Erpresserischer Menschenraub – § 239a StGB

Ein erpresserischer Menschenraub bezieht sich auf Taten, bei denen eine Person gegen ihren Willen festgehalten oder entführt wird, um einen Dritten zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung zu zwingen. Die Tat steht nach § 239a Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Erpresserischer Menschenraub
Inhalt
Picture of Tommy Kujus
Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Der Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs gehört zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im deutschen Strafrecht. Wenn Sie oder ein Angehöriger mit einem Ermittlungsverfahren nach § 239a StGB konfrontiert sind, löst dies verständlicherweise enorme Ängste aus. Der Gesetzgeber hat für dieses Delikt eine extrem hohe Mindeststrafe vorgesehen, da hier zwei empfindliche Rechtsgüter gleichzeitig angegriffen werden: die persönliche Freiheit und das Vermögen.

Für Sie als Beschuldigten ist es in dieser Situation entscheidend, Ruhe zu bewahren und die juristische Struktur des Vorwurfs zu verstehen. Denn der Tatbestand ist hochkomplex und bietet gerade in den feinen juristischen Abgrenzungen oft erhebliche Verteidigungsansätze. Nicht jede Freiheitsberaubung mit einer Geldforderung ist automatisch ein erpresserischer Menschenraub. Die Rechtsprechung hat hohe Hürden aufgebaut, die wir für Ihre Verteidigung nutzen können.

Was ist erpresserischer Menschenraub?

Der erpresserische Menschenraub ist ein sogenanntes unvollkommenes zweiaktiges Delikt. Das klingt kompliziert, beschreibt aber präzise den notwendigen Tathergang: Der Täter muss erstens eine Herrschaftsmacht über einen Menschen erlangen und zweitens die Absicht haben, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Varianten. In der ersten Variante begründet der Täter die Zwangslage erst (durch Entführen oder Sich-Bemächtigen) mit der Absicht, diese später zur Erpressung zu nutzen. In der zweiten Variante nutzt er eine bereits bestehende Lage für eine Erpressung aus.

Wann spricht das Gesetz von Entführen oder Sich-Bemächtigen?

Das Fundament des Tatbestands ist die physische Herrschaft über einen Menschen. Ein Entführen liegt vor, wenn das Opfer gegen seinen Willen an einen anderen Ort gebracht wird, an dem es dem ungehinderten Einfluss des Täters ausgeliefert ist. Das muss nicht gewaltsam geschehen; auch List kann genügen, wenn das Opfer dadurch in eine hilflose Lage manövriert wird. Entscheidend ist der Ortswechsel, der zu einer Machtposition des Täters führt.

Erpresserischer Menschenraub - § 239a StGB

Das Sich-Bemächtigen hingegen setzt keinen Ortswechsel voraus. Hier geht es darum, dass der Täter die physische Herrschaft über den Körper des Opfers erlangt, etwa indem er es fesselt oder mit einer Waffe in Schach hält. Wichtig für Ihre Verteidigung: Ein bloßes „In-Schach-Halten“ mit einer Scheinwaffe genügt nach strenger Auslegung oft nicht, da die Herrschaftsgewalt objektiv bestehen muss und nicht nur in der Vorstellung des Opfers existieren darf.

Warum ist die „stabilisierte Lage“ für Ihre Verteidigung so wichtig?

Hier liegt oft der entscheidende Hebel für eine erfolgreiche Verteidigung, insbesondere wenn Täter und Opfer allein sind (das sogenannte Zwei-Personen-Verhältnis). Der Bundesgerichtshof hat erkannt, dass die hohe Strafandrohung des § 239a StGB nicht gerechtfertigt ist, wenn die Bemächtigung nur ein kurzfristiges Mittel ist, um eine Erpressung oder einen Raub durchzuführen.

Stellen Sie sich einen Banküberfall vor, bei dem der Täter den Kassierer bedroht („Geld her oder ich schieße“). Er hat sich des Opfers zwar bemächtigt, aber die Bemächtigung und die Nötigung fallen zeitlich und funktional zusammen. In solchen Fällen greift § 239a StGB nicht.

Damit der Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs haltbar ist, muss eine stabilisierte Bemächtigungslage vorliegen. Das bedeutet, die Herrschaft über das Opfer muss eine eigenständige Bedeutung gewinnen, die über die reine Drohung hinausgeht. Zwischen dem ersten Akt (dem Festhalten) und dem zweiten Akt (der geplanten Erpressung) muss ein funktionaler Zusammenhang bestehen. Fehlt diese zeitliche oder funktionale Stabilisierung, handelt es sich „nur“ um eine räuberische Erpressung oder einen Raub, was im Strafmaß oft einen erheblichen Unterschied macht. Wir prüfen in jedem Mandat akribisch, ob die Staatsanwaltschaft diesen funktionalen Zusammenhang wirklich beweisen kann.

