Entziehung der Fahrerlaubnis – § 69 StGB

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist mehr als nur ein vorübergehender Verlust des Führerscheins – sie kann berufliche und persönliche Herausforderungen nach sich ziehen. Doch wie kommt es dazu, welche rechtlichen Möglichkeiten haben Sie, und wie gelingt die Wiedererlangung?

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Entziehung der Fahrerlaubnis
Das steht im Gesetz: § 69 StGB

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

  • 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  • 1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
  • 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  • 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  • 4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Ihnen als Beschuldigter eine verkehrsbezogene Straftat vorgeworfen wird, ist die drohende Geld- oder Freiheitsstrafe oft nicht die einzige und manchmal nicht einmal die größte Sorge. Für die meisten Menschen wiegt ein anderer drohender Verlust viel schwerer: die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Maßnahme greift tief in den Alltag ein und macht die Bewältigung von Beruf, Familie und Freizeit ohne den Führerschein plötzlich zu einer massiven Herausforderung. Viele Betroffene fühlen sich in dieser Situation hilflos und fürchten um ihre berufliche sowie private Existenz.

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist es nun entscheidend, die rechtlichen Hintergründe zu verstehen und strategisch klug zu handeln. Je früher Sie sich mit den drohenden Konsequenzen und den möglichen Verteidigungsansätzen vertraut machen, desto besser lassen sich die Weichen für das weitere Verfahren stellen.

Was ist die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Um eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie aufzubauen, muss man zunächst verstehen, wie das Gesetz die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich einordnet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) ist keine Strafe im engeren Sinne, sondern eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung. Das bedeutet, dass sie keinen Strafcharakter besitzt, sondern ein rein präventives Instrument ist. Ihr einziger Zweck ist es, die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs vor Gefahren zu schützen.

Die zentrale Voraussetzung für die Entziehung ist, dass das Gericht Sie als „ungeeignet“ zum Führen von Kraftfahrzeugen einstuft. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist dann erfüllt, wenn körperliche, geistige oder vor allem charakterliche Eignungsmängel vorliegen. Ein charakterlicher Mangel wird juristisch dann angenommen, wenn die zugrundeliegende Tat darauf schließen lässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

Entziehung der Fahrerlaubnis - § 69 StGB

Für Ihre Verteidigung ist hier ein entscheidendes Detail wichtig: Ein bloßer äußerer Zusammenhang zwischen einer Straftat und der Nutzung eines Autos reicht nicht aus, um Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das höchste deutsche Strafgericht, der Große Senat des Bundesgerichtshofs, hat klargestellt, dass Taten der allgemeinen Kriminalität – wie etwa der bloße Abtransport von Beute nach einem Diebstahl oder die Nutzung des Autos als reines Fluchtmittel – nicht automatisch die charakterliche Eignung für den Straßenverkehr infrage stellen. Die Maßregel dient nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung, was uns als Verteidigung oft starke Argumentationslinien eröffnet, wenn die Tat keinen spezifischen Bezug zur Verkehrssicherheit aufweist.

Das Gesetz verlangt zudem, dass die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem „Führen eines Kraftfahrzeugs“ begangen wurde. Die Gerichte legen diesen Begriff sehr weit aus. Sie gelten bereits als Führer des Fahrzeugs, wenn Sie wesentliche technische Einrichtungen bedienen, um das Auto fortzubewegen. Es kommt dabei nicht einmal zwingend darauf an, dass der Motor läuft; auch wer ein betriebsbereites Fahrzeug lediglich rollen lässt und dabei lenkt, führt das Kraftfahrzeug im rechtlichen Sinne. Selbst E-Scooter fallen unter diese strengen Regelungen. Beifahrer sind hingegen in der Regel keine Fahrzeugführer, weshalb eine Entziehung bei ihnen nur in absoluten und seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Welche Strafe droht bei verkehrsrechtlichen Straftaten und wann kommt es zur Entziehung?

Bei verkehrsrechtlichen Straftaten droht Ihnen zunächst eine Geld- oder Freiheitsstrafe, die sich nach dem jeweiligen Tatbestand richtet. Kommt das Gericht jedoch zusätzlich zu dem Schluss, dass Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen. Das Gesetz geht bei bestimmten, besonders schweren Delikten in einer sogenannten „Regelvermutung“ typisierend davon aus, dass Sie ungeeignet sind.

Zu diesen Katalogtaten gehören insbesondere:

  • Die Gefährdung des Straßenverkehrs, etwa durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten oder die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen.
  • Die Trunkenheit im Verkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
  • Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht), sofern Sie wissen oder wissen könnten, dass ein Mensch nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Die Rechtsprechung setzt die Grenze für diesen bedeutenden Sachschaden aktuell bei etwa 1.250 Euro an.
  • Der Vollrausch, sofern er zu einer der vorgenannten Taten führt.

Wenn die Entziehung im Urteil angeordnet wird, erlischt Ihre Fahrerlaubnis rechtlich vollständig. Das Gericht setzt gleichzeitig eine Sperrfrist fest, die mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre beträgt. In besonders schweren und äußerst seltenen Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnis auch dauerhaft auf Lebenszeit entzogen werden.

Ein hochaktuelles und für die Verteidigung immens wichtiges Feld sind die massiven Unsicherheiten, die das neue Cannabisgesetz ausgelöst hat. Die Festlegung des neuen Grenzwertes von 3,5 ng THC im Blutserum ist rechtspolitisch stark umstritten und wird von Experten teilweise als willkürlich kritisiert, da der Abbau von Cannabis im menschlichen Körper höchst individuell verläuft.

Für Sie als Beschuldigten ergeben sich hieraus große Verteidigungschancen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind sich aktuell oftmals uneinig, wie streng die neuen Regeln anzuwenden sind. Ein einmaliger Verstoß führt nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr zwingend starr und ohne vorherige medizinisch-psychologische Begutachtung zur sofortigen Annahme der Fahruntauglichkeit. Auch die unzureichend erforschten Auswirkungen von Mischkonsum (Alkohol und Cannabis) zwingen Tatgerichte dazu, Beweisanträge der Verteidigung genauer zu prüfen und nicht pauschal abzuweisen. Hier lässt sich mit juristischer Präzision oft verhindern, dass die Fahrerlaubnis vorschnell entzogen wird.

Entziehung der Fahrerlaubnis - § 69 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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