Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – § 174 StGB

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

Aktualisiert am 10.10.2026

Sandsteinfassade eines Landgerichts mit Freitreppe, wo Verfahren wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verhandelt werden.

Ein sexueller Missbrauch tritt in verschiedenen Formen auf und zählt gemeinhin zu den verwerflichsten Straftaten. Entsprechend schwer wiegt der Tatvorwurf einer Missbrauchstat für den Beschuldigten. Wenn der Täter zum Opfer in einem besonderen Näheverhältnis steht und sexuelle Handlungen verübt werden, dann kann es sich um „Sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ handeln.

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Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen greift massiv in das Leben eines Beschuldigten ein. Oftmals steht nicht nur die berufliche und private Existenz auf dem Spiel, sondern es drohen auch gravierende strafrechtliche Konsequenzen. In dieser belastenden Situation ist es entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren und die rechtlichen Rahmenbedingungen des § 174 Strafgesetzbuch (StGB) genau zu verstehen. Der Gesetzgeber hat diesen Straftatbestand geschaffen, um die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in bestimmten Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnissen zu schützen. Für Sie als Beschuldigten bedeutet dies, dass bereits die Existenz eines solchen Verhältnisses den rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Vorwürfe drastisch verschärft.

Was ist sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Um den Tatbestand des § 174 StGB zu erfüllen, müssen bestimmte personelle und situative Voraussetzungen vorliegen, die über eine bloße sexuelle Handlung hinausgehen. Der Kern der Vorschrift zielt darauf ab, Abhängigkeitsverhältnisse von geschlechtlichen Beziehungen freizuhalten, da diese geeignet sind, die Autorität der betreuenden Person zu untergraben.

Zunächst erfordert das Gesetz, dass es sich bei der betroffenen Person um einen sogenannten Schutzbefohlenen handelt. Dies ist nicht bei jeder minderjährigen Person automatisch der Fall. Vielmehr muss zwischen dem Beschuldigten und dem Minderjährigen ein besonderes Obhutsverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Ein Obhutsverhältnis ist dann gegeben, wenn Ihnen der Minderjährige zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Dies setzt voraus, dass Sie sich nach Art eines Vaters oder einer Mutter verantwortlich fühlen und die Aufgabe haben, die Lebensführung und die geistig-sittliche Entwicklung des Jugendlichen zu überwachen und zu leiten. Ein bloßes Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft oder gelegentliches Babysitten reicht für die Begründung eines solchen strengen Obhutsverhältnisses in der Regel nicht aus.

Alternativ kann eine Strafbarkeit durch den Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses im Rahmen eines Dienst-, Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses begründet werden. Hierbei ist entscheidend, dass der Beschuldigte seine Macht und Überlegenheit in einer für den Minderjährigen erkennbaren Weise als Mittel einsetzt, um sexuelle Handlungen zu erwirken. Auch Personen in Institutionen, die der Erziehung oder Betreuung dienen, können sich strafbar machen, wenn sie ein strukturelles Macht- und Autoritätsgefälle gegenüber den dort untergebrachten Jugendlichen ausnutzen.

Eine weitere zentrale Voraussetzung ist die Vornahme einer sexuellen Handlung. Hierunter versteht das Gesetz Handlungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen und von einiger Erheblichkeit sind. Ist das äußere Bild ambivalent, kann auch die innere, sexuell motivierte Absicht des Handelnden ausschlaggebend sein, sofern sich aus dem Gesamtkontext eine Sexualbezogenheit herleiten lässt.

Das Alter des Schutzbefohlenen spielt eine maßgebliche Rolle für die rechtliche Einordnung. Die allgemeine Altersgrenze für Schutzbefohlene in einem Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis liegt bei unter 16 Jahren. Geht es jedoch um ein Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder um strukturelle Missbräuche in Einrichtungen, wird die Grenze auf unter 18 Jahre heraufgesetzt. Zudem erfasst das Gesetz auch sexuelle Handlungen an leiblichen oder rechtlichen Abkömmlingen (sowie Stiefkindern) unter 18 Jahren. Handelt es sich bei der betroffenen Person um ein Kind unter 14 Jahren, tritt in der Regel der noch schwerer wiegende Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB in den Vordergrund.

