Privatklage

Nicht jede Straftat wird von der Staatsanwaltschaft verfolgt – doch das bedeutet nicht, dass Sie als Geschädigter keine rechtlichen Möglichkeiten haben. Mit einer Privatklage können Sie bestimmte Delikte, wie Beleidigung oder Sachbeschädigung, eigenständig vor Gericht bringen. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Inhalt

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

  • 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
  • 2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
  • 2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
  • 3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
  • 4. eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
  • 5. eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
  • 5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
  • 6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
  • 6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
  • 7. eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
  • 8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.

(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

Privatklage im Strafverfahren

Im deutschen Strafrecht ist es grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Straftaten zu verfolgen. In bestimmten Fällen kann jedoch der Geschädigte selbst aktiv werden: durch die sogenannte Privatklage. Dabei bringt nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die betroffene Person eine Anklage vor Gericht – etwa bei Beleidigung oder einfacher Körperverletzung. Dieses Verfahren bietet Betroffenen eine Möglichkeit, sich strafrechtlich zur Wehr zu setzen, wenn der Staat kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat sieht.

Was ist eine Privatklage?

Die Privatklage ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das es einer geschädigten Person ermöglicht, bestimmte Straftaten selbst zur Anklage zu bringen – ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft. Grundlage hierfür sind die §§ 374 bis 394 der Strafprozessordnung (StPO). Sie kommt vor allem bei sogenannten Privatklagedelikten zum Einsatz, bei denen kein schwerwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Abgrenzung zur öffentlichen Anklage

Im Normalfall entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob eine Straftat verfolgt wird. Wird das Verfahren jedoch eingestellt – etwa weil das öffentliche Interesse verneint wird – kann der Verletzte selbst Klage erheben. Dabei übernimmt er die Rolle der Staatsanwaltschaft: Er muss die Klage einreichen, Beweise vorlegen und das Verfahren aktiv betreiben.

Bei welchen Straftaten ist eine Privatklage möglich?

Die Privatklage ist nur bei bestimmten Straftaten zulässig, etwa:

– Beleidigung (§ 185 StGB)
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Verleumdung (§ 187 StGB)
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
– Körperverletzung (§ 223 StGB, soweit keine schwere Folge eintritt)
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
– Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)

Voraussetzungen für eine Privatklage

Vor der Einreichung einer Privatklage müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehört in der Regel ein vorheriger Sühneversuch bei einer Schiedsstelle. Ziel ist es, eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Nur wenn dieser Versuch scheitert, ist die Klage zulässig.

Außerdem muss bei Antragsdelikten ein wirksamer Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Verfahren beginnt mit der schriftlichen Einreichung der Klage beim zuständigen Amtsgericht. Der Kläger muss dabei den Sachverhalt schildern, Beweise angeben und den Nachweis über den erfolgten Sühneversuch beifügen. Danach prüft das Gericht, ob die Klage zulässig ist. Wird sie angenommen, folgt die Hauptverhandlung, in der der Privatkläger die Rolle der Staatsanwaltschaft übernimmt.

Kosten und Risiken

Ein Privatklageverfahren ist mit Kosten verbunden. Diese trägt zunächst der Kläger – darunter Gerichts- und Anwaltskosten. Wird der Angeklagte verurteilt, kann das Gericht ihm die Kosten auferlegen. Wird er freigesprochen, verbleiben die Kosten beim Kläger. Für einkommensschwache Kläger besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Privatklage gegen Jugendliche?

Gegen Jugendliche unter 18 Jahren ist eine Privatklage grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren ist eine Privatklage unter Umständen möglich – abhängig davon, ob das Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet.

Praktische Bedeutung der Privatklage

In der Praxis spielt die Privatklage heute nur noch eine untergeordnete Rolle. Statistisch gesehen wird sie in weniger als einem Promille der Strafverfahren genutzt. Das liegt vor allem daran, dass Kläger kaum Verurteilungen erzielen und das Verfahren aufwendig sowie kostenintensiv ist. Kritiker fordern daher seit Längerem eine Reform oder gar Abschaffung des Instituts.

Häufige Fragen zur Privatklage

Wie lange dauert ein Privatklageverfahren?

Das hängt vom Einzelfall ab, beträgt aber meist mehrere Monate bis über ein Jahr.

Benötige ich einen Anwalt?

Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, wird aber dringend empfohlen, da der Kläger alle Verfahrensschritte selbst übernehmen muss.

Was passiert, wenn der Angeklagte freigesprochen wird?

Dann trägt der Privatkläger alle Kosten des Verfahrens selbst.

Anzeige erhalten?

Wer eine Anzeige erhält, weil jemand eine Privatklage gegen ihn erhoben hat, sollte die Situation ernst nehmen. Auch wenn keine Staatsanwaltschaft beteiligt ist, handelt es sich um ein reguläres Strafverfahren mit potenziellen Konsequenzen. In solchen Fällen ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll, um sich angemessen verteidigen zu können.

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