Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift wegen Betrugs in den Händen halten, ist der Schreck im ersten Moment verständlicherweise groß. Oftmals geht es in solchen Verfahren um den Vorwurf des sogenannten Eingehungsbetrugs. Viele Beschuldigte fallen aus allen Wolken, da sie vielleicht schlichtweg eine Rechnung nicht pünktlich begleichen konnten und nun völlig unerwartet mit dem Strafrecht konfrontiert werden. Als erfahrener Strafverteidiger weiß ich: Nicht jede unbezahlte Forderung ist eine Straftat, und die Hürden für eine strafrechtliche Verurteilung sind durchaus hoch, da es im Strafrecht auf exakte Details ankommt. Dieser Beitrag soll Ihnen als Wegweiser dienen, um die komplexen juristischen Hintergründe zu verstehen und Ihnen aufzeigen, wie eine strategisch kluge Verteidigung in Ihrer Situation ansetzen kann.
Was ist ein Eingehungsbetrug?
Der Eingehungsbetrug ist keine eigene Norm im Gesetzbuch, sondern eine spezielle Unterform des „normalen“ Betrugs gemäß § 263 des Strafgesetzbuches (StGB). Von dieser Form des Betrugs spricht man immer dann, wenn das betrügerische Verhalten exakt in dem Moment stattfindet, in dem Sie einen Vertrag abschließen – Sie also eine vertragliche Verbindlichkeit „eingehen“. Der Kernvorwurf der Ermittlungsbehörden lautet in diesen Fällen, dass Sie vertragliche Pflichten übernommen haben, obwohl Sie von vornherein gar nicht willens oder in der Lage waren, Ihre Gegenleistung zu erbringen.
Das Gesetz fordert für einen vollendeten Betrug stets eine Täuschung über Tatsachen. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände, die objektiv beweisbar sind. Dazu zählen nicht nur äußere Umstände, sondern auch innere Tatsachen wie Ihre gegenwärtige Zahlungsfähigkeit oder Ihr Leistungswille. Bloße reklamehafte Anpreisungen oder Werturteile reichen für eine Täuschung nicht aus, das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Bonität hingegen schon. Diese Täuschung kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erfolgen. Wer in einem Restaurant bestellt oder online Waren ordert, erklärt durch dieses Verhalten schlüssig, dass er die fällige Rechnung auch begleichen kann und wird.

Wann wird aus einer zivilrechtlichen Streitigkeit eine strafbare Handlung?
Die Besonderheit beim Eingehungsbetrug liegt in einer feinen, aber entscheidenden rechtlichen Trennlinie: Es ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar, seine Rechnungen nicht zu bezahlen oder vertragliche Pflichten schlichtweg nicht zu erfüllen. Wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten nicht erfüllt, ist dies primär ein Fall für das Zivilrecht, welches dem Gläubiger Instrumente wie Mahnverfahren oder Vollstreckungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung stellt.
Die Grenze zur Strafbarkeit wird erst überschritten, wenn Ihnen nachgewiesen werden kann, dass Ihr Handeln kein bloßes Versehen oder das Resultat eines späteren, unvorhersehbaren finanziellen Engpasses war. Der Staat sieht keinen Freibrief darin, Verbindlichkeiten einzugehen, die man sehenden Auges nicht erfüllen kann oder will. Wenn Ihnen also schon im exakten Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst ist, dass Sie die eingegangene Verbindlichkeit nicht bedienen können, machen Sie sich strafbar.
Wie definiert das Gesetz den Irrtum und den Schaden?
Ihre Täuschung muss beim Gegenüber zu einem Irrtum führen. Juristisch bedeutet dies, dass Ihr Vertragspartner eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit entwickelt – er glaubt also an Ihre Zahlungsfähigkeit. Bemerkenswert ist hierbei, dass selbst Zweifel des Vertragspartners einen Irrtum nicht zwingend ausschließen. Solange Ihr Gegenüber die Erfüllung des Vertrages noch für möglich hält und deshalb den Vertrag schließt, geht die Justiz von einem rechtlich relevanten Irrtum aus.
