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Jugendliche: Ab wann ist Sex erlaubt?

Wenn Jugendliche und junge Erwachsene ihre Sexualität entdecken, machen sie sich in der Regel keine Gedanken darum, ob das, was sie gerade tun, nicht eventuell strafbar ist. Und eines ist klar: Wo kein Kläger, da kein Richter! Für viele Eltern stellt sich allerdings die Frage: Ab wann ist Sex unter Jugendlichen erlaubt?

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Über den Autor
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Sex unter Jugendlichen: Was ist erlaubt?

Das Sexualstrafrecht sieht eine Reihe von Straftatbeständen vor, die Jugendliche verwirklichen können. Von entscheidender Bedeutung ist immer das Zusammenspiel zwischen dem Alter des Opfers und dem Alter des Täters. Da die einzelnen Tatbestände für den Laien auf den ersten Blick sehr undurchsichtig sind, finden Sie hier eine Aufstellung, welche Handlungen ab wann erlaub sind und was strafbar ist.

Beide Personen sind unter 14 Jahre alt

Wer unter 14 Jahre alt ist, ist nach deutschem Recht nicht strafmündig. Das heißt, er kann für sein Handeln nicht strafrechtlich geahndet werden.

Beispiel:
Kommt es z.B: zwischen einem 13-jährigen Jungen und einem 12-jährigen Mädchen zu sexuellen Handlungen, bleiben beide straffrei.

Eine Person ist unter 14 Jahre – Die andere Person ist über 14 Jahre

Führt eine Person, die schon über 14 Jahre alt ist, mit einer Person unter 14 Jahren, sexuelle Handlungen durch, ist dies als “sexueller Missbrauch von Kindern” strafbar. Hier drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Begriff der sexuellen Handlungen wird dabei recht weit gefasst. Eine sexuelle Handlung ist “jede körperliche Berührung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrem sozialen Sinn sexualbezogen ist.” Umfasst ist nicht nur der Geschlechtsverkehr, sondern bereits das Berühren der Geschlechtsorgane, aber auch das Streicheln des unbekleideten Pos.

Diese Fallgestaltungen sind in der Praxis recht häufig. Vielfach werden solche Fälle der Polizei nur durch eine Anzeige der Eltern bekannt, die von der sexuellen Beziehung Kenntnis erlangen.

Darauf, dass das Mädchen mit dem Sex einverstanden war und auch keinerlei Druck oder Gewalt ausgeübt worden ist, kommt es nicht an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist allein das Alter des Opfers und das Alter des Täters.

Beispiel:
Schläft also das 13 Jahre alte Mädchen mit ihrem 16-jährigen Freund, ist das eine Straftat und kann entsprechend geahndet werden.

Sex zwischen einer Person über 18 Jahren und einer Person unter 14 Jahren

Eine noch höhere Strafe wird angedroht, wenn eine Person über 18 Jahren mit einer Person unter 14 Jahren den Geschlechtsverkehr vollzieht. Dann zieht jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bis zu 15 Jahren nach sich, § 176a StGB.

Dies ist eine besonders hohe Strafandrohung, da ab einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren keine Bewährung möglich ist, und damit eine Strafe im Gefängnis abzusitzen wäre.

Beispiel:
Kommt es zwischen einem 23-jährigen Mann und einem 11-jährigen Kind zum Geschlechtsverkehr, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.

Sexuelle Handlungen an Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Etwas undurchsichtig sind die möglichen Strafbarkeit bei sexuellen Handlungen zwischen Personen, von denen die eine zwischen 14 und 18 Jahren alt ist. Die Tatbestände sind in § 182 StGB geregelt.

Auch die Strafbarkeit des Täters ist von seinem Alter abhängig.

Ausnutzen einer Zwangslage

Strafbar sind zum einen sexuelle Handlungen an einer Person, die zwischen 14 und 18 Jahren alt ist, wenn hierbei eine Zwangslage ausgenutzt wird. Eine Zwangslage liegt vor, wenn sich das Opfer in persönlicher oder wirtschaftlicher Bedrängnis befindet. Dies kann etwa bei Drohungen oder einer finanziellen Abhängigkeit der Fall sein.

