Fahren ohne Fahrerlaubnis

Um in Deutschland ein Auto fahren zu dürfen, bedarf es einer Fahrerlaubnis. Wenn diese nicht vorliegt, macht man sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Im folgenden Artikel erfahren Sie, wer sich bei diesem Vergehen strafbar machen kann.

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Bekannt aus

Tommy Kujus
Strafverteidiger

Aktualisiert am 13.01.2025

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Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine der häufigsten und gravierendsten Verkehrsstraftaten in Deutschland. Dabei geht es nicht nur um die Missachtung von Verkehrsregeln, sondern auch um die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Doch was genau bedeutet “Fahren ohne Fahrerlaubnis”? Welche Strafen drohen, und worauf müssen Fahrzeugführer und Halter achten? Dieser Artikel beleuchtet alle wichtigen Aspekte.


Was ist “Fahren ohne Fahrerlaubnis”?

Das Führen eines Fahrzeugs ist nicht nur praktisch, sondern auch Ausdruck von Freiheit und Mobilität. Doch dieser Freiheit sind klare Grenzen gesetzt. Laut § 2 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) darf ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nur von Personen geführt werden, die eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Das bedeutet, dass eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgelegt werden muss, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt wird.

Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein

Oft werden die Begriffe “Fahrerlaubnis” und “Führerschein” verwechselt. Dabei gibt es wichtige Unterschiede:

  • Fahrerlaubnis: Das eigentliche Recht, ein Kraftfahrzeug zu führen. Diese wird durch die Prüfung erworben.
  • Führerschein: Das physische Dokument, das die Fahrerlaubnis nachweist.
    Das Fahren ohne Führerschein (z. B. wenn dieser vergessen wurde) ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit, während das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat darstellt.

Wann wird “Fahren ohne Fahrerlaubnis” strafbar?

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt vor, wenn:

  • Der Fahrer nie eine Fahrerlaubnis erworben hat.
  • Die Fahrerlaubnis entzogen wurde, z. B. wegen schwerer Verkehrsverstöße.
  • Die Fahrerlaubnis ruht, etwa durch ein Fahrverbot.

Das Gesetz schützt in erster Linie die Verkehrssicherheit und zielt darauf ab, ungeeignete Personen vom Führen von Fahrzeugen fernzuhalten.


Strafbarkeiten des Fahrzeugführers

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG)

Ein Fahrer macht sich strafbar, wenn er wissentlich ohne gültige Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt. Beispiele sind:

  • Ein Autofahrer, dessen Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen wurde, fährt trotzdem.
  • Ein Motorradfahrer, der nie eine Fahrerlaubnis der Klasse A erworben hat, fährt auf öffentlichen Straßen.

Die Strafe beträgt:

  • Freiheitsstrafe: Bis zu einem Jahr.
  • Geldstrafe: Bemessen nach den persönlichen Einkommensverhältnissen.

Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG)

Ein fahrlässiger Verstoß liegt vor, wenn der Fahrer aus Unwissenheit handelt. Beispiel: Ein Fahrer hat die Frist zur Erneuerung seiner Fahrerlaubnis übersehen und fährt dennoch. Hier drohen:

  • Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten.
  • Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Fahren trotz Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins

Wenn der Führerschein vorübergehend eingezogen wird, z. B. bei einem Verkehrsdelikt, ist das Fahren ebenfalls strafbar. Die Strafen entsprechen denen des vorsätzlichen oder fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Fälschen des Führerscheins

Das Nutzen eines gefälschten Führerscheins führt neben der Strafbarkeit nach § 21 StVG auch zur Verfolgung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB.

Tatbestand bei Fahrschülern

Fahrschüler, die unter Aufsicht eines Fahrlehrers fahren, sind vom Straftatbestand ausgenommen. Voraussetzung ist, dass die Fahrt ordnungsgemäß im Rahmen der Ausbildung erfolgt.


Strafbarkeiten des Fahrzeughalters

Der Halter eines Fahrzeugs kann ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden, wenn er einem Dritten erlaubt, ohne gültige Fahrerlaubnis zu fahren. Dies gilt sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit.

