Fahren ohne Fahrerlaubnis – § 21 StVG

Um in Deutschland ein Auto fahren zu dürfen, bedarf es einer Fahrerlaubnis. Wenn diese nicht vorliegt, macht man sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Im folgenden Artikel erfahren Sie, wer sich bei diesem Vergehen strafbar machen kann.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Fahren ohne Fahrerlaubnis 2
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Der Erhalt einer polizeilichen Vorladung oder einer Anklageschrift wegen des Vorwurfs, ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein, ist für die meisten Betroffenen ein einschneidendes Erlebnis. Der Führerschein bedeutet für viele Menschen nicht nur Mobilität und Unabhängigkeit im Alltag, sondern ist oft auch die unverzichtbare Grundlage für die berufliche Existenz. Wenn die Ermittlungsbehörden ein Verfahren nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gegen Sie einleiten, stehen Sie vor einer ernstzunehmenden juristischen Herausforderung, die weit über ein gewöhnliches Verwarnungsgeld hinausgeht. In dieser kritischen Phase ist es von größter Bedeutung, dass Sie als Beschuldigter die genauen rechtlichen Hintergründe verstehen. Nur so können Sie gemeinsam mit einem erfahrenen Verteidiger eine optimale und maßgeschneiderte Strategie für Ihr Strafverfahren entwickeln.

Was ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Der Gesetzgeber hat den Straftatbestand des § 21 StVG geschaffen, um die allgemeine Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und den Schutz aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Aus diesem Grund gelten strenge gesetzliche Vorgaben darüber, wer ein motorisiertes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewegen darf. In der Praxis herrschen jedoch bei vielen Beschuldigten fatale Missverständnisse darüber, welches konkrete Verhalten tatsächlich strafbar ist und ab wann die Grenze zur Kriminalität überschritten wird.

Worin liegt der elementare Unterschied zwischen der Fahrerlaubnis und dem Führerschein?

Für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie ist es unerlässlich, zwei Begriffe strikt voneinander zu trennen, die im normalen Sprachgebrauch oft fälschlicherweise als Synonyme verwendet werden: die Fahrerlaubnis und der Führerschein. Die Fahrerlaubnis ist das abstrakte, staatlich verliehene Recht, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Dieses Recht erwerben Sie im Regelfall durch das erfolgreiche Ablegen der theoretischen und praktischen Fahrprüfung.

Der Führerschein hingegen ist lediglich das amtliche Dokument, meist im praktischen Scheckkartenformat, das dieses Recht bei einer polizeilichen Kontrolle nachweist. Wenn Sie lediglich dieses Dokument zu Hause auf dem Küchentisch vergessen haben, berührt das Ihre eigentliche Fahrerlaubnis überhaupt nicht. In einem solchen Fall begehen Sie keine Straftat, sondern lediglich eine leichte Ordnungswidrigkeit, die üblicherweise mit einem Verwarnungsgeld geahndet wird. Die volle Härte des Strafrechts trifft Sie nach § 21 StVG nur dann, wenn Sie das staatliche Recht zum Führen des Fahrzeugs – also die Fahrerlaubnis selbst – gar nicht besitzen, wenn diese Ihnen entzogen wurde oder wenn sie aufgrund eines Fahrverbots aktuell ruht. Auch der Pflichtumtausch in einen neuen EU-Führerschein ändert daran nichts: Wenn Sie die Umtauschfrist verpassen, verliert nur das Dokument seine Gültigkeit, nicht aber Ihre Fahrerlaubnis.

Wann genau machen Sie sich als Fahrer eines Kraftfahrzeugs strafbar?

Als Fahrzeugführer geraten Sie in das Visier der Strafjustiz, wenn Sie die tatsächliche Gewalt über das Steuer ausüben und das Fahrzeug lenken, obwohl Ihnen die hierfür rechtlich zwingend erforderliche Fahrerlaubnis fehlt. Das Gesetz fasst diesen Bereich sehr weit und erfasst keineswegs nur diejenigen Personen, die sich ohne jemals absolvierte Fahrprüfung hinter das Steuer setzen. Sie verwirklichen den Tatbestand ebenso, wenn Sie mit einer zu geringen Fahrerlaubnisklasse unterwegs sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie mit einem reinen Pkw-Führerschein einen schweren, führerscheinpflichtigen Anhänger ziehen, der von Ihrer Erlaubnisklasse nicht mehr gedeckt ist.

