Was ist „Fahren ohne Fahrerlaubnis“?
Das Fahren eines Kraftfahrzeuges ist für viele sehr bedeutsam. Es ist nicht nur ein gutes Hilfsmittel im Alltag sondern auch ein Ausdruck von Freiheit und Leichtfüßigkeit. Neben einigen Risiken ist das Führen eines Kraftfahrzeuges mit Pflichten, insbesondere der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz), verbunden. Die Fahrerlaubnis ist das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges.
Die Fahrerlaubnispflicht besagt also, dass eine Erlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, die durch eine Fahrprüfung erworben werden kann. Wird gegen diese Fahrerlaubnispflicht verstoßen oder Handlungen vorgenommen, die dieser Pflicht widersprechen, so kann der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gem. § 21 StVG erfüllt werden. Umgangssprachlich ist hier auch die Rede vom Fahren ohne (gültigen) Führerschein.
Wann ist das „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ strafbar?
Der Straftatbestand des § 21 StVG schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs samt seiner Verkehrsteilnehmer. Dabei unterscheidet er zwischen Taten eines Kraftfahrzeugführers und eines Kraftfahrzeughalters. In diesem Zusammenhang muss auch unbedingt eine genaue Abgrenzung der Fahrerlaubnis von dem Führerschein vorgenommen werden. Der Führerschein ist nämlich nur das Ausweisdokument zum Nachweis, dass die darauf genannte Person ein Kraftfahrzeug führen darf (Fahrerlaubnis).
Strafbarkeiten des Fahrzeugführers
Der Kraftfahrzeugführer, also derjenige, der zur Tatzeit das Kraftfahrzeug, unabhängig von der Erlaubnis, lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat (sog. Fahrer), kann sich nach § 21 StVG strafbar machen.
Ohne Fahrerlaubnis zu Fahren wird für den Kraftfahrzeugführer gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet, wenn er vorsätzlich ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine Fahrerlaubnis hat oder sie ihm nach § 44 StGB oder § 25 StVG kraft Gesetzes entzogen wurde. Eine Einziehung nach § 44 StGB oder § 25 StVG bewirkt zwar nicht den Verlust, sondern nur das Ruhen der Fahrerlaubnis, es wird jedoch beides strafrechtlich gleichgestellt.
Der Täter handelt dabei vorsätzlich, wenn er die Tat billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Handelt er jedoch nur fahrlässig, also lässt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so wird er nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Auch das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einem Führerschein einer zu geringen Fahrzeugklasse ist von dem Strafbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfasst. Fahrschüler sind vom Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgenommen, wenn der Fahrlehrer sie von außen anleitet.

Fälscht der Kraftfahrzeugführer seinen Führerschein, so kommt neben dem § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht. Wenn der Führerschein beim Fahren nicht dabei ist, weil dieser beispielsweise zu Hause vergessen wird, stellt dies nur eine Ordnungswidrigkeit dar. In der Regel kostet das Fahren ohne Führerschein 10 EUR (vgl. § 75 Nr. 4 FeV [Fahrerlaubnis-Verordnung]; § 24 StVG).
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG wird der Kraftfahrzeugführer mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagen bestraft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug führt, obwohl sein Führerschein nach § 94 StPO (Strafprozessordnung) vorübergehend amtlich in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde. Voraussetzung ist jedoch die tatsächliche Inverwahrnahme. Eine Beschlagnahme aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften ist hingegen nicht ausreichend.
Strafbarkeit des Fahrzeughalters
Der Kraftfahrzeughalter, also derjenige, der tatsächlich, regelmäßig und wirtschaftlich über die Nutzung des Kraftfahrzeugs bestimmt, kann sich ebenso der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG schuldig machen.
Der Kraftfahrzeughalter wird gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn er anordnet oder zulässt, dass ein anderer eine Tat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begeht, also der Kraftfahrzeugführer ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis fährt. Handelt der Halter jedoch nur fahrlässig, also lässt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so wird er nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Bei Unkenntnis ist der Fahrzeughalter notfalls dazu verpflichtet, den Führerschein des anderen durch Einsichtnahme zu überprüfen.
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG wird der Kraftfahrzeughalter mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagen bestraft, wenn er anordnet oder zulässt, dass ein anderer eine Tat nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG begeht, also wenn der andere ein Kraftfahrzeug fährt, obwohl seine Fahrerlaubnis in Verwahrung genommen wurde.