  • Strafe bei Vorsatz: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  • Strafe bei Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

Ein Fahrzeughalter ist verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Fahrers zu überprüfen. Eine bloße Behauptung, der Fahrer habe eine gültige Fahrerlaubnis, reicht nicht aus, um sich zu entlasten.


Besondere Regelungen: Einziehung des Fahrzeugs (§ 21 Abs. 3 StVG)

Das Gesetz erlaubt es, das zur Tat benutzte Fahrzeug einzuziehen. Diese Maßnahme ist insbesondere bei Wiederholungstätern vorgesehen. Voraussetzungen sind:

  • Zwei vorsätzliche Verstöße.
  • Die Einziehung ist verhältnismäßig, d. h., sie darf die Existenz des Täters nicht gefährden.

Pflichtumtausch in EU-Führerschein

Auf Grundlage der EU-Richtlinie 2006/126/EG müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine bis spätestens 2033 in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Dabei gilt:

  • Der alte Führerschein bleibt bis zur Frist gültig.
  • Wer die Frist überschreitet, verliert nicht die Fahrerlaubnis, sondern nur die Gültigkeit des Führerscheins als Dokument.

Wichtig: Das Fahren mit einem ungültigen Führerschein ist keine Straftat, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.


Konsequenzen für Wiederholungstäter

Wiederholungstäter, die mehrmals ohne Fahrerlaubnis fahren, müssen mit erheblichen Strafen rechnen. Ab dem dritten Verstoß drohen:

  • Längere Freiheitsstrafen, oft ohne Bewährung.
  • Höhere Geldstrafen.
  • Verlängerte Sperrfristen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Besonders problematisch wird es, wenn durch den Verstoß Dritte gefährdet oder geschädigt werden, z. B. durch einen Unfall.


Fahrlässiges Handeln und seine Folgen

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Beispiele:

  • Ein Fahrer geht fälschlicherweise davon aus, dass seine Fahrerlaubnis verlängert wurde.
  • Ein Fahrzeughalter überprüft die Fahrerlaubnis des Fahrers nicht.

Auch hier können erhebliche Strafen verhängt werden. In der Regel fallen diese jedoch milder aus als bei Vorsatz.


Statistiken und Häufigkeit des Verstoßes

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ein häufiges Delikt in Deutschland. Laut polizeilicher Kriminalstatistik werden jährlich mehrere zehntausend Fälle registriert. Besonders betroffen sind:

  • Junge Fahrer, die noch keine Fahrerlaubnis erworben haben.
  • Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, z. B. nach einer Trunkenheitsfahrt.
  • Fahrzeughalter, die fahrlässig handeln.

Tipps zur Vermeidung rechtlicher Probleme

  • Regelmäßige Überprüfung der Fahrerlaubnis: Halter sollten sich vor jeder Fahrt die Fahrerlaubnis zeigen lassen.
  • Fristen im Blick behalten: Das Ablaufdatum von Führerschein und Fahrerlaubnis sollte stets geprüft werden.
  • Keine Ausreden: Auch im Notfall darf kein Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt werden.

Fazit

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist kein Kavaliersdelikt. Es handelt sich um eine Straftat, die erhebliche Konsequenzen nach sich zieht, sowohl für den Fahrer als auch für den Halter. Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, riskiert nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen, sondern gefährdet auch die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Halter und Fahrer sind gleichermaßen in der Pflicht, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.


FAQs

1. Was ist der Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein?
Die Fahrerlaubnis ist das Recht, ein Fahrzeug zu führen, während der Führerschein das Dokument ist, das dieses Recht nachweist.

2. Ist das Fahren ohne Führerschein strafbar?
Nein, das Fahren ohne Führerschein (z. B. wenn dieser vergessen wurde) ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 10 Euro.

3. Kann ein Fahrzeug eingezogen werden?
Ja, bei Wiederholungstätern kann das Tatfahrzeug eingezogen werden.

4. Wie hoch ist die Strafe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Ersttätern drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Wiederholungstätern können härtere Strafen drohen.

5. Wann muss ein Führerschein in einen EU-Führerschein umgetauscht werden?
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 2033 umgetauscht werden.

Über den Autor
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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