution“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die persönliche Freiheit bzw. das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers.
Um sich nach § 232a Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatsubjekt: Hilflose Person bzw. Person unter 21 Jahren
Das Opfer muss entweder eine Person sein, die sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage befindet oder aufgrund ihres Aufenthaltes in einem für sie fremdem Land hilflos ist oder es handelt sich um eine Person unter 21 Jahren. Entscheidend ist dabei das Alter zum Zeitpunkt der Tat.
Taterfolg
Der Täter muss das Opfer zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution (Nr. 1) oder zu sexuellen Handlungen (Nr. 2) veranlassen.
Eine Aufnahme zur Prostitution erfolgt, wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt nicht bzw. nicht mehr der Prostitution nachgeht. Eine Fortsetzung kann hingegen nur dann erfolgen, wenn das Opfer bereits der Prostitution nachgeht.
Sexuelle Handlungen erfassen sowohl Handlungen des Opfers an bzw. vor dem Täter oder einer dritten Person oder Handlungen, die das Opfer von dem Täter oder einer dritten Person an sich selbst vornehmen lässt.
Tathandlung: Veranlassen
Der Täter muss das Opfer veranlassen, die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen oder sexuelle Handlungen vorzunehmen. Veranlassen liegt bei jeder mitursächlichen physischen oder psychischen Beeinflussung vor.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter das Opfer an einen Zuhälter vermittelt oder eine günstige Gelegenheit zur Prostitution verschafft.
Erfolgt die Veranlassung durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List, so droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, vgl. § 232a Abs. 3 StGB.
Vorsatz
Der Täter muss die Zwangsprostitution vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch der „einfachen“ Zwangsprostitution gem. § 232a Abs. 1 StGB ist nach § 232a Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei der Zwangsprostitution handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die „einfache“ Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.
In minder schweren Fällen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.