Was ist „Nötigung im Straßenverkehr“?
Der Verstoß von Verkehrsvorschriften kann eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen. Insbesondere das Überfahren von roten Ampeln, das Parken an einer unzulässigen Stelle, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder das Vorfahrtnehmen können solche Verstöße darstellen. All diese Taten werden als Ordnungswidrigkeiten unter anderem in § 49 StVO (Straßenverkehrsordnung) geführt. Die Sanktionen richten sich dann nach dem aktuellen Bußgeldkatalog, der unter anderem Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote von bis zu drei Monaten enthält.
Was geschieht jedoch, wenn die Handlungen des Verkehrsteilnehmers über „einfache“ Verkehrsverstöße hinaus gehen? Wenn also ein Verkehrsteilnehmer (Täter) einen anderen Verkehrsteilnehmer (Opfer) durch bestimmte Fahr- und Handlungsweisen zu einem bestimmten, vom Opfer nicht gewolltem Verhalten drängt?
Explizit kennt das Strafgesetzbuch eine „Nötigung im Straßenverkehr“ nicht. Allerdings erfüllt der Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB (Strafgesetzbuch) im Zusammenhang mit dem Tatort „Straßenverkehr“ genau diese Situation.

„Nötigung im Straßenverkehr“
Zu Erfüllung des Straftatbestandes „Nötigung im Straßenverkehr“ muss der Täter also vorsätzlich das Opfer mittels Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen haben (vgl. § 240 Abs. 1 StGB). Dabei droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Daneben kann das Gericht Nebenstrafen wie ein Fahrverbot nach § 44 StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB mit einer Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (vgl. § 69a Abs. 1 S. 1 StGB) oder drei Punkte in Flensburg verhängen. Die Vergabe der Punkte richtet sich dabei nach der Anlage 13 zu § 40 FEV (Fahrerlaubnisverordnung). Die Sperrfrist bestimmt die Zeit, in der der Täter keine neue Fahrerlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen darf.
Die Beurteilung der Strafvergabe, insbesondere der Strafhöhe und der Nebenstrafen, richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Wichtige Kriterien für die Beurteilung sind insbesondere die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, der Abstand, die Streckenlänge, die Dauer der Tat und die Umgebung. Außerdem ist die Intensität des Vorgangs, insbesondere deren körperliche Auswirkungen auf das Opfer, wie starkes Schwitzen, Panik und Angst entscheidend.
Nötigung mittels Gewalt
Die Nötigung kann mittels Gewalt erfolgen. Unter Gewalt versteht man jede physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, sodass die Willensbildung des Opfers ganz ausgeschlossen wird oder sich das Opfer dem Willen des Täters unterwirft. Auch psychische Gewalt ist mitumfasst, wenn sich die Einwirkung auf den Körper des Opfers auswirkt. Das kann sich insbesondere durch starkes Schwitzen, Panik oder Angst des Opfers äußern.
Wichtig ist, dass die Einwirkung auf das Opfer gerade der Zweck des verbotswidrigen Verhaltes und nicht nur die Folge ist.
Beispiele, bei denen Gewalt bzw. Nötigung im Straßenverkehr angenommen wird:
- Erzwingen (durch dichtes Auffahren) oder Verhindern des Überholens
- Willkürliches (grundloses), scharfes Abbremsen
- Überraschender Fahrbahnwechsel
- Einscheren unter Missachtung des Sicherheitsabstands
- Bedrängendes Auffahren (mit Abblendlicht und Hupe)
- Zufahren auf eine Person, damit sie „zur Seite springt“
- Verhindern der Weiterfahrt, in dem sich der Täter mit seinem Körper auf die Motorhaube legt oder sich gegen das Fahrzeug stemmt
- Blockieren eines Fahrzeuges wodurch weitere Fahrzeuge zum Anhalten gezwungen werden (sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“)
Beispiele, bei denen Gewalt bzw. Nötigung im Straßenverkehr nicht angenommen wird:
- Lediglich rücksichtsloses Verhalten
- Bloßes rücksichtsloses Überholen
- (Andauerndes) Hupen
- Bewusst verkehrswidriges Gehen auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung
- Einscheren mit einem Kraftfahrzeug in eine Fahrzeugkolonne bei stockendem Verkehr
Nötigung mittels Drohung
Die Nötigung im Straßenverkehr kann jedoch auch unter der Anwendung von Drohungen mit einem empfindlichen Übel erfolgen. Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende (Täter) Einfluss zu haben vorgibt. Erforderlich ist dabei, dass der Täter bei dem Opfer die Furcht vor dem bevorstehenden Übel erzeugt, wenn es nicht die vom Täter gewollte Forderung durchführt. Die Drohung kann dabei ausdrücklich, durch schlüssige Handlungen oder in versteckter Form erfolgen.
