Einmietbetrug – § 263 StGB

Betrug ist ein sehr facettenreicher Strafbestand. Eine Unterkategorie ist dabei der sog. „Einmietbetrug“. Was genau darunter zu verstehen ist und welche Strafen drohen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

8 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Einmietbetrug
Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei oder gar eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Einmietbetrug erhalten haben, befinden Sie sich in einer juristisch und emotional stark belastenden Ausnahmesituation. Der strafrechtliche Vorwurf des Betruges wiegt schwer und bringt oft existenzielle Ängste um die eigene berufliche und private Zukunft mit sich. Dieser Fachbeitrag soll Ihnen als Beschuldigtem in dieser unübersichtlichen Lage eine erste Orientierung bieten und die komplexe juristische Materie verständlich aufarbeiten. Das Wichtigste für Sie vorab: Nicht jede ausbleibende Mietzahlung macht Sie automatisch zu einem Straftäter. Es bedarf überaus präziser rechtlicher Voraussetzungen und handfester Beweise, damit aus zivilrechtlichen Mietschulden ein strafrechtlich relevanter Betrug wird.

Was ist ein Einmietbetrug?

Bei einem sogenannten Einmietbetrug handelt es sich im juristischen Sinne nicht um einen eigenen, speziell geregelten Paragrafen, sondern um einen klassischen Betrug gemäß § 263 des Strafgesetzbuches (StGB). Genauer gesagt spricht der Strafverteidiger hier von einem Unterfall des sogenannten Eingehungsbetrugs. Ein solcher Eingehungsbetrug liegt vor, wenn Sie in betrügerischer Weise einen Vertrag – in diesem Fall einen Mietvertrag über eine Wohnung oder eine Unterkunft wie ein Hotelzimmer beziehungsweise eine Ferienwohnung – abschließen, obwohl Sie von vornherein wissen, dass Sie die vereinbarte Miete oder den Übernachtungspreis nicht bezahlen können oder wollen.

Das Strafrecht schützt durch § 263 StGB das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert vor Schädigungen. Um den Straftatbestand des Betruges zu erfüllen, müssen mehrere objektive und subjektive Merkmale wie bei einem streng getakteten Uhrwerk ineinandergreifen. Ausgangspunkt ist immer eine sogenannte Täuschung über Tatsachen. Tatsachen sind im rechtlichen Sinne konkrete, beweisbare Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Im Fall des Einmietbetrugs bezieht sich diese Täuschung in der Regel auf eine sogenannte innere Tatsache, nämlich Ihre persönliche Zahlungsfähigkeit beziehungsweise Ihre Zahlungswilligkeit zum exakten Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Durch diese aktive Täuschung muss bei Ihrem Vertragspartner – dem Vermieter oder Hotelier – ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Das bedeutet, der Vermieter geht aufgrund Ihres Auftretens fälschlicherweise davon aus, dass Sie die Miete vertragsgemäß entrichten werden. Aufgrund dieses Irrtums trifft der Vermieter sodann eine rechtlich relevante Vermögensverfügung, indem er Ihnen die Schlüssel übergibt, Ihnen die Nutzung der Räumlichkeiten gestattet und sich vertraglich bindet. Der strafrechtliche Vermögensschaden tritt bei einem Eingehungsbetrug nach der Logik der Rechtsprechung oft schon in exakt dem Moment ein, in dem der Vertrag unterzeichnet wird. Der Vermieter geht nämlich rechtliche Verpflichtungen ein und überlässt Wohnraum, ohne dass ihm hierfür ein wirtschaftlich gleichwertiger, solventer und durchsetzbarer Zahlungsanspruch gegenübersteht.

Einmietbetrug - § 263 StGB

Wann wird das bloße Wohnen zur Straftat?

Für eine Strafbarkeit ist Ihr innerer Wille zum Tatzeitpunkt, also bei Vertragsabschluss, absolut entscheidend. Sie müssen zwingend vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz bedeutet im Strafrecht das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Es reicht für eine Strafbarkeit jedoch schon aus, wenn Sie die Nichtzahlung der Miete und den daraus resultierenden Schaden für den Vermieter zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dies bezeichnet der Jurist als sogenannten Eventualvorsatz.

Werden Sie hingegen erst nach dem Einzug zahlungsunfähig, beispielsweise durch den plötzlichen Verlust des Arbeitsplatzes, eine unerwartete Scheidung oder eine schwere Erkrankung, und nutzen Sie die Wohnung mangels Alternativen weiterhin, so stellt dies in der Regel keinen strafbaren Betrug dar. Die bloße Entgegennahme der vertraglich geschuldeten Leistung, wenn man später in finanzielle Not gerät, enthält keine stillschweigende Erklärung darüber, dass die Zahlungsfähigkeit weiterhin und für alle Ewigkeit besteht. Auch ein Ausnutzen eines bereits bestehenden Irrtums des Vermieters durch bloßes Schweigen ist mangels einer aktiven Täuschungshandlung grundsätzlich straflos. Bei normalen Mietverträgen gibt es ohne gesonderte Vereinbarung keine generelle rechtliche Pflicht zur ungefragten Offenbarung über später eintretende finanzielle Engpässe.

Welche Besonderheiten gelten bei kurzfristigen Anmietungen wie im Hotel oder bei Ferienwohnungen?

