Erpresserischer Menschenraub – § 239a StGB

Ein erpresserischer Menschenraub bezieht sich auf Taten, bei denen eine Person gegen ihren Willen festgehalten oder entführt wird, um einen Dritten zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung zu zwingen. Die Tat steht nach § 239a Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Erpresserischer Menschenraub
Das steht im Gesetz: § 239a StGB

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

Inhaltsverzeichnis

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Der Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs gehört zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im deutschen Strafrecht. Wenn Sie oder ein Angehöriger mit einem Ermittlungsverfahren nach § 239a StGB konfrontiert sind, löst dies verständlicherweise enorme Ängste aus. Der Gesetzgeber hat für dieses Delikt eine extrem hohe Mindeststrafe vorgesehen, da hier zwei empfindliche Rechtsgüter gleichzeitig angegriffen werden: die persönliche Freiheit und das Vermögen.

Für Sie als Beschuldigten ist es in dieser Situation entscheidend, Ruhe zu bewahren und die juristische Struktur des Vorwurfs zu verstehen. Denn der Tatbestand ist hochkomplex und bietet gerade in den feinen juristischen Abgrenzungen oft erhebliche Verteidigungsansätze. Nicht jede Freiheitsberaubung mit einer Geldforderung ist automatisch ein erpresserischer Menschenraub. Die Rechtsprechung hat hohe Hürden aufgebaut, die wir für Ihre Verteidigung nutzen können.

Was ist erpresserischer Menschenraub?

Der erpresserische Menschenraub ist ein sogenanntes unvollkommenes zweiaktiges Delikt. Das klingt kompliziert, beschreibt aber präzise den notwendigen Tathergang: Der Täter muss erstens eine Herrschaftsmacht über einen Menschen erlangen und zweitens die Absicht haben, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Varianten. In der ersten Variante begründet der Täter die Zwangslage erst (durch Entführen oder Sich-Bemächtigen) mit der Absicht, diese später zur Erpressung zu nutzen. In der zweiten Variante nutzt er eine bereits bestehende Lage für eine Erpressung aus.

Wann spricht das Gesetz von Entführen oder Sich-Bemächtigen?

Das Fundament des Tatbestands ist die physische Herrschaft über einen Menschen. Ein Entführen liegt vor, wenn das Opfer gegen seinen Willen an einen anderen Ort gebracht wird, an dem es dem ungehinderten Einfluss des Täters ausgeliefert ist. Das muss nicht gewaltsam geschehen; auch List kann genügen, wenn das Opfer dadurch in eine hilflose Lage manövriert wird. Entscheidend ist der Ortswechsel, der zu einer Machtposition des Täters führt.

Erpresserischer Menschenraub - § 239a StGB

Das Sich-Bemächtigen hingegen setzt keinen Ortswechsel voraus. Hier geht es darum, dass der Täter die physische Herrschaft über den Körper des Opfers erlangt, etwa indem er es fesselt oder mit einer Waffe in Schach hält. Wichtig für Ihre Verteidigung: Ein bloßes „In-Schach-Halten“ mit einer Scheinwaffe genügt nach strenger Auslegung oft nicht, da die Herrschaftsgewalt objektiv bestehen muss und nicht nur in der Vorstellung des Opfers existieren darf.

Warum ist die „stabilisierte Lage“ für Ihre Verteidigung so wichtig?

Hier liegt oft der entscheidende Hebel für eine erfolgreiche Verteidigung, insbesondere wenn Täter und Opfer allein sind (das sogenannte Zwei-Personen-Verhältnis). Der Bundesgerichtshof hat erkannt, dass die hohe Strafandrohung des § 239a StGB nicht gerechtfertigt ist, wenn die Bemächtigung nur ein kurzfristiges Mittel ist, um eine Erpressung oder einen Raub durchzuführen.

Stellen Sie sich einen Banküberfall vor, bei dem der Täter den Kassierer bedroht („Geld her oder ich schieße“). Er hat sich des Opfers zwar bemächtigt, aber die Bemächtigung und die Nötigung fallen zeitlich und funktional zusammen. In solchen Fällen greift § 239a StGB nicht.