Strafverteidiger im Gespräch mit einem erwachsenen Mandanten, dem sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vorgeworfen wird.

Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Die Strafandrohungen im Bereich des § 174 StGB sind empfindlich und spiegeln den strengen Schutzgedanken des Gesetzgebers wider. Im Grundsatz sieht das Gesetz für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Körperkontakt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine reine Geldstrafe ist in diesen Kernvarianten des Gesetzes (Absatz 1 und 2) nicht vorgesehen.

Die Strafrahmenübersicht stellt sich wie folgt dar:

  • Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren: Vornahme sexueller Handlungen mit unmittelbarem Körperkontakt an dem Schutzbefohlenen oder das Vornehmenlassen solcher Handlungen an sich selbst (§ 174 Abs. 1 und 2 StGB).
  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe: Vornahme sexueller Handlungen vor dem Schutzbefohlenen (ohne Körperkontakt) oder das Bestimmen des Schutzbefohlenen zu sexuellen Handlungen vor dem Täter, um sich sexuell zu erregen (§ 174 Abs. 3 StGB).

Bereits der Versuch ist nach dem Gesetz stets strafbar. Dies bedeutet, dass strafrechtliche Ermittlungen schon dann eingeleitet werden können, wenn der Beschuldigte lediglich versucht hat, den Schutzbefohlenen zur Duldung sexueller Handlungen zu überreden.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung bewertet das Gericht stets die individuellen Einzelfallumstände. Strafschärfend können sich beispielsweise eine besondere Schwere des Übergriffs oder die Ausnutzung einer krankheitsbedingten Betreuungsbedürftigkeit auswirken. Allerdings darf das Gericht nicht strafschärfend werten, was bereits Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands ist (Doppelverwertungsverbot), wie etwa die bloße Ausnutzung der väterlichen Autorität. Unter ganz bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen – etwa bei einem geringen Unrecht der Tat oder wenn die Initiative maßgeblich von der betreuten Person ausging und eine ernsthafte Liebesbeziehung besteht – kann das Gericht von einer Bestrafung absehen (§ 174 Abs. 5 StGB). Im Falle einer Verurteilung ist zudem mit einem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis zu rechnen, was die berufliche Zukunft stark beeinträchtigen kann.

Verwandte Tatbestände: Missbrauch in Einrichtungen, Verfahren und Behandlungsverhältnissen (§§ 174a, 174b, 174c StGB)

Neben § 174 StGB gibt es weitere Vorschriften, die sexuelle Handlungen in besonderen Abhängigkeitsverhältnissen unter Strafe stellen. Sie sind jeweils Sonderdelikte: Nur wer die gesetzlich beschriebene Stellung innehat, kann Täter sein. In allen drei Fällen sehen die Normen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, eine bloße Geldstrafe ist für die Grundtatbestände nicht vorgesehen, und bereits der Versuch ist strafbar.

Aktenwagen mit dicken Ermittlungsakten im Flur eines Justizgebäudes, Sinnbild für ein Verfahren nach § 174 StGB.

Gefangene, behördlich Verwahrte, Kranke und Hilfsbedürftige (§ 174a StGB)

