Was ist ein Meineid nach § 154 StGB?
Der Vorwurf eines Meineides wiegt schwer und versetzt viele Betroffene zunächst in einen Schockzustand. Wenn Sie eine Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen eines Meineides erhalten haben, sehen Sie sich mit einem der gravierendsten Vorwürfe im deutschen Aussage- und Strafrecht konfrontiert. Der Gesetzgeber bewertet den Meineid nicht als einfache Verfehlung, sondern als Verbrechen. Der Straftatbestand des § 154 Strafgesetzbuch (StGB) dient dem Schutz der inländischen staatlichen Rechtspflege. Gerichte und andere zuständige Stellen müssen sich bei der Wahrheitsfindung zwingend darauf verlassen können, dass Aussagen, die unter der feierlichen Bekräftigung eines Eides getätigt werden, der Wahrheit entsprechen. Religiöse Motive spielen im heutigen säkularisierten Staat dabei keine Rolle mehr; es geht rein um die Funktionsfähigkeit und Verlässlichkeit des Rechtssystems.
Als erfahrener Strafverteidiger weiß ich, dass in einem Ermittlungsverfahren wegen Meineides Ihre Existenz auf dem Spiel stehen kann. Umso wichtiger ist es nun, einen kühlen Kopf zu bewahren und die genauen Voraussetzungen des Tatbestands zu verstehen. Das Gesetz definiert den Meineid im Kern als das vorsätzliche falsche Schwören vor einem Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle.
Wer kann wegen eines Meineides bestraft werden?
Grundsätzlich formuliert das Gesetz den Meineid als ein sogenanntes Jedermannsdelikt. Das bedeutet, dass rein theoretisch jede Person, die aussagt, Täter sein kann. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Person in dem jeweiligen Verfahren und in ihrer konkreten Verfahrensrolle rechtlich wirksam vereidigt werden darf.
Für Sie als Beschuldigten in einem eigenen Strafverfahren gibt es hier jedoch eine essenzielle und überaus entlastende Einschränkung: Als Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafprozess dürfen Sie unter keinen Umständen vereidigt werden, da Sie nicht zur Wahrheit verpflichtet sind. Da Ihnen diese rechtliche Befugnis zur Eidesleistung in eigener Sache fehlt, können Sie in Ihrer Rolle als Angeklagter keinen Meineid begehen.
Gefährlich wird es jedoch, wenn Sie in einer anderen Rolle aufgetreten sind. Wenn Sie beispielsweise als Zeuge in einem fremden Strafverfahren, als Partei in einem Zivilprozess, als Sachverständiger oder als Dolmetscher vernommen und in dieser Funktion vereidigt wurden, gehören Sie zum tauglichen Täterkreis des § 154 StGB. Ein vereidigter Dolmetscher macht sich beispielsweise bereits dann strafbar, wenn er vorsätzlich falsch übersetzt und dabei eigenmächtig entscheidet, angeblich verfahrensirrelevante Teile der Aussage einfach wegzulassen. Die Bestimmung, was relevant ist, obliegt allein dem Gericht.

Was ist eine falsche Aussage im Sinne der §§ 153, 154 StGB und wann gilt sie als „falsch“?
Die Tathandlung des Meineides besteht nicht in einem simplen formalen Fehler beim Aufsagen der Eidesformel, sondern im Beschwören einer objektiv falschen Aussage. Eine Aussage ist die sprachliche Wiedergabe von Tatsachen, also von konkreten Zuständen oder Vorgängen der Gegenwart oder Vergangenheit, die sich beweisen lassen. Wichtig für Sie zu wissen: Im Gegensatz zu anderen Delikten reicht eine bloß schriftliche Äußerung für einen Meineid nicht aus. Das Schwören ist – mit Ausnahme der Vereidigung stummer Personen – immer zwingend an die Mündlichkeit gebunden.
Eine Aussage gilt im juristischen Sinne als falsch, wenn ihr Inhalt von der objektiven Sachlage und Realität abweicht. Es kommt nach der überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung darauf an, ob das, was Sie gesagt haben, tatsächlich so passiert ist. Wer beispielsweise unter Eid aussagt, ein rotes Auto gesehen zu haben, obwohl dieses in Wirklichkeit blau war, sagt objektiv falsch aus. Dabei ist es für die Strafbarkeit völlig unerheblich, ob das Gericht Ihnen die Aussage am Ende geglaubt hat oder ob Ihre Worte den Ausgang des Verfahrens tatsächlich beeinflusst haben. Allein das Tätigen und anschließende Beschwören der inhaltlich unrichtigen Aussage erfüllt den Tatbestand.
