Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – § 315b StGB

Demolierung von Ampeln, Luftablassen eines Autoreifens oder Laufen auf der Fahrbahn - bei all diesen Beispielen handelte es sich um einen „gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr“ gem. § 315b StGB. Welche weitere Handlungen noch darunter fallen können und welche Strafen drohen können - das erfahren Sie in diesem Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

9 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Gefaehrlicher Eingriff in den Strassenverkehr 2
Das steht im Gesetz: § 315b StGB

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  • 2. Hindernisse bereitet oder
  • 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Inhaltsverzeichnis

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Der Erhalt einer Vorladung durch die Polizei oder gar einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr löst bei den meisten Beschuldigten im ersten Moment große Verunsicherung und existenzielle Ängste aus. Der Vorwurf wiegt schwer, denn das Gesetz sieht hier teils empfindliche Strafen vor, die bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen und dem Entzug der Fahrerlaubnis reichen können. Dennoch gibt es in dieser Situation keinen Grund zur Panik, sondern vielmehr Anlass für eine wohlüberlegte und strategische Strafverteidigung.

Nicht jedes riskante, unbedachte oder schlichtweg fehlerhafte Verhalten im Straßenverkehr erfüllt automatisch diesen überaus strengen Straftatbestand. Für eine erfolgreiche Verteidigung ist es entscheidend, die genauen rechtlichen Voraussetzungen und die feinen dogmatischen Grenzziehungen der Gerichte zu kennen. In der juristischen Praxis scheitert eine Verurteilung nach § 315b StGB nämlich sehr häufig an Details, die für Laien auf den ersten Blick kaum erkennbar sind. Im Folgenden erfahren Sie als Beschuldigter, was genau hinter diesem gravierenden Vorwurf steckt, wie die Justiz ihn bewertet und welche vielversprechenden Verteidigungsansätze sich Ihnen bieten.

Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB?

Der Straftatbestand des § 315b Strafgesetzbuch (StGB) zielt in erster Linie darauf ab, die allgemeine Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs vor massiven Störungen von außen zu schützen. Gleichzeitig schützt das Gesetz aber auch höchstpersönliche Individualrechtsgüter, nämlich das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Mitmenschen sowie fremde Sachen von einem bedeutenden Wert. Ab einem Sachwert von etwa 750 Euro geht die Rechtsprechung von einem solchen bedeutenden Wert aus.

Die juristische Besonderheit dieses Tatbestands liegt in seinem dreistufigen Aufbau. Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen diese drei Stufen minutiös prüfen und nachweisen. Zunächst muss eine konkrete, im Gesetz ausdrücklich genannte Tathandlung vorliegen. Diese erste Handlung muss in einem zweiten Schritt dazu führen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs abstrakt beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass sich die normale, ohnehin bestehende Betriebsgefahr des Verkehrs durch einen ungestörten Ablauf massiv erhöht haben muss. Im dritten und für die Strafverteidigung mit Abstand wichtigsten Schritt muss genau diese abstrakt geschaffene Beeinträchtigung in einen konkreten Gefährdungserfolg umschlagen.

Es reicht für eine Strafbarkeit also keinesfalls aus, dass eine Situation im Straßenverkehr allgemein gefährlich oder riskant war. Vielmehr muss es zu einer kritischen Situation, einem regelrechten „Beinahe-Unfall“ gekommen sein. Die Gerichte fordern hier den Nachweis, dass das Ausbleiben eines echten Schadens in der konkreten Situation letztlich nur noch vom rettenden Zufall abhing. Zudem schützt das Gesetz bei dieser konkreten Gefährdung ausschließlich fremde Rechtsgüter. Eine bloße Gefährdung des eigenen Tatfahrzeugs oder von Personen, die sich als Mittäter an dem Geschehen beteiligen, reicht für die Erfüllung des Tatbestands in aller Regel nicht aus.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - § 315b StGB

Durch welche konkreten Handlungen greift man verbotenerweise in den Verkehr ein?

