Sharenting: Rechtliche Grenzen beim Posten von Kinderfotos im Internet

Viele Eltern nutzen Plattformen wie Facebook, Instagram und Twitter, um (stolz) ihre Kinder und deren Erfahrungen zu präsentieren. Dieses sogenannte “Sharenting” macht es möglich, Erinnerungen und Erfahrungen zu teilen sowie soziale Bindungen zu stärken. Allerdings wirft es auch Fragen bezüglich der Privatsphäre und Sicherheit der Kinder auf.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Sharenting Rechtliche Grenzen beim Posten von Kinderfotos im Internet
Inhaltsverzeichnis

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Es beginnt meist mit einem Gefühl des Stolzes oder der elterlichen Freude. Ein lustiges Foto des Kleinkindes, das nackt im Garten plantscht, ein kurzes Video vom ersten Töpfchengang oder ein emotionaler Moment, in dem das Kind nach einem Wutanfall erschöpft auf dem Sofa eingeschlafen ist. Mit wenigen Klicks werden diese Momente auf Instagram, Facebook oder im WhatsApp-Status geteilt, um Familie und Freunde am Heranwachsen teilhaben zu lassen. Diese Praxis, bei der Eltern Bilder und persönliche Informationen ihrer Kinder online stellen, wird als Sharenting bezeichnet.

Doch was als liebevolles Teilen von Alltagsmomenten und Meilensteinen gedacht ist, kann sich schnell zu einem massiven rechtlichen Albtraum entwickeln. In einer Zeit der Dauervernetzung unterschätzen viele Eltern, dass das Internet nichts vergisst und die Verbreitung von Bildern in Bruchteilen von Sekunden außer Kontrolle geraten kann. Für Sie als betroffene Mutter oder betroffener Vater ist der Schock unbeschreiblich, wenn plötzlich die Kriminalpolizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht. Der Vorwurf lautet dann nicht selten auf Verbreitung kinderpornografischer Inhalte oder die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs.

Wir befinden uns hierbei nicht mehr im Bereich einer reinen familiären Meinungsverschiedenheit oder einer bloßen Datenschutzlücke. Es geht um knallhartes Strafrecht. Wenn Algorithmen sozialer Netzwerke oder aufmerksame Dritte ein von Ihnen gepostetes Bild melden, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Es drohen empfindliche Strafen, die Beschlagnahmung all Ihrer elektronischen Geräte und existenzielle berufliche sowie private Konsequenzen. Als Ihr Verteidiger nehme ich Sie in dieser beängstigenden Situation an die Hand und ordne die komplexe Rechtslage für Sie verständlich ein.

Die rechtliche Einordnung: Wann wird das Posten von Kinderbildern zur Straftat?

Die Grenze zwischen einem unbedenklichen Familienfoto und einer strafbaren Handlung ist im deutschen Strafrecht fließend und für juristische Laien oft nicht erkennbar. Die Gerichte legen strenge Maßstäbe an, wenn es um die visuelle Darstellung von Minderjährigen geht. Zwei zentrale Straftatbestände spielen hierbei in der Praxis die Hauptrolle, deren dogmatische Feinheiten über den Ausgang Ihres Verfahrens entscheiden können.

Sharenting: Rechtliche Grenzen beim Posten von Kinderfotos im Internet

Die unbewusste Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB

Der Vorwurf der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte löst bei Eltern verständlicherweise puren Schrecken aus. Sie fragen sich völlig zu Recht, wie ein Foto Ihres eigenen, über alles geliebten Kindes unter einen solchen Paragraphen fallen kann. Das Gesetz verlangt hierfür jedoch nicht zwingend, dass auf dem Bild ein tatsächlicher sexueller Missbrauch stattfindet.

Der Straftatbestand ist weitaus komplexer gefasst. Kinderpornografisch ist ein Bild auch dann, wenn es ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in einer aufreizend geschlechtsbetonten Körperhaltung wiedergibt. Die Rechtsprechung geht hierbei von einer Darstellung aus, die offenkundig ein altersunangemessenes Verhalten zeigt, wobei die Zielsetzung für einen objektiven Betrachter eindeutig zum Ausdruck kommen muss. Ein Kind, das unwillkürlich im Schlaf eine unglückliche, vermeintlich aufreizende Pose einnimmt, kann unter Umständen bereits von dieser Norm erfasst werden. Ebenso fallen Nahaufnahmen von kindlichen Genitalien oder dem Gesäß unter Strafe, wenn diese Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in den Fokus gerückt werden.

Die Krux für Eltern liegt oft im Tatbestandsmerkmal des Verbreitens oder des öffentlichen Zugänglichmachens. Ein Verbreiten liegt vor, wenn Sie die Bilddatei einem größeren, für Sie nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zur Verfügung stellen. Posten Sie das Bild auf einem öffentlichen Social-Media-Profil, machen Sie es öffentlich zugänglich. Selbst das Einstellen in eine große, unübersichtliche Messenger-Gruppe kann ein strafbares Zugänglichmachen begründen.