Dabei ist die Drohung von der reinen Warnung zu unterscheiden. Ein bloßes kurzes Hupen oder Aufleuchten der Lichthupe dient in der Regel der Warnung. Wird das dauernde Aufleuchten der Lichthupe jedoch zum Zwingen des Fahrbahnwechsels benutzt, so liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor.

Beispiele, bei denen eine Drohung bzw. Nötigung im Straßenverkehr angenommen wird:
- Drohen das Opfer zu Überfahren, wenn dieses nicht Beiseite geht
- Aufrechterhaltung von drängelnden, dichten Auffahren bis der Vordermann aufgibt und ausweicht oder schneller fährt
- Erzwingen der Einfahrt in einem Parkplatz (z. B. durch Zufahren auf den „Parkplatzreservierer“)
Abgrenzung: Nötigung – Beleidigung
Beachtlich ist zudem die Abgrenzung zwischen einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB und einer Beleidigung nach § 185 StGB aufgrund dessen geringeren Strafrahmens. Unter einer Beleidigung wird der Angriff auf die Ehre einer Person durch die Kundgabe ihrer Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung verstanden. Demnach ist das Zeigen des Mittelfingers oder einer anderen, ähnlichen Geste als Beleidigung zu verstehen. Auch schwerwiegende Kraftausdrücke oder die Bezeichnung eines verkehrswidrig fahrenden Autofahrers als „Schwein“ gehören dazu.
Straftat und Ordnungswidrigkeit
Verwirklicht der Täter durch eine Handlung sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat, so wird nur der Straftatbestand angewendet, vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG.
Weitere Straftaten
Neben der Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB kann der Täter durch besondere Umstände weitere Straftatbestände verwirklichen. Hierzu zählen insbesondere der Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB sowie die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.
Beispiele
Mit dem Auto auf Fußgänger zufahren
Ein besonders gefährlicher Fall der Nötigung im Straßenverkehr liegt vor, wenn jemand mit dem Auto auf Fußgänger zufährt, um sie zum Ausweichen zu zwingen. Solche Situationen sind nicht nur Ausdruck rücksichtslosen Verhaltens, sondern können auch als Drohung mit einem empfindlichen Übel gewertet werden. Entscheidend ist, ob die betroffene Person sich konkret bedroht fühlt und ob die Handlung gezielt zur Durchsetzung eines eigenen Willens eingesetzt wurde.
Hupen
Das Hupen im Straßenverkehr ist grundsätzlich nur zur Warnung erlaubt – etwa um eine drohende Gefahr abzuwehren. Wird jedoch die Hupe eingesetzt, um andere Verkehrsteilnehmer zu bedrängen oder unter Druck zu setzen, kann daraus eine Nötigung werden. Besonders problematisch ist das dauerhafte oder aggressive Hupen in Verbindung mit dichtem Auffahren oder Lichthupe, da hierdurch eine Drohkulisse aufgebaut wird, die beim Opfer Angst oder Stress auslösen kann.
Zuparken
Das absichtliche Zuparken eines Fahrzeugs, etwa um eine Weiterfahrt oder das Verlassen eines Parkplatzes zu verhindern, kann unter bestimmten Umständen als Nötigung im Straßenverkehr bewertet werden. Dabei kommt es darauf an, ob die Blockade gezielt vorgenommen wurde, um jemanden in seinem Fortkommen zu behindern oder zu einer Handlung zu zwingen. Auch wenn Zuparken häufig als Ordnungswidrigkeit betrachtet wird, kann in besonders schweren Fällen eine Strafbarkeit gegeben sein – etwa wenn das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum unbeweglich gemacht wird.
Vorfahrt genommen
Wer einem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt nimmt, verstößt zunächst gegen die StVO. In besonders riskanten Fällen kann ein solcher Vorfall jedoch strafrechtlich relevant werden – vor allem dann, wenn das Verhalten mit dem Ziel erfolgt, den anderen unter Druck zu setzen oder zur Reaktion zu zwingen. Wird etwa bewusst riskiert, dass der andere abrupt bremsen oder ausweichen muss, kann dies als Gewalt oder Drohung im Sinne der Nötigung gewertet werden.
