§ 184e StGB: Veranstaltung und Besuch von kinder- und jugendpornographischen Darbietungen

§ 184e StGB stellt das Veranstalten und den Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen unter Strafe. Hier erfahren Sie, was genau darunter fällt, welche Strafen drohen und wie man sich im Ermittlungsverfahren verhalten sollte.

Inhalt

(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 184e StGB – Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

§ 184e Strafgesetzbuch stellt nicht nur die Herstellung oder Verbreitung von kinderpornographischem Material unter Strafe, sondern auch die Veranstaltung und den Besuch entsprechender Darbietungen – also live stattfindender sexueller Handlungen unter Beteiligung von Kindern oder Jugendlichen. Ziel dieser Vorschrift ist es, eine Schutzlücke zu schließen und auch nicht aufgezeichnete „Live-Formate“ zu erfassen.

Was versteht man unter einer „Darbietung“?

Eine kinder- oder jugendpornographische Darbietung im Sinne des § 184e StGB meint eine live durchgeführte, sexualisierte Handlung, die nicht zwingend aufgezeichnet oder verbreitet wird. Gemeint sind insbesondere Situationen, in denen Erwachsene oder Minderjährige sexualisierte Handlungen vorführen und andere Personen diese vor Ort oder über einen Livestream verfolgen. Beispiele sind bezahlte Webcam-Auftritte oder auch organisierte „Live-Shows“ mit Minderjährigen, bei denen kein materieller Beweis in Form von Bildern oder Videos entsteht.

Wer macht sich strafbar?

Strafbar ist nicht nur, wer eine solche Darbietung organisiert oder durchführt, sondern auch, wer sie besucht – unabhängig davon, ob dies physisch vor Ort oder digital über das Internet geschieht. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Gruppen:

1. Veranstalter: Wer eine entsprechende Darbietung ermöglicht, indem er etwa Räume zur Verfügung stellt, Technik betreibt oder die Abläufe koordiniert, gilt als Veranstalter. Bereits der Versuch einer solchen Organisation kann als strafbar angesehen werden.

2. Besucher: Auch der reine Konsum einer Darbietung genügt für die Strafbarkeit – unabhängig davon, ob aktiv eingegriffen oder nur zugeschaut wird. Maßgeblich ist das bewusste Wahrnehmen der sexualisierten Darstellung eines Kindes oder Jugendlichen.

Welche Strafen drohen?

Die Strafandrohungen hängen davon ab, ob es sich um eine kinderpornographische oder jugendpornographische Darbietung handelt. Bei Veranstaltungen mit Kindern sieht das Gesetz höhere Freiheitsstrafen vor:

  • Veranstalter einer kinderpornographischen Darbietung: Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren
  • Veranstalter einer jugendpornographischen Darbietung: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
  • Besuch einer kinderpornographischen Darbietung: Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren
  • Besuch einer jugendpornographischen Darbietung: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren ab?

Ein Ermittlungsverfahren wird meist aufgrund eines Hinweises eingeleitet – etwa durch verdeckte Ermittlungen, IP-Auswertungen oder Aussagen anderer Beteiligter. Betroffene erhalten häufig eine Vorladung als Beschuldigter oder werden mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert. Die zentrale Frage in diesen Verfahren lautet: Wusste die beschuldigte Person, dass es sich um eine kinderpornographische Darbietung handelt – und nahm sie das billigend in Kauf?

Wie sollte man sich bei einer Vorladung verhalten?

Wichtig ist: Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei, bevor Sie Einsicht in die Ermittlungsakte hatten. Selbst wenn die Vorwürfe aus Ihrer Sicht völlig absurd erscheinen, können unüberlegte Äußerungen schwerwiegende Folgen haben. Oft lassen sich Verfahren einstellen, wenn kein Vorsatz nachweisbar ist oder die Beweise nicht ausreichen.

Häufige Fragen

Was zählt als „Live-Darbietung“?

Damit ist eine nicht aufgenommene, sondern direkt übertragene oder live erlebte Darbietung gemeint, bei der Kinder oder Jugendliche in sexualisierter Weise dargestellt werden – etwa in einem Livestream oder bei einer physischen Vorführung.

Kann auch ein Zuschauer belangt werden, der „zufällig“ darauf stößt?

Eine Strafbarkeit setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Wer ohne Kenntnis des Inhalts auf eine solche Darbietung stößt und diese sofort beendet, macht sich in der Regel nicht strafbar.

Was unterscheidet § 184e StGB von § 184b StGB?

Während § 184b StGB sich auf gespeichertes Material (Bilder, Videos) bezieht, erfasst § 184e StGB live erlebte Darbietungen, also Aufführungen, die nicht zwingend gespeichert oder verbreitet werden.

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Wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen § 184e StGB eingeleitet, sollten Sie schnell reagieren. Schweigen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden und nehmen Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch. Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Erfolgsaussichten prüfen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

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