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Sexting: Ist das Verschicken von Nacktbildern strafbar?

Es ist unter Jugendlichen mittlerweile gang und gäbe, sich gegenseitig Fotos über WhatsApp, Snapchat oder Instagram zuzusenden, auf denen man entweder nur leicht bekleidet oder gänzlich nackt ist. Werden diese Bilder weiter (unberechtigt) verbreitet, ist das für die Betroffenen nicht nur unangenehm – Das Ganze kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

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Über den Autor
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Was ist Sexting überhaupt?

Das Wort “Sexting” setzt sich aus den Worten “Sex” und “Texting” zusammen, und beschreibt das Versenden eigener freizügiger Fotos per Mail oder Smartphone-App. Oft ist das “Sexting” Teil eines normalen Chats innerhalb eines Flirts oder einer Beziehung.

Alternativ werden zum Wort “Sexting” auch Synonyme wie “Send Nudes” oder das – nur bei Jungen anzutreffende – “Dickpic” gebraucht.

Wann sind Nacktfotos strafbar?

Nicht jedes Nacktbild und nicht jedes freizügige, erotische Bild ist per se strafbar. Ob ein Verhalten strafrechtlich relevant ist, ist zum einem vom Alter der beteiligten Personen und vom Inhalt der Fotos abhängig.

Was ist Pornografie?

Zunächst muss es sich um eine “pornografische Schrift” handeln. Hierunter fallen insbesondere Fotos und Videos. Abzugrenzen ist die Pornografie von bloßen erotischen Darstellungen.

Um Pornografie handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH), wenn die Darstellung

“sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachtes an sexuellen Dingen abzielt“.

Bei Pornografie geht es daher um die Erregung des Betrachters, während bei bloßen erotischen Darstellungen ein ästhetischer, kunstvoller Aspekt im Vordergrund steht.

Ein erotisches Selfie, ein tiefes Dekolleté, Bilder im Bikini oder in Unterwäsche und das Oben-Ohne-Foto unterfallen daher nicht der potentiell strafbaren Pornografie.

Anders sieht es hingegen aus, wenn auf den Fotos und Videos das Geschlechtsteil (Penis-Bild oder Fotos der Vagina) und der Intimbereich der Person im Fokus steht, der Geschlechtsverkehr gezeigt wird oder sich die Person selbst befriedigt.

Kinderpornografie und Jugendpornografie

Die Einordnung eines pornografischen Fotos oder eines pornografischen Videos als Kinderpornografie oder Jugendpornografie erfolgt anhand des Alters der dargestellten Person.

Von Kinderpornografie spricht man, wenn die dargestellte Person noch unter 14 Jahre alt ist (Kind). Jugendpornografie liegt vor, wenn die dargestellte Person zwischen 14 und 18 Jahre alt ist (Jugendliche).

Das heißt, dass ein Nacktbild einer 13-Jährigen grundsätzlich eine Kinderpornografie darstellen kann – Das Bild einer 17-Jährigen kann nur Jugendpornografie sein.

Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Schriften

Strafbar macht sich, wer Kinderpornografie besitzt oder diese verbreitet, und selbst mindestens 14 Jahre alt ist (§ 184b StGB).

Empfängt also ein 16-Jähriger ein pornografisches Foto einer 13-Jährigen, macht er sich strafbar. Ebenso macht er sich strafbar, wenn er dieses Bild weiter versendet.

Dabei ist unerheblich, ob das Zusenden der Nacktbilder einvernehmlich und mit Zustimmung des Kindes erfolgte.

Das Verbreiten wird mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Besitz von Kinderpornografie wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.

Ist der Täter selbst zwischen 14 und 18 (bzw. 21) Jahre alt, wird in aller Regel das wesentlich mildere Jugendstrafrecht angewendet. Gerade bei Jugendlichen ist in vielen Fällen eine Einstellung des Verfahrens möglich – insbesondere dann, wenn die Beteiligen in einer engen Beziehung zueinander standen.

Verbreiten und Besitz von jugendpornografischen Schriften

Gleiches gilt für Personen, welche mindestens 14 Jahre alt sind, und Jugendpornografie besitzen oder verbreiten (§ 184c StGB).

Empfängt der 17-Jährige ein als pornografisch einzustufendes Selfie einer 15-Jährigen, begeht er grundsätzlich eine Straftat.

Das Verbreiten und der Besitz werden nach dem Erwachsenenstrafrecht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Es droht eine Vorstrafe, die in das Führungszeugnis einzutragen ist.

Ist der Täter wiederum zwischen 14 und 18 (bzw. 21) Jahren als, kommt auch hier die Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht. Dieses ist wesentlich milder und bietet verschiedenste Möglichkeiten, das Strafverfahren einzustellen.

Einwilligung führt zu Straflosigkeit

Der Gesetzgeber hat allerdings erkannt, dass bei einem gegenseitigen und einvernehmlichen Zusenden von Nacktbildern und Videos unter Jugendlichen keine Strafbarkeit vorliegen soll.

Werden solche Bilder ausschließlich zum privaten Gebrauch hergestellt, liegt keine Strafbarkeit vor (§ 184c Abs. 4 StGB).

Sexueller Missbrauch von Kindern

Unter Umständen kann die Staatsanwaltschaft auch den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern erheben.

Nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB wird mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer auf ein Kind – also auf Personen unter 14 Jahren – mit “Informations- oder Kommunikationstechnologien” einwirkt (Chat, Whatsapp, SMS, Instagram, Snapchat, WeChat etc.), um das Kind dazu zu bewegen, pornografische Fotos oder Videos von sich herzustellen.

Dieser Tatvorwurf kann insbesondere bei Konversationen über Chatrooms und beim Bildertausch zwischen Erwachsenen und Kindern erhoben werden. Es kommt dann darauf an, ob die Beteiligten das Alter des jeweils anderen kannten.

Die Erfahrung zeigt, dass dieser Tatvorwurf recht häufig und “ins Blaue hinein”erhoben wird.

So verhalten Sie sich richtig!

Ihnen oder Ihrem Kind wir der Vorwurf gemacht, kinderpornografische oder jugendpornografische Schriften besessen oder verbreitet zu haben?

Sie sollten es tunlichst vermeiden, bei der der Polizei eine Aussage zu machen. Der Beschuldigte hat im Strafverfahren ein umfassendes Schweigerecht. Das Schweigen kann auch nicht negativ angelastet werden.

Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Dieser wird mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmen und mit Ihnen zusammen ggf. eine Einlassung fertigen.

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