Mache ich mich auch wegen Meineides nach § 154 StGB strafbar, wenn ich schweige?
Eine der größten Fallen in gerichtlichen Vernehmungssituationen ist der fatale Irrglaube, man könne sich durch das geschickte Weglassen von Informationen schützen. Die Wahrheitspflicht unter Eid erstreckt sich auf den gesamten Gegenstand der Untersuchung. Wenn Sie gezielt entscheidungserhebliche Umstände oder Tatsachen verschweigen, nach denen Sie ausdrücklich gefragt wurden oder die offensichtlich zum Kern des Beweisthemas gehören, begehen Sie allein durch dieses Verschweigen eine falsche Aussage. Wer unter Eid beteuert, die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen zu haben, aber bewusst entscheidende Details für sich behält, verwirklicht den Tatbestand des Meineides.
Was, wenn dem Aussagenden nicht bewusst ist, dass die Aussage falsch ist?
Das deutsche Strafrecht bestraft nach § 154 StGB ausschließlich das vorsätzliche Handeln. Vorsatz bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie die Unwahrheit Ihrer Aussage und den Umstand, dass diese vom Eid umfasst ist, zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Man spricht hier vom sogenannten Eventualvorsatz.
Wenn Sie sich vor Gericht schlichtweg geirrt haben, sich falsch erinnerten und in dem Moment fest davon ausgingen, dass Ihre Schilderung der objektiven Wahrheit entspricht, dann fehlt Ihnen dieser zwingend erforderliche Vorsatz. Ein solcher Irrtum schließt die Strafbarkeit wegen eines vorsätzlichen Meineides aus. Doch Vorsicht: Wenn Sie fahrlässig gehandelt haben – Sie also beispielsweise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben und hätten erkennen müssen, dass Ihre Erinnerung trügerisch ist –, droht Ihnen dennoch eine Strafbarkeit. Das Gesetz sieht für solche Fälle den Tatbestand des fahrlässigen Falscheides nach § 161 StGB vor.
Welche Strafe droht bei einem Meineid?
Der Meineid ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft. Das Gesetz sieht in § 154 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor. Eine Geldstrafe ist im gesetzlichen Normalfall des vorsätzlichen Meineides absolut ausgeschlossen.
Gerade wegen dieses drakonischen Strafrahmens ist die frühzeitige und strategische Arbeit der Strafverteidigung enorm wichtig. Es gibt verschiedene gesetzliche Ventile, um die drohende Strafe erheblich zu mildern oder im besten Fall eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu erreichen:
Der minder schwere Fall: Aufgrund der extrem harten Mindeststrafe prüft die Verteidigung stets akribisch das Vorliegen eines minder schweren Falles, der den Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe absenkt. Ein solcher Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn bei Ihrer Vereidigung gravierende Verfahrensfehler durch das Gericht passiert sind. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Situation, in der ein Zeuge vereidigt wurde, obwohl das Gericht von einer Vereidigung aus rechtlichen Gründen zwingend hätte absehen müssen – etwa weil schon im Vorfeld absehbar war, dass die Aussage für das Verfahren überhaupt keine ausschlaggebende Bedeutung haben wird.
Der Angehörigennotstand (§ 157 StGB): Das Gesetz zeigt ein gewisses Maß an Milde, wenn Sie sich in einem extremen moralischen Dilemma befanden. Wenn Sie als Zeuge falsch geschworen haben, um einen nahen Angehörigen (wie den Ehepartner oder das eigene Kind) oder sich selbst vor einer Bestrafung zu schützen, kann das Gericht die Strafe zwingend mildern oder bei Vorliegen weiterer strenger Voraussetzungen sogar ganz davon absehen. Gleiches gilt, wenn der Aussagende zum Zeitpunkt der Tat noch nicht eidesmündig war, also das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Die tätige Reue (§ 158 StGB): Wenn Sie die falsche Aussage rechtzeitig aus eigenem Antrieb berichtigen, bevor aus ihr ein Schaden für einen anderen entstanden ist, bietet das Gesetz eine goldene Brücke. In einem solchen Fall der tätigen Reue kann das Gericht die Strafe ebenfalls mildern oder komplett von einer Bestrafung absehen.