Das Gesetz nennt drei spezifische und abschließende Varianten, wie ein strafbarer Eingriff in den Straßenverkehr begangen werden kann. Nicht jede unbedachte Handlung auf der Straße reicht hierfür aus.

Das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen Die erste Variante umfasst gezielte Angriffe auf die Verkehrsinfrastruktur oder die Verkehrsmittel selbst. Unter Anlagen versteht die Rechtsprechung feste Einrichtungen, die dem Verkehr auf Dauer dienen, wie beispielsweise Verkehrsschilder, Ampeln, polizeiliche Absperrungen oder die Straße selbst, etwa in Form von Gully-Deckeln. Der Begriff der Fahrzeuge ist sehr weit gefasst und umfasst nicht nur Autos oder Motorräder, sondern jegliche im Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel, also auch Fahrräder, Krankenfahrstühle, Züge oder Inlineskates. Ein strafbares Beschädigen liegt vor, wenn die Brauchbarkeit der Sache durch eine nicht unerhebliche körperliche Einwirkung gemindert wird, wie etwa durch das Durchtrennen eines Bremsschlauchs, das Lockern von Radmuttern an einem fremden Fahrzeug oder das Zerstechen von Reifen. Eine Zerstörung geht noch weiter und hebt die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache völlig auf. Eine Beseitigung ist gegeben, wenn beispielsweise ein Verkehrsschild an einen Ort verbracht wird, wo es seine Warnfunktion für den Verkehr nicht mehr erfüllen kann.

Das Bereiten von Hindernissen Unter diese zweite Fallgruppe fallen alle Vorgänge, bei denen mechanisch wirkende Verkehrshindernisse von außen in den Verkehrsraum eingebracht werden, um den reibungslosen Ablauf zu blockieren oder zu stören. Klassische Beispiele hierfür sind das Errichten von unbefugten Straßensperren, das bewusste Spannen eines Drahtes oder eines Gurtbandes quer über die Fahrbahn oder das absichtliche Herbeiführen eines Auffahrunfalls, um die Straße zu blockieren. Sogar ein Mensch, der absichtlich auf die Fahrspur einer stark befahrenen Autobahn gestoßen wird, stellt rein rechtlich betrachtet ein solches Hindernis dar, weil nachfolgende Fahrzeuge zu abrupten Ausweichmanövern gezwungen werden.

Die Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs Um eventuelle Strafbarkeitslücken zu schließen, erfasst das Gesetz in einer dritten Variante solche Handlungen, die nicht exakt unter die ersten beiden Punkte fallen, aber ein gleichwertiges, massives Gefährdungspotenzial aufweisen und unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken. Ein in der Praxis häufiger Anwendungsfall ist das Herabwerfen von schweren Gegenständen wie Steinen von einer Brücke auf vorbeifahrende Autos. Auch das bewusste Blenden von Autofahrern mit einem Laserpointer, das plötzliche Schubsen eines vorbeifahrenden Radfahrers durch einen Fußgänger oder gefährliche Eingriffe eines Beifahrers während der Fahrt zählen zu dieser Kategorie.

Warum die Abgrenzung zu normalen Verkehrsverstößen für die Verteidigung elementar ist

Ein entscheidender Ansatzpunkt für jede engagierte Strafverteidigung ist die dogmatische Abgrenzung des § 315b StGB zu anderen, milderen Verkehrsdelikten. Der Gesetzgeber hat bewusst geregelt, dass § 315b StGB grundsätzlich nur sogenannte verkehrsfremde Außeneingriffe erfassen soll. Das Gesetz bestraft hier also primär Personen, die von außen als Fremdkörper störend auf den Verkehr einwirken.

Reguläre Verkehrsteilnehmer, die lediglich grobe Fehler machen oder sich über Verkehrsregeln hinwegsetzen, fallen grundsätzlich nicht unter diesen strengen Tatbestand. Normale, wenn auch hochriskante und verkehrswidrige Verhaltensweisen von Autofahrern im fließenden Verkehr sind in der Regel lediglich als Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB oder als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Eine direkte Anwendung des § 315b StGB auf Fahrfehler scheidet hier systematisch aus.