Aus diesem Irrtum muss eine Vermögensverfügung resultieren, die zu einem messbaren Vermögensschaden führt. Beim Eingehungsbetrug greifen die Gerichte dabei auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zurück, das sogenannte Saldierungsprinzip. Ein Schaden entsteht demnach, wenn sich das Vermögen durch den Vertragsabschluss im direkten Vorher-Nachher-Vergleich negativ entwickelt. Für juristische Laien oft überraschend: Es bedarf nicht zwingend eines endgültigen Verlustes; bereits die konkrete Gefahr des Verlustes reicht aus. Die Justiz spricht hier von einer schadensgleichen Vermögensgefährdung. Wenn sich ein Verkäufer rechtlich bindend verpflichtet, Ware an jemanden zu liefern, dessen Gegenanspruch wirtschaftlich wertlos ist, gilt das Vermögen des Verkäufers bei lebensnaher Betrachtung bereits im Moment der Unterschrift als geschädigt.
Reicht die bloße Hoffnung, die Rechnung später zahlen zu können?
Um wegen eines Eingehungsbetrugs bestraft zu werden, müssen Sie vorsätzlich gehandelt haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie den bösartigen Plan gefasst haben müssen, jemanden gezielt auszunehmen. Im deutschen Strafrecht reicht für den Vorsatz bereits das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung aus, wobei der sogenannte Eventualvorsatz genügt. Es reicht also schon, wenn Sie die Nichterfüllung Ihrer vertraglichen Verbindlichkeiten lediglich billigend in Kauf genommen und für möglich gehalten haben. Das Prinzip Hoffnung, es werde schon irgendwie gut gehen und Sie könnten die Rechnung später vielleicht doch noch bezahlen, schließt den Betrugsvorsatz nicht automatisch aus, wenn das Risiko des Ausfalls für Sie im Moment der Bestellung offensichtlich war.
Zudem ist beim Betrug nicht erst die vollendete Tat, sondern bereits der Versuch nach § 263 Absatz 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt rechtlich vor, wenn Sie nach Ihrer eigenen Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung ansetzen und die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreiten. Wenn Sie also ein ernst gemeintes Vertragsangebot in der bloßen Annahme abgeben, der andere Teil werde es annehmen, befinden Sie sich bereits im strafbaren Versuchsstadium.
Welche Strafe droht bei einem Eingehungsbetrug?
Sollte sich der Verdacht eines Betruges erhärten, sieht das Gesetz für das Grunddelikt einen weiten Strafrahmen vor, der von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren reicht. Angesichts dieser massiven Bedrohung, die neben der Strafe auch die zivilrechtliche Verpflichtung zur Rückgabe der erhaltenen Leistungen mit sich bringt, ist die frühzeitige Kontaktierung eines Rechtsbeistands dringend angeraten.
Das Strafmaß erhöht sich drastisch, wenn die Staatsanwaltschaft einen sogenannten „besonders schweren Fall“ des Betrugs annimmt. In diesen Konstellationen scheidet eine Geldstrafe aus; das Gesetz sieht dann zwingend eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt in der Praxis häufig vor, wenn Sie gewerbsmäßig gehandelt haben. Gewerbsmäßigkeit wird Ihnen unterstellt, wenn Sie in der Absicht agierten, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende, nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Handeln Sie zudem als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten zusammengeschlossen hat, erhöht sich der Strafrahmen als Verbrechenstatbestand sogar auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Ein weiterer Grund für eine massive Strafschärfung ist der Eintritt eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes, welchen die Rechtsprechung ab einer Schadenssumme von etwa 50.000 Euro annimmt. Auch wenn Sie durch die Tat eine andere Person in wirtschaftliche Not bringen – sodass deren Daseinsgrundlage im geschäftlichen oder der notwendige Lebensunterhalt im privaten Bereich massiv gefährdet ist –, greift der verschärfte Strafrahmen.
Es gibt in der Verteidigungspraxis jedoch stets Ansatzpunkte für eine Strafmilderung. Eine ernsthafte Bemühung um Schadenswiedergutmachung, etwa durch einen Täter-Opfer-Ausgleich, wirkt sich elementar strafmildernd aus. Ebenso wird es zu Ihren Gunsten berücksichtigt, wenn der Geschädigte es Ihnen durch besondere Sorglosigkeit oder das Fehlen rudimentärer Kontrollen extrem leicht gemacht hat, wodurch auf Ihrer Seite eine geringere kriminelle Energie erforderlich war.