Gefährdung des Straßenverkehrs – § 315c StGB

Fahren unter Alkoholeinfluss, Missachtung der Vorfahrtsregeln oder auch Wenden auf der Autobahn - dies sind nur ein paar Beispiele, bei denen der Strafbestand „Gefährdung des Straßenverkehrs“ gem. § 315c Strafgesetzbuch (StGB) zum Tragen kommt. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um sich strafbar zu machen, und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

8 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Gefaehrdung des Strassenverkehrs
Das steht im Gesetz: § 315c StGB

(1) Wer im Straßenverkehr und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer im Straßenverkehr und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
    • a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
    • b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
  • 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    • a) die Vorfahrt nicht beachtet,
    • b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    • c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
    • d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    • e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    • f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    • g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
  • 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

Inhaltsverzeichnis

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Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten oder es wurde Ihnen bereits eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugestellt, in der Ihnen eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen wird? Ein solches strafrechtliches Ermittlungsverfahren stellt für die meisten Menschen eine extreme psychische und existenzielle Belastung dar. Neben empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen steht fast immer auch der Verlust des Führerscheins im Raum, was oftmals den beruflichen und privaten Alltag bedroht.

Das Verkehrsstrafrecht ist in diesem Bereich jedoch äußerst komplex und stellt hohe Anforderungen an die Beweisführung der Ermittlungsbehörden. Als erfahrener Strafverteidiger nehme ich Sie in dieser schwierigen Situation an die Hand. Im Folgenden erkläre ich Ihnen detailliert, was sich juristisch hinter dem Vorwurf des § 315c StGB verbirgt, an welchen Stellen Gerichte und Staatsanwaltschaften häufig Fehler machen und wie wir gemeinsam eine passgenaue Verteidigungsstrategie für Ihren Fall entwickeln können.

Was genau ist eine Gefährdung des Straßenverkehrs?

Der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs greift nicht bei jeder alltäglichen Unachtsamkeit im Verkehr. Das Gesetz verlangt vielmehr, dass Sie aktiv als Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr aufgetreten sind und durch ein ganz bestimmtes, schwerwiegendes Fehlverhalten andere Menschen oder fremde Wertgegenstände in eine hochgradig kritische Situation gebracht haben.

Ein erster wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung liegt bereits in dem Begriff des Führens eines Fahrzeugs. Nur weil Sie auf dem Fahrersitz sitzen und den Motor gestartet haben, führen Sie im juristischen Sinne noch kein Fahrzeug. Das Gefährt muss zwingend in Bewegung gesetzt worden sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ein Auto, einen Lkw, ein Motorrad, ein Fahrrad oder einen E-Scooter genutzt haben – all diese Fortbewegungsmittel fallen unter den weiten strafrechtlichen Fahrzeugbegriff.

Das Gesetz teilt die Verfehlungen, die den Tatbestand auslösen können, in zwei wesentliche Säulen ein: Einerseits das Fahren in einem Zustand, in dem Sie fahruntüchtig waren, und andererseits das Begehen besonders schwerer Fahrfehler im nüchternen Zustand.

Gefährdung des Straßenverkehrs - § 315c StGB

Wann geht die Justiz von einer Fahruntüchtigkeit aus?

Die erste Säule bildet die sogenannte Fahruntüchtigkeit, die am häufigsten durch den Konsum von Alkohol oder Drogen ausgelöst wird. Bei Alkohol zieht die Rechtsprechung klare, starre Grenzen. Führen Sie ein Auto oder einen E-Scooter mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr, geht das Gericht unwiderleglich von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Gegenbeweise, etwa dass Sie an hohe Mengen Alkohol gewöhnt sind und das Fahrzeug noch perfekt beherrscht haben, sind ab diesem Wert rechtlich abgeschnitten. Für Radfahrer liegt dieser kritische Grenzwert aufgrund der etwas geringeren Betriebsgefahr bei 1,6 Promille.

Doch auch wenn Ihr Alkoholwert unter 1,1 Promille liegt, sind Sie nicht automatisch auf der sicheren Seite. Ab einem Wert von 0,3 Promille kann eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. In diesem Bereich reicht der reine Promillewert für eine Verurteilung jedoch nicht aus. Die Ermittlungsbehörden müssen Ihnen zwingend zusätzliche alkoholtypische Ausfallerscheinungen nachweisen. Das kann das Fahren in Schlangenlinien sein oder ein gravierender Fehler beim Abbiegen. Genau hier setzen wir als Verteidigung massiv an: Lassen sich diese Fehler wirklich zweifelsfrei auf den Alkohol zurückführen, oder handelte es sich um eine alltägliche Unachtsamkeit, die jedem nüchternen Fahrer ebenso hätte passieren können?

Bei Drogen wie Cannabis, Kokain, Amphetaminen oder Opiaten gibt es im Strafrecht keinen solchen starren Grenzwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit. Der reine Nachweis von Wirkstoffen im Blut rechtfertigt für sich allein niemals die Annahme einer Fahruntüchtigkeit. Auch hier müssen Polizei und Staatsanwaltschaft konkrete, drogenbedingte Ausfallerscheinungen im Fahrverhalten minutiös belegen.