Besonders häufig rückt der Einmietbetrug bei der kurzfristigen Anmietung von Ferienwohnungen oder Hotelzimmern in den Fokus der polizeilichen Ermittlungsbehörden. Wenn Sie in ein Hotel einchecken, ohne die feste Absicht oder die finanzielle Möglichkeit zu haben, die Übernachtungskosten am Ende Ihres Aufenthaltes zu begleichen, täuschen Sie das Personal an der Rezeption über Ihre Liquidität. Die Staatsanwaltschaft wirft Beschuldigten in diesen Fällen fast immer vor, dass bereits beim Betreten des Zimmers oder bei der telefonischen beziehungsweise elektronischen Buchung feststand, dass keine Zahlung erfolgen wird. Solche Vorwürfe verdichten sich dramatisch, wenn bewusst falsche Personalien angegeben, gestohlene Identitäten genutzt oder ungedeckte Zahlungsmittel vorgelegt wurden. Gerade bei Ferienwohnungen ist der Betrug oft schwer aufzudecken, da der Aufenthalt zeitlich begrenzt ist und der persönliche Kontakt minimal ausfällt.

Wie grenzt sich der Vorwurf von flankierenden Beschuldigungen ab?

Im Umfeld des Einmietbetruges tauchen in Ermittlungsakten häufig noch weitere Begriffe auf, die es zu trennen gilt. So beschreibt das sogenannte illegale Wohnen das dauerhafte Verweilen in einer Unterkunft ohne gültigen Mietvertrag, etwa nach einer wirksamen fristlosen Kündigung. Das reine Verbleiben in der Wohnung ist zwar zivilrechtlich vertragswidrig, aber nicht per se strafbar. Es kann jedoch strafrechtliche Dimensionen annehmen, wenn Sie den Vermieter aktiv über Ihre Berechtigung zur Nutzung täuschen und sich daraus ein weiterer Betrug ableiten lässt.

Ebenso heikel ist der Vorwurf des Wohnungskautionsbetruges. Hierbei wird Beschuldigten vorgeworfen, von vornherein bewusst geplant zu haben, keine Kaution zu zahlen, obwohl eine rechtliche Verpflichtung dazu bestand, um sich auf diese Weise einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu erschleichen. Auch das sogenannte Schwarzvermieten, bei dem Mieter Wohnraum ohne Erlaubnis des Eigentümers gewinnbringend weitervermieten, birgt nicht nur mietrechtliche Kündigungsgefahren, sondern ruft oftmals wegen der Täuschung der Untermieter oder des Hauptvermieters den Staatsanwalt auf den Plan.

In den Medien wird zudem oft der Begriff des Mietnomaden verwendet. Damit werden Personen beschrieben, die regelmäßig Wohnungen anmieten, ohne jemals die ernsthafte Absicht zu haben, die Miete dauerhaft zu zahlen. Sie ziehen mit System um, hinterlassen Schulden und nutzen dabei die langwierigen gesetzlichen Kündigungs- oder Räumungsfristen gezielt zu ihrem Vorteil aus. Wenn sich dieses systematische Vorgehen nachweisen lässt, liegt in der Regel ein handfester Einmietbetrug vor.

Welche Strafe droht bei einem Einmietbetrug?

Das Strafgesetzbuch sieht für den Grundtatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Welche Strafe am Ende tatsächlich verhängt wird, entzieht sich pauschalen Prognosen und hängt massiv von den individuellen Umständen Ihres Einzelfalles ab. Gerichte berücksichtigen bei der Strafzumessung insbesondere die Art und Höhe des tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Schadens, Ihre Vorstrafen und die von Ihnen aufgewendete kriminelle Energie. Strafmildernd wirkt sich in der Praxis oftmals ein frühzeitiges, von Reue getragenes Geständnis oder das ernsthafte Bemühen um eine Schadenswiedergutmachung (der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich) aus.

Als Beschuldigter müssen Sie wissen, dass gemäß § 263 Abs. 2 StGB bereits der Versuch des Betruges strafbar ist. Ein strafbarer Versuch liegt dann vor, wenn Sie nach Ihrer persönlichen Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung angesetzt haben. Das bedeutet, Sie haben die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten. Wenn Sie beispielsweise ein Hotelzimmer unter falschen Daten buchen, um sich die Zahlung zu ersparen, das aufmerksame Personal den Schwindel aber noch direkt vor der Schlüsselübergabe bemerkt und Sie abweist, haben Sie Ihr Ziel zwar verfehlt, müssen aber dennoch mit einem Strafverfahren wegen versuchten Betruges rechnen.

In einigen Fallkonstellationen kann sich der drohende Strafrahmen jedoch dramatisch verschärfen. Das Gesetz normiert in § 263 Abs. 3 StGB sogenannte besonders schwere Fälle des Betruges, für die der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angehoben wird. Eine reine Geldstrafe ist in diesen Fällen gesetzlich überhaupt nicht mehr vorgesehen. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt für Beschuldigte oft dann nahe, wenn ihnen von den Ermittlungsbehörden vorgeworfen wird, gewerbsmäßig gehandelt zu haben. Gewerbsmäßigkeit bedeutet in der juristischen Bewertung, dass sich der Täter durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen möchte. Werden Sie also beschuldigt, als Mietnomade mit System von Wohnung zu Wohnung zu ziehen, um dauerhaft auf Kosten verschiedener Vermieter mietfrei zu leben, wird die Staatsanwaltschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit das erschwerende Merkmal der Gewerbsmäßigkeit prüfen und eine empfindliche Freiheitsstrafe fordern.

Einmietbetrug - § 263 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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