Einziehung nach § 21 Abs. 3 StVG
In den Fällen des § 21 Abs. 1 StVG kann das zur Tat benutzte Fahrzeug (sog. „Tatfahrzeug“) von der zuständigen Stelle eingezogen werden, vgl. § 21 Abs. 3 StVG. Dabei muss die Einziehung verhältnismäßig erfolgen. Das ist sie, wenn der Täter zwei vorsätzliche Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe zu verhängen sind und die Einziehung dieses Kraftfahrzeugs nicht existenzbedrohend ist. Die Bedrohung der Existenz wird nach den Umständen des Einzelfalles ermittelt.
Vorsatz
Der Täter muss das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich begangen haben. Er muss dieses also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Ein Versuch ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht strafbar.
Strafantrag
Bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird.
Beispiele
Ermächtigen
Auch wer selbst nicht fährt, kann sich strafbar machen – etwa, wenn er eine andere Person zum Fahren ohne Fahrerlaubnis ermächtigt. Dies kann durch aktives Anordnen oder durch stillschweigendes Dulden geschehen. Der Fahrzeughalter, der einem anderen gestattet oder nicht verhindert, dass dieser ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, macht sich gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar. Besonders bedeutsam ist dies in Familien- oder Freundeskreisen, wenn etwa einem nahestehenden Angehörigen das Fahren „ausnahmsweise“ gestattet wird, obwohl bekannt ist, dass keine gültige Fahrerlaubnis vorliegt.
Fahrverbot
Ein Fahrverbot ist keine Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern ein zeitlich begrenztes Verbot, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Es wird häufig bei Ordnungswidrigkeiten oder geringfügigen Straftaten verhängt. Wer während eines laufenden Fahrverbots dennoch ein Fahrzeug führt, handelt ebenfalls rechtswidrig. In bestimmten Konstellationen kann dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet werden – insbesondere dann, wenn das Fahrverbot mit einer Fahrerlaubnisentziehung gekoppelt ist oder das Fahren in dieser Zeit explizit untersagt wurde.
Fahrschule
Ein wichtiger Sonderfall betrifft Fahrschüler. Wer im Rahmen einer Fahrausbildung ein Fahrzeug führt, tut dies grundsätzlich ohne eigene Fahrerlaubnis. Allerdings ist dies nur zulässig, wenn der Fahrschüler von einem dafür ausgebildeten Fahrlehrer im Rahmen einer genehmigten Fahrschule begleitet wird. Der Fahrlehrer muss während der Fahrt anwesend sein und die Kontrolle über den Ablauf behalten. Findet eine solche Anleitung nicht statt – etwa bei einer Übungsfahrt mit einer Privatperson – liegt eine strafbare Handlung vor, da kein ausreichender Schutz durch eine Fahrschule gegeben ist.
Jetski fahren
Auch beim Führen von sogenannten Wasserfahrzeugen – etwa Jetskis – gilt grundsätzlich die Pflicht, eine entsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen. Wer ohne die erforderliche Berechtigung einen Jetski auf öffentlichen Wasserstraßen steuert, kann sich ebenfalls strafbar machen. Zwar fällt das nicht unter § 21 StVG, da dieser auf den Straßenverkehr abstellt, jedoch können vergleichbare Regelungen aus dem Schifffahrtsrecht zur Anwendung kommen. Auch hier dient die Fahrerlaubnispflicht dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer – in diesem Fall anderer Wassersportler oder Boote.
Sperrfrist
Wenn eine Fahrerlaubnis durch ein Gericht entzogen wurde, wird in der Regel eine sogenannte Sperrfrist angeordnet. Diese legt fest, für welchen Zeitraum keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Wer während einer laufenden Sperrfrist dennoch ein Fahrzeug führt, handelt ebenfalls strafbar. Auch wenn das eigentliche Dokument – der Führerschein – bereits neu beantragt wurde, aber die Frist noch läuft, liegt ein Verstoß gegen § 21 StVG vor. Erst mit Ablauf der Sperrfrist darf die Fahrerlaubnis wieder neu erteilt werden.
Unterschied: Fahrerlaubnis – Führerschein
Häufig werden die Begriffe „Fahrerlaubnis“ und „Führerschein“ im Alltag als Synonyme verwendet. Allerdings muss hier wie folgt unterschieden werden.
Im öffentlichen Straßenverkehr gilt die sog. „Fahrerlaubnispflicht“. Es gilt also die Pflicht, eine Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zu haben; die sog. „Fahrerlaubnis“. Diese wird durch eine theoretische und eine praktische Prüfung erworben. Durch die zuständige Behörde wird dann zum Nachweis dieser bestandenen Prüfungen und der damit erworbenen Fahrerlaubnis ein Dokument ausgestellt; der sog. „Führerschein“.