Damit der Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs haltbar ist, muss eine stabilisierte Bemächtigungslage vorliegen. Das bedeutet, die Herrschaft über das Opfer muss eine eigenständige Bedeutung gewinnen, die über die reine Drohung hinausgeht. Zwischen dem ersten Akt (dem Festhalten) und dem zweiten Akt (der geplanten Erpressung) muss ein funktionaler Zusammenhang bestehen. Fehlt diese zeitliche oder funktionale Stabilisierung, handelt es sich „nur“ um eine räuberische Erpressung oder einen Raub, was im Strafmaß oft einen erheblichen Unterschied macht. Wir prüfen in jedem Mandat akribisch, ob die Staatsanwaltschaft diesen funktionalen Zusammenhang wirklich beweisen kann.

Welche Rolle spielt die Erpressungsabsicht?

Der Täter muss die Absicht haben, die Sorge des Opfers um sein eigenes Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Opfer auszunutzen, um sich oder andere unrechtmäßig zu bereichern. Diese „Ausnutzungsabsicht“ ist das Herzstück des subjektiven Tatbestands. Es reicht aus, dass der Täter befürchtet, das Opfer könnte bei anhaltender Geiselnahme körperlich oder seelisch leiden, und genau diese Sorge als Druckmittel für eine Vermögensverfügung (die Erpressung) einsetzen will.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

Der Gesetzgeber stuft den erpresserischen Menschenraub als Verbrechen ein. Das Strafmaß ist draconisch und lässt wenig Spielraum nach unten, weshalb eine frühzeitige Weichenstellung durch einen spezialisierten Anwalt unerlässlich ist.

Wie hoch ist die Mindeststrafe?

Im Grundtatbestand sieht § 239a Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Das bedeutet, dass selbst bei Ersttätern eine Bewährungsstrafe (die nur bis zu zwei Jahren möglich ist) im Regelfall ausgeschlossen ist, wenn der Tatvorwurf voll bestätigt wird. Diese hohe Mindeststrafe gilt paradoxerweise auch für Fälle im Zwei-Personen-Verhältnis, obwohl hier „nur“ das Opfer selbst um sein Wohl fürchtet und keine dritte Person involviert ist. Genau deshalb kämpfen wir in der Verteidigung oft darum, den Vorwurf rechtlich auf einen Raub oder eine Erpressung herunterzubrechen, um den Strafrahmen zu öffnen.

Gibt es Möglichkeiten für eine mildere Strafe?

Ja, das Gesetz kennt sogenannte „minder schwere Fälle“ (§ 239a Abs. 2 StGB). Wenn die Tatumstände weniger gravierend sind, kann der Strafrahmen auf ein Jahr bis zu zehn Jahren gesenkt werden. Ein solcher minder schwerer Fall kann vorliegen, wenn der Täter beispielsweise glaubte, einen legitimen Anspruch auf die geforderte Leistung zu haben, oder wenn er sich während der Tat vergleichsweise milde verhalten hat.

Ein weiterer, extrem wichtiger Aspekt ist die tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 StGB. Das Gesetz baut dem Täter hier eine „goldene Brücke“: Wenn der Täter das Opfer unter bestimmten Voraussetzungen in dessen Lebenskreis zurückkehren lässt und auf die geforderte Leistung verzichtet, kann das Gericht die Strafe nach eigenem Ermessen mildern (bis hin zu unter einem Jahr oder sogar Straffreiheit in sehr spezifischen Konstellationen des Versuchs).

Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch streng:

  1. Das Opfer muss sicher in seinen Lebenskreis zurückgelangen (einfaches Laufenlassen in der Wildnis reicht oft nicht).
  2. Der Täter muss auf die Erpressungsforderung verzichten.
  3. Dies muss geschehen, bevor die Tat entdeckt oder vollendet ist.

Diese Option der tätigen Reue muss in der Verteidigungsstrategie frühzeitig geprüft werden, da sie oft nur in einem begrenzten Zeitfenster wirksam genutzt werden kann.

Welche Gefahr besteht bei Tod des Opfers?

Verursacht der Täter durch den erpresserischen Menschenraub den Tod des Opfers, droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (§ 239a Abs. 3 StGB). Hierfür muss keine Tötungsabsicht vorliegen; es genügt bereits Leichtfertigkeit. Leichtfertigkeit bedeutet, dass der Täter die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs aus besonderem Leichtsinn oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt. Dies kann schon der Fall sein, wenn das Opfer aufgrund des Stresses einen Herzinfarkt erleidet oder bei einem Fluchtversuch zu Tode kommt, sofern dies eine typische Gefahr der Entführungssituation war.

Erpresserischer Menschenraub - § 239a StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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