Welche Rolle spielt die Erpressungsabsicht?

Der Täter muss die Absicht haben, die Sorge des Opfers um sein eigenes Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Opfer auszunutzen, um sich oder andere unrechtmäßig zu bereichern. Diese „Ausnutzungsabsicht“ ist das Herzstück des subjektiven Tatbestands. Es reicht aus, dass der Täter befürchtet, das Opfer könnte bei anhaltender Geiselnahme körperlich oder seelisch leiden, und genau diese Sorge als Druckmittel für eine Vermögensverfügung (die Erpressung) einsetzen will.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

Der Gesetzgeber stuft den erpresserischen Menschenraub als Verbrechen ein. Das Strafmaß ist draconisch und lässt wenig Spielraum nach unten, weshalb eine frühzeitige Weichenstellung durch einen spezialisierten Anwalt unerlässlich ist.

Wie hoch ist die Mindeststrafe?

Im Grundtatbestand sieht § 239a Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Das bedeutet, dass selbst bei Ersttätern eine Bewährungsstrafe (die nur bis zu zwei Jahren möglich ist) im Regelfall ausgeschlossen ist, wenn der Tatvorwurf voll bestätigt wird. Diese hohe Mindeststrafe gilt paradoxerweise auch für Fälle im Zwei-Personen-Verhältnis, obwohl hier „nur“ das Opfer selbst um sein Wohl fürchtet und keine dritte Person involviert ist. Genau deshalb kämpfen wir in der Verteidigung oft darum, den Vorwurf rechtlich auf einen Raub oder eine Erpressung herunterzubrechen, um den Strafrahmen zu öffnen.

Gibt es Möglichkeiten für eine mildere Strafe?

Ja, das Gesetz kennt sogenannte „minder schwere Fälle“ (§ 239a Abs. 2 StGB). Wenn die Tatumstände weniger gravierend sind, kann der Strafrahmen auf ein Jahr bis zu zehn Jahren gesenkt werden. Ein solcher minder schwerer Fall kann vorliegen, wenn der Täter beispielsweise glaubte, einen legitimen Anspruch auf die geforderte Leistung zu haben, oder wenn er sich während der Tat vergleichsweise milde verhalten hat.

Ein weiterer, extrem wichtiger Aspekt ist die tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 StGB. Das Gesetz baut dem Täter hier eine „goldene Brücke“: Wenn der Täter das Opfer unter bestimmten Voraussetzungen in dessen Lebenskreis zurückkehren lässt und auf die geforderte Leistung verzichtet, kann das Gericht die Strafe nach eigenem Ermessen mildern (bis hin zu unter einem Jahr oder sogar Straffreiheit in sehr spezifischen Konstellationen des Versuchs).

Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch streng:

  1. Das Opfer muss sicher in seinen Lebenskreis zurückgelangen (einfaches Laufenlassen in der Wildnis reicht oft nicht).
  2. Der Täter muss auf die Erpressungsforderung verzichten.
  3. Dies muss geschehen, bevor die Tat entdeckt oder vollendet ist.

Diese Option der tätigen Reue muss in der Verteidigungsstrategie frühzeitig geprüft werden, da sie oft nur in einem begrenzten Zeitfenster wirksam genutzt werden kann.

Welche Gefahr besteht bei Tod des Opfers?

Verursacht der Täter durch den erpresserischen Menschenraub den Tod des Opfers, droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (§ 239a Abs. 3 StGB). Hierfür muss keine Tötungsabsicht vorliegen; es genügt bereits Leichtfertigkeit. Leichtfertigkeit bedeutet, dass der Täter die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs aus besonderem Leichtsinn oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt. Dies kann schon der Fall sein, wenn das Opfer aufgrund des Stresses einen Herzinfarkt erleidet oder bei einem Fluchtversuch zu Tode kommt, sofern dies eine typische Gefahr der Entführungssituation war.

Erpresserischer Menschenraub - § 239a StGB

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Wie viele Personen können beim erpresserischen Menschenraub als Opfer betroffen sein?

