Veranstaltung und Besuch von kinder- und jugendpornographischen Darbietungen – § 184e StGB

§ 184e StGB stellt das Veranstalten und den Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen unter Strafe. Hier erfahren Sie, was genau darunter fällt, welche Strafen drohen und wie man sich im Ermittlungsverfahren verhalten sollte.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

§ 184e StGB
Das steht im Gesetz: § 184e StGB

(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis

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Sie sitzen abends am Computer, surfen durch Foren oder Chatrooms und klicken auf einen Link, der einen vermeintlich harmlosen Livestream verspricht. Plötzlich sehen Sie Dinge, die Sie nicht sehen wollten. Sie schließen das Fenster sofort – doch Monate später steht die Kriminalpolizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür. Der Vorwurf: Besuch einer kinder- oder jugendpornografischen Darbietung nach § 184e StGB. Für viele Beschuldigte bricht in diesem Moment eine Welt zusammen. Die Angst vor gesellschaftlicher Ächtung, dem Verlust des Arbeitsplatzes und einer harten Gefängnisstrafe ist allgegenwärtig.

Das Strafrecht unterscheidet in solchen prekären Situationen jedoch sehr genau zwischen einem tragischen Versehen und einer gezielten kriminellen Handlung. Nicht jeder Klick auf eine dubiose Website macht Sie zwangsläufig zum Straftäter. In diesem Beitrag zeige ich Ihnen als erfahrener Strafverteidiger auf, wo die rechtlichen Grenzen bei Live-Formaten im Internet verlaufen, wie sich der Besuch eines Streams von klassischen Besitzdelikten abgrenzt und warum das sofortige Schweigen gegenüber den Ermittlungsbehörden Ihr mit Abstand wichtigster Schutzschild ist.

Die rechtliche Einordnung: Wann wird der Klick zum Straftatbestand?

Der Gesetzgeber hat mit dem § 184e StGB eine ganz spezifische Norm geschaffen, um eine Schutzlücke im Sexualstrafrecht zu schließen. Ziel dieser Vorschrift ist es, nicht nur die klassische Verbreitung von aufgezeichnetem Material zu ahnden, sondern auch live stattfindende sexualisierte Handlungen unter Beteiligung von Kindern oder Jugendlichen streng zu sanktionieren. Das Gesetz unterscheidet dabei strikt zwischen zwei Rollen: dem Veranstalter und dem Besucher.

Veranstaltung und Besuch von kinder- und jugendpornographischen Darbietungen - § 184e StGB

Als Veranstalter gilt, wer die notwendige Infrastruktur für den Livestream ermöglicht, also beispielsweise technische Abläufe koordiniert oder Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Doch auch wenn Sie selbst nichts organisiert haben, befinden Sie sich schnell im Fadenkreuz der Justiz. Für eine Strafbarkeit als Besucher reicht nämlich bereits der reine Konsum der Darbietung völlig aus. Es ist hierbei rechtlich absolut irrelevant, ob Sie aktiv in das Geschehen eingegriffen, Anweisungen im Chat gegeben oder einfach nur passiv zugeschaut haben.

Wann mache ich mich wegen Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen strafbar?

Der objektive Tatbestand des § 184e StGB greift immer dann, wenn eine sogenannte „Live-Darbietung“ vorliegt. Hierunter versteht man eine in Echtzeit durchgeführte, sexualisierte Handlung, die gerade nicht zwingend aufgezeichnet oder als Videodatei dauerhaft fixiert wird. Das klassische Beispiel hierfür sind bezahlte Webcam-Auftritte oder versteckte Live-Shows in geschlossenen Gruppen, bei denen Zuschauer das Geschehen digital über das Internet verfolgen.

Um sich als Besucher strafbar zu machen, ist das bewusste Wahrnehmen dieser sexualisierten Darstellung eines Kindes oder Jugendlichen maßgeblich. Doch allein die Tatsache, dass Sie kurzzeitig mit einem solchen Livestream verbunden waren, führt noch nicht automatisch zu einer Verurteilung. Das deutsche Strafrecht bestraft ein solches Verhalten nur, wenn zwingend auch die subjektive Seite der Tat – der Vorsatz – erfüllt ist.

Wusste die beschuldigte Person, dass es sich um eine kinderpornographische Darbietung handelt – und nahm sie das billigend in Kauf?

Hier liegt der wichtigste Ansatzpunkt einer jeden erfolgreichen Strafverteidigung. Damit Sie verurteilt werden können, muss Ihnen die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass Sie zumindest mit sogenanntem bedingten Vorsatz gehandelt haben. Die zentrale Frage in jedem Ermittlungsverfahren lautet daher: Haben Sie die tatsächlichen Umstände, auf denen die Bewertung als Kinder- oder Jugendpornografie beruht, erkannt und sich bewusst dazu entschieden, diese Darbietung weiter zu verfolgen?

Das Internet ist schnelllebig und oft irreführend. Wer ohne Kenntnis des tatsächlichen Inhalts auf einen Link klickt, unerwartet mit einer derartigen Darbietung konfrontiert wird und diese sofort wieder beendet, macht sich in aller Regel nicht strafbar. Ein reines Versehen begründet keinen Vorsatz. Nur wenn Sie das strafbare Geschehen erkennen und dieses durch bewusstes Verweilen in der Live-Show billigend in Kauf nehmen, geraten Sie in die Strafbarkeit. In der Verteidigungspraxis geht es daher meist darum, die genauen Umstände des Aufrufs zu rekonstruieren und zu belegen, dass es Ihnen an eben diesem rechtlich geforderten Vorsatz fehlte.

Welche Strafe droht bei Live-Darbietungen nach § 184e StGB?

Die drohenden Sanktionen sind immens und hängen im Kern von zwei Faktoren ab: Ihrer konkreten Rolle bei der Tat und dem Alter der gezeigten Personen. Werden Kinder (Personen unter 14 Jahren) missbraucht, greift der Gesetzgeber am härtesten durch. Veranstaltern einer kinderpornografischen Darbietung drohen hierbei Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Wenn Sie eine solche Live-Show „nur“ besuchen, sieht das Gesetz immer noch eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor.

Veranstaltung und Besuch von kinder- und jugendpornographischen Darbietungen - § 184e StGB

Handelt es sich bei den abgebildeten Personen um Jugendliche, fallen die Strafrahmen etwas milder aus. Der Veranstalter einer jugendpornografischen Darbietung muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen, während für den bloßen Besuch Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen angedroht sind.

Unabhängig von der genauen Dauer der angedrohten Strafe ist der Weg dorthin für Beschuldigte extrem belastend. Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184e StGB geht in den allermeisten Fällen mit einer Hausdurchsuchung einher. Dabei werden Ihre gesamten Datenträger beschlagnahmt, was einen enormen Eingriff in Ihre persönliche und berufliche Freiheit darstellt.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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