Geschützt sind zum einen Gefangene und Verwahrte, denen eine Behörde die Freiheit entzogen oder beschränkt hat, etwa im Straf- und Jugendstrafvollzug, in der Untersuchungshaft, im Maßregelvollzug oder in der Sicherungsverwahrung. Wer nur vorläufig zur Identitätsfeststellung festgehalten wird, gehört nicht dazu. Zum anderen sind Kranke und Hilfsbedürftige geschützt, die in einer Einrichtung aufgenommen sind, etwa in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder psychiatrischen Einrichtungen. Täter kann nur sein, wem die Person zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist. Eine Reinigungskraft, ein Hausmeister oder ein externer Handwerker trägt keine solche Betreuungsverantwortung; auch innerhalb des Personals kommt es auf die konkrete Obhut an, ein Beamter im Männertrakt hat die Inhaftierten im Frauentrakt nicht anvertraut bekommen. Erforderlich sind sexuelle Handlungen mit unmittelbarem Körperkontakt; verbale sexuelle Äußerungen oder Handlungen vor dem Opfer ohne Berührung reichen nicht. Zudem muss die institutionelle Stellung missbraucht oder die Hilfsbedürftigkeit ausgenutzt worden sein. Das ist in der Praxis das am stärksten umkämpfte Merkmal: Bestand etwa schon vor der Aufnahme in die Einrichtung eine Liebesbeziehung, die den Rahmen für die Handlungen bildete, kann der Missbrauch entfallen.

Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB)

Die Norm richtet sich an Amtsträger, die zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, Maßregelverfahren oder einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen sind, etwa Polizeibeamte, Richter und Staatsanwälte, aber auch öffentlich beauftragte Ärzte, die ein forensisches Gutachten erstatten. Bewährungshelfer gehören nach herrschender Meinung nicht zum Täterkreis. Opfer können nur Personen sein, gegen die sich das Verfahren richtet, also Beschuldigte, Untersuchungsgefangene oder Maßregelpatienten. Zeugen, unbeteiligte Dritte und Angehörige sind nicht geschützt, was ein wichtiger Verteidigungsansatz sein kann. Erfasst werden nur sexuelle Handlungen mit Körperkontakt. Ein bloßes Einverständnis schließt die Strafbarkeit grundsätzlich nicht aus, weil der freie Wille in solchen Machtverhältnissen als beeinträchtigt gilt. Anders kann es liegen, wenn sich die Beteiligten in einer echten Liebesbeziehung auf Augenhöhe begegnen, dann fehlt es am Ausnutzen der verfahrensbedingten Abhängigkeit.

Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisse (§ 174c StGB)

Betroffen sind etwa Ärzte, Psychotherapeuten, Betreuer und Pflegekräfte. Geschützt sind Personen mit geistiger oder seelischer Erkrankung oder Behinderung, ausdrücklich auch Suchterkrankungen, ebenso Personen mit körperlicher Krankheit oder Behinderung sowie Personen in psychotherapeutischer Behandlung. Letzteres erfasst nach dem Bestimmtheitsgebot grundsätzlich nur Behandlungen durch approbierte Psychotherapeuten oder Ärzte, nicht Selbsthilfetreffen, Workshops oder Heilpraktiker. Die Person muss gerade wegen ihres Zustands zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut gewesen sein; ein formeller Behandlungsvertrag ist dafür nicht nötig, und die Betreuung kann stationär, ambulant oder häuslich erfolgen. Endet die Behandlung regulär und vollständig, fehlt das Obhutsverhältnis, auch wenn faktisch ein Abhängigkeitsverhältnis fortbesteht. Auch hier sind nur sexuelle Handlungen mit Körperkontakt erfasst. Beim Merkmal des Ausnutzens kann die Verteidigung ansetzen: Es kann entfallen, wenn die Handlungen im Rahmen einer von der Behandlung unabhängigen Liebesbeziehung stattfanden oder die Initiative eindeutig von der Patientin ausging und das Behandlungsverhältnis kaum Intensität hatte. Oft steht Aussage gegen Aussage, sodass aussagepsychologische Gutachten und Stellungnahmen zur tatsächlichen Schutzbedürftigkeit entscheidend sein können.

Berufliche Folgen

In allen drei Konstellationen sind die Nebenfolgen oft einschneidender als die Strafe selbst: Das Gericht prüft ein Berufsverbot nach § 70 StGB, Beamten drohen disziplinarrechtliche Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst und zum Verlust der Pensionsansprüche, Heilberufen der Entzug der Approbation. Hinzu kommt ein Eintrag im (erweiterten) Führungszeugnis.

Über den Autor

Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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