Die zwingende Ausnahme: Wenn das eigene Auto zur Waffe pervertiert wird

Obwohl der Tatbestand eigentlich nur Angriffe von außen auf den Verkehr erfasst, hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine äußerst wichtige und viel diskutierte Ausnahme für aktive Verkehrsteilnehmer entwickelt: die sogenannte Pervertierung des Straßenverkehrs.

Ein Fahrer kann sich nach § 315b StGB strafbar machen, wenn er sein Fahrzeug in einer konkreten Situation überhaupt nicht mehr als reguläres Fortbewegungsmittel nutzt, sondern es bewusst zweckwidrig und in feindlicher Absicht als eine Art Waffe oder als Schadenswerkzeug gegen andere einsetzt. Ein gravierender Fahrfehler, grobe Unachtsamkeit oder reines Verkehrsrowdytum genügen hierfür ausdrücklich nicht.

Für die Verteidigung ist in diesen Fällen ein Detail von herausragender rechtlicher Bedeutung, das oft über Verurteilung oder Freispruch entscheidet: Bei solchen verkehrsfeindlichen Inneneingriffen aus dem fließenden Verkehr heraus verlangt die höchste Rechtsprechung zwingend, dass der Täter nicht nur den Vorsatz hatte, jemanden abstrakt zu gefährden, sondern dass er mit einem bedingten Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Der Beschuldigte muss in dem Moment also eine tatsächliche körperliche Verletzung des anderen oder eine erhebliche Beschädigung zumindest billigend in Kauf genommen haben. Lässt sich im Verfahren argumentieren oder nachweisen, dass der Beschuldigte lediglich drängeln, den anderen erziehen oder jemanden erschrecken wollte, ohne einen echten Unfall wirklich in Kauf zu nehmen, scheidet eine Strafbarkeit nach § 315b StGB rechtlich zwingend aus.

Welche Strafe droht bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Der Gesetzgeber sieht für diesen Tatbestand einen stark abgestuften Strafrahmen vor, der maßgeblich von der inneren Einstellung des Täters abhängt – also der Frage, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Die genaue strafrechtliche Einordnung der subjektiven Tatseite ist das Kernstück der anwaltlichen Vertretung.

Wer sowohl den Eingriff in den Straßenverkehr als auch die daraus resultierende konkrete Gefahr für andere vorsätzlich herbeiführt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Das Gesetz ist jedoch differenziert und berücksichtigt auch Kombinationen aus Vorsatz und Unachtsamkeit. Wer den Eingriff zwar vorsätzlich begeht, die extrem gefährliche Situation (also den Beinahe-Unfall) aber nur fahrlässig verursacht, dem droht eine mildere Strafe in Form einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Handelt der Beschuldigte schließlich in der gesamten Situation, also sowohl beim Eingriff als auch bei der Herbeiführung der konkreten Gefahr, rein fahrlässig, sinkt der Strafrahmen weiter auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Für die Verteidigung ist zudem die Vorschrift der tätigen Reue (§ 320 StGB) von großem Interesse. Das Gericht kann die Strafe in vielen Fällen mildern oder sogar ganz von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter die geschaffene Gefahr freiwillig wieder abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist.

Besonders drastisch fallen die Strafen hingegen bei Vorliegen sogenannter Erfolgsqualifikationen aus. Handelt der Täter in der direkten Absicht, einen schweren Unglücksfall herbeizuführen, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder eine schwere Gesundheitsschädigung bei anderen Menschen auszulösen, ordnet das Gesetz als Mindeststrafe zwingend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr an. Die Höchststrafe liegt hier bei zehn Jahren. In diesen hochproblematischen Fällen liegt rechtlich ein Verbrechen vor, bei dem die Verhängung einer bloßen Geldstrafe vom Gesetzgeber verboten ist.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - § 315b StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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