Fahren ohne Fahrerlaubnis - § 21 StVG

Eine juristische Falle, die in der Praxis oft unterschätzt wird, stellt das Fahren von vermeintlich fahrerlaubnisfreien Zweirädern dar. Werden an einem an sich fahrerlaubnisfreien Mofa oder E-Scooter bauliche und technische Veränderungen vorgenommen, sodass das Gefährt eine höhere als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit erreicht, wird es plötzlich fahrerlaubnispflichtig. Besitzen Sie für dieses nun manipulierte Fahrzeug keine entsprechende Fahrerlaubnis, machen Sie sich unweigerlich strafbar.

Besonders kritisch sind Konstellationen, in denen die Fahrerlaubnis behördlich oder gerichtlich entzogen wurde oder ein Fahrverbot verhängt wurde. Ab dem Moment der Wirksamkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis besitzen Sie das Recht zum Fahren nicht mehr. Auch während eines laufenden Fahrverbots dürfen Sie kein Kraftfahrzeug führen. Obwohl das Fahrverbot Ihre Fahrerlaubnis nicht dauerhaft vernichtet, sondern nur zeitweise zum Ruhen bringt, stellt der Gesetzgeber das Fahren während dieser Zeit strafrechtlich dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleich.

In welchen Fällen droht Ihnen als Fahrzeughalter eine Strafverfolgung?

Ein Aspekt, der für viele Mandanten völlig überraschend kommt, ist die sogenannte Halterhaftung. Sie müssen sich nicht einmal selbst ans Steuer gesetzt haben, um sich nach § 21 StVG strafbar zu machen. Als Kraftfahrzeughalter – also als die Person, die regelmäßig über die Nutzung des Wagens bestimmt und die wirtschaftlichen Kosten trägt – machen Sie sich strafbar, wenn Sie anordnen oder zulassen, dass eine andere Person ohne gültige Fahrerlaubnis Ihr Fahrzeug führt.

Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen als Halter eine aktive und sorgfältige Kontrolle. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, sich den Führerschein des Fahrers physisch vorlegen zu lassen, bevor Sie diesem die Fahrzeugschlüssel übergeben. Kommen Sie dieser Prüfpflicht nicht nach und der Fahrer ist nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, haften Sie strafrechtlich mit. Die Rechtsprechung mildert diese strenge Kontrollpflicht nur in sehr engen Ausnahmefällen ab, etwa bei Ehepartnern oder sehr engen Verwandten, bei denen Sie aufgrund der konkreten Umstände fest darauf vertrauen durften, dass die Fahrerlaubnis weiterhin existiert. Dennoch lautet die eiserne Grundregel der Verteidigung: Wer sein Fahrzeug an Dritte verleiht, trägt ein immenses strafrechtliches Risiko.

Welche Strafe droht beim Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Das Gesetz sieht für das Fahren ohne Fahrerlaubnis empfindliche Sanktionen vor, die Ihre berufliche und private Zukunft massiv beeinflussen können. Bei der konkreten Strafzumessung differenzieren die Gerichte maßgeblich danach, ob Sie die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben.

Handeln Sie vorsätzlich, weil Sie positiv wussten, dass Sie keine Fahrerlaubnis besitzen, oder weil Sie diesen Umstand zumindest billigend in Kauf genommen haben, reicht der gesetzliche Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder einer Geldstrafe. Diese Strafen treffen sowohl den Fahrer als auch den Halter, der das Fahren vorsätzlich anordnet oder zulässt.

In vielen Fällen lässt sich jedoch im Rahmen einer geschickten Verteidigung argumentieren, dass Sie nicht vorsätzlich, sondern „nur“ fahrlässig gehandelt haben. Eine fahrlässige Begehung liegt vor, wenn Sie die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben – etwa, wenn Sie als Halter aus Versehen nicht kontrolliert haben, ob Ihr Bekannter einen Führerschein hat, oder wenn Sie sich versehentlich über den genauen Beginn eines Fahrverbots geirrt haben. Bei einer fahrlässigen Begehung reduziert sich der Strafrahmen deutlich auf eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Dieselbe mildere Strafe greift auch, wenn Sie fahren, obwohl Ihr Führerschein lediglich vorübergehend nach der Strafprozessordnung in amtliche Verwahrung genommen oder beschlagnahmt wurde.

Neben der reinen Kriminalstrafe sieht das Gesetz massive Nebenfolgen vor, die oft noch schwerer wiegen. Wenn Sie die Tat vorsätzlich begangen haben, kann das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit das Tatfahrzeug zwingend einziehen. Das bedeutet, dass das Fahrzeug entschädigungslos in das Eigentum des Staates übergeht. Darüber hinaus wertet der Gesetzgeber das Fahren ohne Fahrerlaubnis als Indiz dafür, dass Sie charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Die Folge ist oft die Anordnung einer isolierten Sperrfrist durch das Gericht. Diese Sperre verbietet der zuständigen Führerscheinstelle für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – in Extremfällen sogar lebenslang – Ihnen eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis - § 21 StVG

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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