Klassischerweise denkt man bei einer Entführung an drei Personen: Den Täter, das entführte Opfer und einen Dritten (z.B. einen Angehörigen), der das Lösegeld zahlen soll. § 239a StGB deckt diese Konstellation ab, ist aber nicht darauf beschränkt. Auch das sogenannte Zwei-Personen-Verhältnis ist erfasst. Hier sind das Entführungsopfer und das Erpressungsopfer identisch. Der Täter entführt also eine Person, um von ihr selbst Geld zu erpressen. Wie oben beschrieben, gelten für diese Zwei-Personen-Konstellation jedoch durch die Rechtsprechung (insbesondere den Großen Senat des BGH) strengere Anforderungen an die „stabilisierte Lage“, um den Tatbestand nicht uferlos auf jeden Raub auszudehnen.

Ist es erforderlich, dass die Erpressung tatsächlich erfolgreich durchgeführt wird?

Nein, für die Strafbarkeit wegen vollendeten erpresserischen Menschenraubs nach der ersten Alternative (Bemächtigung mit Ausnutzungsabsicht) ist es nicht erforderlich, dass das Lösegeld fließt oder die Erpressung gelingt. Das Delikt ist bereits vollendet, sobald der Täter das Opfer entführt oder sich seiner bemächtigt hat – vorausgesetzt, er hatte zu diesem Zeitpunkt die Absicht, die Lage zur Erpressung zu nutzen. Ob er diese Absicht später umsetzt oder ob die Geldübergabe scheitert, ist für die Vollendung des § 239a StGB unerheblich. Der bloße Versuch der Erpressung ist im Tatbestand des Menschenraubs quasi schon als Vollendung inkludiert.

Wo liegen die Unterschiede zwischen § 239a StGB und § 239b StGB (Geiselnahme)?

Die beiden Vorschriften, erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b), sind sich sehr ähnlich und überschneiden sich in der Praxis oft. Der wesentliche Unterschied liegt in der Zielrichtung des Täters. Beim erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB) zielt der Täter auf eine Erpressung, also auf eine Vermögensverfügung (Geld, Wertsachen). Bei der Geiselnahme (§ 239b StGB) ist das Ziel eine Nötigung im weiteren Sinne, die nicht zwingend auf Vermögen gerichtet sein muss. Eine Geiselnahme liegt beispielsweise vor, wenn der Täter durch das Festhalten des Opfers erzwingen will, dass die Polizei abzieht oder ihm ein Fluchtfahrzeug bereitgestellt wird. In der Praxis werden oft beide Tatbestände angeklagt, wenn der Täter sowohl Geld als auch sonstige Handlungen (wie freien Abzug) fordert.

Wie verhält sich der erpresserische Menschenraub zu Raub und Freiheitsberaubung?

Der erpresserische Menschenraub ist im Grunde eine qualifizierte Form der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), die mit Elementen der Erpressung verbunden wird. Er ist jedoch ein eigenständiges Delikt mit deutlich höherer Strafandrohung. Gegenüber dem Raub (§ 249 StGB) oder der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) ist der erpresserische Menschenraub oft subsidiär (tritt also zurück), wenn keine stabilisierte Bemächtigungslage vorliegt. Wenn der Täter das Opfer nur kurz festhält, um ihm die Brieftasche wegzunehmen, ist das Raub, kein erpresserischer Menschenraub. Das Verhältnis dieser Delikte zueinander ist juristisch diffizil („Konkurrenzen“) und entscheidet oft darüber, ob eine Strafe von 5 Jahren oder vielleicht nur 2 Jahren im Raum steht.

Ist eine Strafbarkeit auch gegeben, wenn sich das Opfer zunächst freiwillig zum Täter begibt?

Ja, das ist möglich, aber es kommt auf den genauen Zeitpunkt des „Kippens“ der Situation an. Wenn das Opfer sich zunächst freiwillig in den Einflussbereich des Täters begibt (z.B. in dessen Auto steigt), liegt noch keine Entführung vor. Wenn der Täter dann aber verhindert, dass das Opfer den Ort wieder verlässt (z.B. durch Losfahren, Abschließen der Türen oder Bedrohung), und diese neu geschaffene Zwangslage dann zur Erpressung nutzt, ist der Tatbestand erfüllt. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis liegt nur vor, wenn das Opfer mit der Freiheitsbeschränkung an sich einverstanden ist – was bei einer echten Entführungssituation faktisch nie der Fall ist. Wer sich allerdings nur zum Schein entführen lässt (etwa um gemeinsam Lösegeld von den Eltern zu erpressen), kann nicht Opfer eines erpresserischen Menschenraubs sein; hier stünde dann eher ein Betrug oder eine Erpressung zum Nachteil der Eltern im Raum.

Weitere Beiträge