Pflichtumtausch in EU-Führerschein bis 2033

Aufgrund der EU-Richtlinie 2006/126/EG müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden gegen europaeinheitliche und fälschungssichere EU-Führerscheine ausgetauscht werden. In Deutschland erfolgt dieser Austausch aufgrund des behördlichen und verwaltungstechnischen Aufwands in gestaffelten Zeiträumen je nach Geburtsjahr bzw. Ausstellungsdatum.
Wer diese Fristen nicht einhält muss mit einem Verwarngeld durch das Ordnungsamt rechnen. Allerdings verliert bei Fristablauf nur der Führerschein als Ausweisdokument seine Gültigkeit, nicht jedoch die eigentliche Fahrerlaubnis. Demnach wird der Straftatbestand nach § 21 StVG nicht erfüllt, wenn über die Frist des Umtauschen hinaus mit dem nunmehr ungültigen Führerschein gefahren wird, da die Erlaubnis zum Fahren gültig bleibt. Nur wenn die Fahrerlaubnis an sich ungültig wird, kann § 21 StVG erfüllt sein.
Ablauf Führerschein – Fahrerlaubnis
Bei Führerscheinen die bereits dem europarechtlichen Modell entsprechen, also nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gilt Folgendes: Das Feld 4b des Führerscheins enthält das Ablaufdatum des Führerscheins als Ausweisdokument. Ist dieser Tag überschritten gilt nur ein verwaltungsrechtlicher Aufwand einen neuen Ausweis ausstellen zu lassen; bei Verstoß drohen Verwarn- bzw. Ordnungsgelder. Das Feld 11 zeigt hingegen das Ablaufdatum der Fahrerlaubnis je nach Fahrzeugklasse. Ist dieser Tag überschritten, so kann der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG erfüllt sein.
Häufige Fragen
Was ist der „Führerschein“?
Der Führerschein ist das Ausweisdokument über eine Fahrerlaubnis.
Was ist die „Fahrerlaubnis“?
Eine Fahrerlaubnis ist die Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Sie wird durch das Ablegen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung erworben und durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erteilt.
Wer ist „Kraftfahrzeugführer“?
Kraftfahrzeugführer ist derjenige, der das Kraftfahrzeug lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat. Er ist also der „Fahrer“.
Wer ist „Kraftfahrzeughalter“?
Kraftfahrzeughalter ist derjenige, der tatsächlich, regelmäßig und wirtschaftlich über die Nutzung des Kraftfahrzeugs bestimmt. Er ist also in der Regel der Eigentümer.
Was ist ein „Kraftfahrzeug“?
Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Darunter fallen insbesondere (Elektro-)Autos, (Elektro-)Fahrräder, Motorräder, Segways und E-Scooter.
Bekommt man eine Sperre auferlegt, wenn man ohne Fahrerlaubnis fährt?
Es ist tatsächlich möglich, dass eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 Strafgesetzbuch (StGB) verhängt wird. Diese kann von 6 Monaten bis zu 5 Jahren andauern. In Extremfällen ist auch eine lebenslange Sperre möglich.
Wie lange dauert eine Sperre?
Eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis kann von 6 Monaten bis zu 5 Jahren andauern. In Extremfällen ist auch eine lebenslange Sperre möglich.
Wann beginnt die Sperrfrist?
Die Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, § 69a Abs. 5 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB).
Darf man nie ohne Fahrerlaubnis fahren?
Wenn die befahrene Fläche deutlich vom öffentlichen Straßenverkehr abgetrennt ist, ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis grundsätzlich erlaubt. Zum Beispiel darf man auf abgetrennten Privatgrundstücken fahren, sofern der Eigentümer ausdrücklich eingewilligt hat.
Was passiert, wenn ich ein Mofa ohne Fahrerlaubnis fahre?
Mofas dürfen grundsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren werden, lediglich eine Prüfbescheinigung muss vorgelegt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h überschritten wird.
Was passiert, wenn ich einen E-Scooter ohne Fahrerlaubnis fahre?
Ein E-Scooter ist ein sog. „fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug“. Das bedeutet, dass hierfür keine Fahrerlaubnis erforderlich ist, solange dieses eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreitet. Dementsprechend kann der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht verwirklicht werden.
Was passiert, wenn ich einen Anhänger ohne Führerschein fahre?
Wer ein Kraftfahrzeug mit einem Anhänger führt, der nicht von seiner Fahrerlaubnis umfasst ist, macht sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar. Entscheidend ist jedoch, welcher Anhänger geführt wird, da bestimmte Anhänger auch ohne gesonderte Erlaubnis gefahren werden dürfen.