Dichtes Auffahren
Dichtes Auffahren gehört zu den häufigsten Fällen von Nötigung im Straßenverkehr. Wenn ein Fahrzeugführer dem Vordermann dauerhaft und mit sehr geringem Abstand folgt – möglicherweise zusätzlich mit Lichthupe oder Hupe –, entsteht eine erhebliche psychische Belastung. Das Gefühl, „gejagt“ oder zur Seite gedrängt zu werden, kann beim Opfer Angst und Stress auslösen. Die Rechtsprechung bewertet solches Verhalten als psychische Gewalt, sofern es gezielt und andauernd erfolgt.
Im Amt
Auch Personen, die im Amt tätig sind – wie etwa Polizisten, Rettungskräfte oder städtische Mitarbeiter – können Opfer von Nötigung im Straßenverkehr werden. Werden sie beispielsweise beim Einsatz durch aggressives Verhalten bedrängt, ausgebremst oder an ihrer Arbeit gehindert, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Täter den Amts- oder Dienststatus seines Gegenübers kennt und dennoch gezielt gegen ihn vorgeht.
Straßenverkehrspurwechsel
Ein Straßenverkehrspurwechsel darf nur dann erfolgen, wenn keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer besteht. Wer abrupt und ohne ausreichenden Abstand oder ohne zu blinken die Spur wechselt, bringt andere Verkehrsteilnehmer in Bedrängnis. Wenn solche Manöver dazu dienen, jemanden zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen – etwa zum Bremsen oder Ausweichen –, kann dies eine Form der Nötigung darstellen, insbesondere bei wiederholtem oder gezieltem Verhalten.
Blinker links
Das Setzen des linken Blinkers wird im Straßenverkehr häufig dazu genutzt, ein Überholmanöver oder einen Spurwechsel anzukündigen. Wird das dauerhafte Linksblicken jedoch als Druckmittel eingesetzt – etwa um langsamere Fahrzeuge vor sich zum Ausweichen zu bewegen –, kann dies in Verbindung mit dichtem Auffahren oder weiterer bedrängender Fahrweise ein Fall von Nötigung sein. Entscheidend ist auch hier der Zusammenhang mit anderen Verhaltensweisen und die Wirkung auf den Vorausfahrenden.
Häufige Fragen
Warum gibt es bei einer Nötigung im Straßenverkehr oft Aussage gegen Aussage?
Da eine Nötigung keine offensichtlichen Schäden hinterlässt, gibt es keine eindeutigen Beweise. Dazu kommt noch, dass jeder seine Handlungen anders einschätzt. Der Täter beispielsweise nimmt oft seine Nötigung als nicht schwerwiegend wahr.
Was passiert bei Aussage gegen Aussage?
Hier kann es natürlich trotzdem einen Schuldspruch geben. Wie dieser ausfällt entscheidet nach intensiver Abwägung ein Gericht. Allerdings verkompliziert die Tatsache, dass Aussage gegen Aussage steht, den Prozess maßgeblich, weshalb Sie unbedingt einen Anwalt aufsuchen sollten.
Ist “Zuparken” eine Nötigung im Straßenverkehr?
Kurz gesagt: Ja! Zuparken bedeutet, dass eine Zufahrt oder ein Pkw absichtlich blockiert wird. Wenn man also sein Auto so in die Zufahrt stellt, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die Zufahrt für eine bestimmte Zeit nicht benutzen kann, handelt es sich um eine Nötigung. Genauso verhält es sich, wenn ein anderes Fahrzeug so blockiert wird, sodass es für längere Zeit nicht wegfahren kann.
Ist das Freihalten eines Parkplatzes durch einen Fußgänger eine Nötigung im Straßenverkehr?
Wenn eine Person einen freien Parkplatz blockiert, um ihn für ein bestimmtes Auto zu reservieren, kann dies als Nötigung im Straßenverkehr angesehen werden. Parkplätze sind für Fahrzeuge gedacht, sodass gilt: wer zuerst den Parkplatz mit seinem Fahrzeug erreicht, der hat das Recht zu parken. Demnach ist das Blockieren eines Parkplatzes theoretisch strafbar, wird in der Regel aber als geringfügiges Delikt betrachtet und nicht verfolgt.
Wird jedoch absichtlich Schaden am heranfahrenden Auto verursacht, droht eine Strafverfolgung. Es kommt dann auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere muss das öffentliche Interesse und der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden.
Ist eine Notwehr bei der Nötigung im Straßenverkehr möglich?
In den Fällen der üblichen Beleidigungen im Straßenverkehr (insbesondere das Zeigen des “Stinkefingers”) gibt es kein Notwehrrecht. Von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer kann Beherrschung erwartet werden. Es muss daher eine äußerst schwerwiegenden Situationen vorliegen, um ein Notwehrrecht annehmen zu können.