In diesem Fall droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

Beispiel:
Unter Ausnutzung einer Zwangslage ist der Verkehr zwischen einem 17-Jährigen und einer 16-Jährigen strafbar.

Sexuelle Handlungen gegen Entgelt

Weiterhin mit Strafe bedroht sind sexuelle Handlungen zwischen einem Über-18-Jährigen und einer Unter-18-Jährigen, wenn diese sexuellen Handlungen gegen Entgelt erfolgen.

Dieser Tatbestand ist besonders problematisch. Denn unter einem Entgelt im juristischen Sinne wird jede geldwerte Gegenleistung verstanden. Hierunter fallen neben Bezahlen mit Geld auch Naturalleistungen wie Einladungen (z.B. zu McDonalds, ins Kino, zum Essen, Zoobesuche, Schwimmbadbesuche etc.), Süßigkeiten, eine Unterkunft oder das Zurverfügungstellen eines Reitpferdes. Darauf, dass das Entgelt gezahlt worden ist, kommt es nicht an!

Diese Norm weitete den Straftatbestand sehr weit aus und wird zu Recht kritisiert.

Beispiel:
Sex gegen Geld ist z.B. strafbar zwischen einem 20-Jährigen und einer 15-Jährigen.

Fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung

Des Weiteren ist strafbar, wenn eine Person über 21 Jahren sexuelle Handlungen an einer unter-16-Jährigen vornimmt, und dabei ihre fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Jugendliche über 14 Jahren die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung besitzen. Etwas anders kann aber dann gelten, wenn etwa eine geistige Behinderung oder eine Entwicklungsverzögerung vorliegt.

Die Fälle des § 182 Abs. 3 StGB sind solche, in denen der Täter seine altersbedingte Machtposition zielgerichtet ausnutzt, um die beabsichtigten sexuellen Handlungen vornehmen zu können.

Beispiel:
Sexuelle Handlungen zwischen einem 23-Jährigen und einer 15-Jährigen sind strafbar, wenn ein bestehendes Machtgefälle ausgenutzt worden ist.

Jugendstrafrecht bei Personen bis 18 (bzw. 21) Jahre

Ist der Beschuldigte zwischen 14 und 18 Jahren alt, kommt zwingend das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies hat für den Beschuldigten die günstige Folge, dass die hohen Strafen des “allgemeinen Strafrechts” nicht zur Anwendung kommen. Das Jugendstrafrecht sieht im Jugendgerichtsgesetz (JGG) eigene Ahndungen vor – etwa das Ableisten von Arbeitsstunden.

Dabei ist das Ziel des Jugendstrafrechts nicht das Strafen, sondern die Erziehung des Täters.

Vielfach kann auch in in den Fällen des sexuellen Missbrauchs das Verfahren schonend und ohne eingreifende Konsequenzen beendet werden.

Vorladung oder Anklage erhalten? Und nun?

Wurde erst einmal eine Strafanzeige erstattet, ist die Polizei und die Staatsanwaltschaft gezwungen, die Ermittlungen aufzunehmen. Der Tatvorwurf lautet dann meistens “Sexueller Missbrauch von Kindern” (§ 176 StGB) oder “Sexueller Missbrauch von Jugendlichen” (§ 182 StGB).

Ein Blick in das Strafgesetzbuch (StGB) zeigt, dass mehrjährige Freiheitsstrafen angedroht werden. Wenn eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklage im eigenen Briefkasten landet, sollte daher keinesfalls vorschnell reagiert und unter keinen Umständen selbstständig eine Aussage bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht getätigt werden.

Lassen Sie sich von einem im Sexualstrafrecht tätigen Anwalt (Strafverteidiger) beraten. Es geht um Ihre Zukunft!

Tabelle: Altersstufen und Sex

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