Beispiele
- einzelne Weintrauben im Verkaufsraum „naschen“ oder „probieren“
- noch nicht bezahlte Trinkflasche öffnen und trinken
- Backwaren bereits vor Bezahlung verzehren
Ist Essen oder „Probieren“ im Supermarkt strafbar?
Das Verkosten von Lebensmitteln im Supermarkt wird als Diebstahl betrachtet, da der Supermarkt bis zur Bezahlung der Ware Eigentümer ist. Selbst wenn die Absicht besteht, an der Kasse zu bezahlen, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der eigentliche Eigentumsübergang in der Regel erst bei der Bezahlung erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt die Kontrolle beim Supermarkt, und das Essen während des Einkaufs könnte als Aneignung betrachtet werden. Auch wenn Supermärkte in solchen Fällen oft nachsichtig sind, ist es ratsam, von einem Verzehr abzusehen.
Wann darf man Lebensmittel probieren?
Eine Ausnahme von der generellen Strafbarkeit besteht nur dann, wenn der Ladeninhaber im konkreten Fall dem Probieren der Ware von Anfang an zustimmt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Laden spezielle Waren für Verkostungszwecke bereitstellt.
Entscheidend für die Frage der Zustimmung ist auch der Zeitpunkt der Erklärung. Nur eine Zustimmung vor dem Probieren verhindert die Vollendung des Tatbestandes. Eine nachträgliche Zustimmung des Ladeninhabers ist unbeachtlich. Obwohl der Verzehr in einigen Geschäften toleriert wird, ist diese Duldung nicht mit einer den Tatbestand ausschließenden Einverständnis gleichzusetzen.
Darf man Sachen in den Rucksack statt in einen Einkaufswagen legen?
Sie haben kein passendes Kleingeld für den Einkaufswagen zur Hand? Sie könnten die Einkäufe einfach in Ihren eigenen Rucksack stecken und bis zur Kasse gehen. Aber hier ist Vorsicht geboten: Selbst vor dem Bezahlvorgang besteht das Risiko, sich wegen Diebstahls strafbar zu machen. Das Einpacken von Waren in Ihren Rucksack oder Ihre Tasche stellt faktisch eine Wegnahme dar, wobei Ihr Rucksack in diesem Moment als persönlicher Privatbereich betrachtet wird, auf den der Supermarkt keinen Zugriff hat.
Darf man einen Jutebeutel als Einkaufstasche verwenden?
Die Beantwortung der Frage, ob bei mitgebrachten Einkaufstaschen ein Gewahrsamswechsel stattfindet und damit der objektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt wird, gestaltet sich erheblich komplex. Hierbei ist relevant, ob der Ladeninhaber die Sache noch problemlos beeinflussen kann, ohne sie dem Kunden wieder entziehen zu müssen. Daher erfordert es eine genaue Prüfung des jeweiligen Transportmittels, um die Frage zu beantworten.
Bei offenen Einkaufskörben wird man eher weniger von einer Wegnahme sprechen können. Bei Stoffbeuteln (Jutebeutel) ist dies jedoch um einiges schwieriger, denn der Ladeninhaber hat weder Zugriff noch Einblick. Eigentlich kann er nur dann Zugang zu den Waren erlangen, wenn er den Kunden darum bittet. In diesem Fall neigt man dazu, von einer Wegnahme zu sprechen. Bei der Beurteilung der Gewahrsamsbegründung ist aber stets auch die Verkehrsanschauung und das Verhalten des Kunden im Einzelfall zu berücksichtigen.
Darf man Verpackungen im Supermarkt öffnen?
Sie sind berechtigt, Verpackungen zu öffnen, solange dabei keine Schäden entstehen. Das Riechen an einem Shampoo oder Duschgel ist daher erlaubt, solange die äußere Verpackung nicht beschädigt wird. Ähnliches gilt auch für das Lesen einer Zeitschrift in einem Supermarkt. Solange die Zeitschrift nicht beschädigt (zum Beispiel zerknittert) wird, muss sie auch nicht erworben werden. Wenn Sie vorsichtig sind, dürfen Sie also in Zeitschriften stöbern.
Strafe
Die meisten Kunden werden sich über die besprochenen Verhaltensweisen wohl keine Gedanken machen. Obwohl die juristische Bewertung manchmal drastisch erscheinen mag, führt in der Regel nicht jede Handlung zu einer Strafbarkeit wegen Diebstahls, solange der Kunde die Ware ordnungsgemäß an der Kasse bezahlt. Ein Ladeninhaber oder Detektiv wird oft abwarten, bis der Kunde den Kassenbereich erreicht hat. Nur wenn der Kunde diesen Bereich ohne Bezahlung der Ware passiert, wird der Täter gestellt und des Diebstahls überführt. Erst dann kann in einem Strafverfahren tatsächlich der Diebstahlsvorsatz nachgewiesen werden.
Sollte eine Handlung den Straftatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB verwirklichen, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.