Wichtig für Ihre Verteidigung ist die Frage des Vorsatzes. Das Gesetz verlangt, dass Sie den kinderpornografischen Charakter der Darstellung zumindest laienhaft erkennen und für möglich halten. Ein bloßes Urlaubsbild oder ein Foto eines badenden Kindes in natürlicher Pose erfüllt die Voraussetzungen einer Straftat in aller Regel nicht. Entscheidend ist oft der Kontext der Aufnahme, die Kameraperspektive oder der gewählte Bildausschnitt. Genau hier setzen wir als Verteidigung an, um aufzuzeigen, dass es sich um ein neutrales, familiäres Motiv handelt und nicht um Material, das primär auf die Erregung sexueller Reize abzielt.

Der Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich nach § 201a StGB

Auch wenn der Vorwurf der Kinderpornografie entkräftet werden kann, lauert eine weitere erhebliche strafrechtliche Falle. § 201a StGB schützt den Kerngehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Intimsphäre, vor unbefugten Bildaufnahmen.

Dieser Tatbestand greift, wenn Sie eine Bildaufnahme herstellen oder übertragen, die eine andere Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum zeigt, und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Ein umzäunter Garten oder das heimische Badezimmer sind solche geschützten Räume. Natürlich ist nicht jedes Foto Ihres Kindes im heimischen Wohnzimmer strafbar. Neutrale Handlungen wie Essen, Schlafen oder Fernsehen gehören nicht zum höchstpersönlichen Lebensbereich. Wenn Sie Ihr Kind jedoch in Situationen fotografieren und diese Bilder teilen, die krankheitsbedingte Einschränkungen, starke emotionale Ausnahmezustände oder Nacktheit (wie die Benutzung einer Toilette) zeigen, dringen Sie tief in die kindliche Intimsphäre ein.

Besonders gefährlich ist die gesetzliche Variante der bloßstellenden Bildaufnahmen. Wenn Sie ein Foto teilen, das geeignet ist, dem Ansehen Ihres Kindes erheblich zu schaden – etwa ein Bild, das das Kind in einer peinlichen oder entwürdigenden Situation zeigt –, machen Sie sich strafbar, sobald Sie dieses Dritten zugänglich machen. Auch Nacktaufnahmen von Personen unter 18 Jahren sind streng geschützt. Zwar können Sie als Eltern grundsätzlich in Bildaufnahmen Ihres Kindes einwilligen, doch diese elterliche Befugnis endet dort, wo das Bild den familiären, sozialadäquaten Rahmen verlässt und einer breiten, unkontrollierbaren Öffentlichkeit im Netz präsentiert wird.

Sharenting: Rechtliche Grenzen beim Posten von Kinderfotos im Internet

Welche Strafe droht beim unerlaubten Teilen von Kinderfotos?

Die Konsequenzen eines unüberlegten Posts sind gravierend und können Ihr Leben von Grund auf verändern. Das Gesetz sieht für diese Delikte empfindliche Strafrahmen vor, die den Ernst der Lage verdeutlichen.

Bei der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB sieht das Gesetz für das Verbreiten oder Zugänglichmachen Freiheitsstrafen vor, die bis zu fünf Jahre oder in schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre betragen können. Eine enorm wichtige juristische Wende gab es hierbei Mitte 2024: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die zuvor massiv erhöhten Mindeststrafen gerade bei Eltern, die ohne jegliches sexuelles Interesse handelten, zu unverhältnismäßigen Urteilen führten. Die Mindeststrafen wurden wieder gesenkt, sodass nun auch bei Eltern, die unbedarft ein Bild geteilt haben, wieder tat- und schuldangemessene Reaktionen bis hin zur Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen möglich sind.

Wer sich nach § 201a StGB der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Doch die reine Kriminalstrafe ist oft nur ein Teil des Übels.

Ein massiver Eingriff in Ihr Leben ist die gerichtlich angeordnete Einziehung Ihrer Kommunikationsmittel. Handys, Laptops, Festplatten und Speicherkarten, die als Tatmittel zur Speicherung oder Verbreitung der Bilder genutzt wurden, werden von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und dauerhaft eingezogen. Sie erhalten diese Geräte in der Regel nie wieder zurück. Zudem schaltet sich bei Ermittlungen in diesem Bereich routinemäßig das Jugendamt ein. Wenn das Familiengericht zu dem Schluss kommt, dass Sie das Wohl Ihres Kindes durch kommerzielle oder unbedachte Veröffentlichungen erheblich und dauerhaft gefährden (§ 1666 BGB), können gerichtliche Auflagen bis hin zum partiellen Entzug der elterlichen Sorge die Folge sein.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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