Es muss jedoch nicht immer ein Rauschmittel im Spiel sein. Auch gravierende körperliche oder geistige Mängel können zu einer Fahruntüchtigkeit führen. Das klassische Beispiel hierfür ist die extreme Übermüdung, die in einem gefährlichen Sekundenschlaf mündet, aber auch hochgradiges Fieber oder die akute Einwirkung von starken Medikamenten können diesen Tatbestand erfüllen.

Welche Fehler zählen zu den sogenannten „sieben Todsünden“?

Die zweite Säule des § 315c StGB bestraft nüchterne Fahrer, die durch eine besonders riskante Fahrweise auffallen. Der Gesetzgeber hat hierfür einen abschließenden Katalog von sieben spezifischen Verkehrsverstößen definiert. Dazu gehören unter anderem das falsche Überholen bei unklarer Verkehrslage, das zu schnelle Fahren an unübersichtlichen Kreuzungen oder Straßenkreuzungen, die Missachtung der Vorfahrt, grobe Fehler an Fußgängerüberwegen, das Wenden oder Rückwärtsfahren auf der Autobahn sowie das fehlende Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs.

Ein solcher Fehler allein macht Sie jedoch noch nicht zum Straftäter. Das Gesetz fordert zwingend, dass Sie diesen Verstoß grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen haben. Grob verkehrswidrig bedeutet, dass der Fehler objektiv besonders schwerwiegend und gefährlich gewesen sein muss. Noch wichtiger für die Verteidigung ist das Merkmal der Rücksichtslosigkeit, welches Ihre innere Einstellung bewertet. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen nachweisen, dass Sie sich aus purem Egoismus über die Sicherheit anderer hinweggesetzt haben oder Ihnen mögliche Folgen völlig gleichgültig waren. Ein bloßes Augenblicksversagen, eine kurze Unaufmerksamkeit, ein momentaner Schrecken oder eine simple Fehlkalkulation erfüllen dieses strenge Kriterium nicht. In der Verteidigungspraxis gelingt es uns oft, den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit zu erschüttern, wodurch eine Strafbarkeit nach § 315c StGB komplett entfällt.

Die unverzichtbare Voraussetzung: Der konkrete Beinahe-Unfall

Der wichtigste Hebel in der Strafverteidigung liegt im zwingend erforderlichen Erfolg der Tat: der konkreten Gefährdung. Selbst wenn Sie stark alkoholisiert waren oder rücksichtslos die Vorfahrt missachtet haben, machen Sie sich nach dieser Vorschrift nur dann strafbar, wenn dadurch das Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret in Gefahr geraten ist.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hieran enorme Anforderungen. Es muss zu einem echten „Beinahe-Unfall“ gekommen sein. Die Situation muss sich derart zugespitzt haben, dass das Ausbleiben eines verheerenden Schadens rückblickend nur noch dem puren Zufall zu verdanken war. Es muss gewissermaßen „gerade noch einmal gut gegangen“ sein.

Zudem gilt bei der Gefährdung von Sachen eine strenge finanzielle Grenze: Das Fahrzeug oder der Gegenstand der anderen Person muss einen Marktwert von mindestens 750 Euro besitzen, und es muss in der konkreten Situation auch ein Schaden in genau dieser beträchtlichen Höhe gedroht haben. In vielen Urteilen fehlen genaue gerichtliche Feststellungen zu Geschwindigkeiten, Abständen und Reaktionszeiten, die diesen Beinahe-Unfall zweifelsfrei belegen. Gelingt es uns aufzuzeigen, dass die Situation zwar gefährlich war, aber Sie das Geschehen noch unter Kontrolle hatten, scheidet eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung aus.

Welche Strafe droht bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs?

Die Rechtsfolgen einer Verurteilung hängen maßgeblich von der sogenannten Schuldform ab, also der Frage, ob Ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.

Geht das Gericht davon aus, dass Sie sowohl Ihr Fehlverhalten (zum Beispiel das Fahren in betrunkenem Zustand) als auch die Herbeiführung der konkreten Lebensgefahr vorsätzlich begangen haben – dies also billigend in Kauf nahmen –, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

In der Praxis lässt sich durch strategische Verteidigung oft erreichen, dass das Gericht zumindest hinsichtlich der herbeigeführten Gefahr nur von Fahrlässigkeit ausgeht. Niemand provoziert schließlich gerne sehenden Auges einen Unfall, der auch das eigene Leben bedroht. Handelt es sich um eine solche vorsätzlich-fahrlässige Kombination oder gar um eine rein fahrlässige Tatbegehung, sinkt der Strafrahmen drastisch auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Neben der eigentlichen Hauptstrafe droht jedoch eine Maßregel, die für Beschuldigte oftmals die weitaus gravierendste Konsequenz darstellt: der Entzug der Fahrerlaubnis. Bei einer Verurteilung nach § 315c StGB geht das Gesetz in der Regel unwiderleglich davon aus, dass Sie charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Der Führerschein wird eingezogen, entwertet, und das Gericht verhängt eine Sperrfrist von meist mehreren Monaten bis zu einigen Jahren, vor deren Ablauf Ihnen die Führerscheinstelle keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Zudem wird in Fällen hoher Alkoholisierung vor einer Neuerteilung oft eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) fällig. Unser Ziel als Verteidigung ist es daher, diesen Vorwurf wenn möglich gänzlich auszuräumen oder zumindest auf rein fahrlässige oder weniger schwerwiegende Straftatbestände herabzustufen, um Ihre Mobilität zu retten.

Gefährdung des Straßenverkehrs - § 315c StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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