Wenn Sie diese Zeilen lesen, sehen Sie sich vermutlich mit einem laufenden Ermittlungsverfahren konfrontiert, weil Ihnen vorgeworfen wird, ein sogenanntes Gore-Video angesehen, gespeichert oder weitergeleitet zu haben. Die plötzliche Konfrontation mit Polizei oder Staatsanwaltschaft, oft verbunden mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung des eigenen Smartphones, ist für die meisten Beschuldigten ein massiver Schockfall, der existenzielle Ängste auslöst. Bei Gore-Videos handelt es sich um digitale Aufnahmen, die reale und zumeist extrem brutale Gewalt zeigen. Dies reicht von schwersten Verletzungen nach Unfällen über gezielte Tötungshandlungen bis hin zu Suiziden. Möglicherweise haben Sie einen solchen Clip unbedacht in einer Messenger-Gruppe empfangen und im Bruchteil einer Sekunde an Freunde weitergeleitet, ohne sich der enormen Tragweite dieser Handlung bewusst zu sein.
Es ist für Ihre Verteidigung absolut entscheidend zu verstehen, dass die Ermittlungsbehörden derartige Vorfälle keineswegs als bloße Bagatellen oder einfache Ordnungswidrigkeiten abtun. Sie stehen im Fokus des § 131 des Strafgesetzbuches (StGB), welcher die illegale Gewaltdarstellung scharf sanktioniert. Diese Norm fungiert als strenges Verhaltensschutzgesetz und zielt primär darauf ab, die Gesellschaft vor einer Abstumpfung gegenüber Gewalt zu bewahren und den öffentlichen Frieden zu sichern. Der Staat verfolgt diese Delikte mit erheblicher Härte, da das Gesetz schon im Vorfeld verhindern möchte, dass Konsumenten durch den unzensierten Gewaltexzess verrohen und zu aggressivem Verhalten animiert werden. Ein bloßer unüberlegter Klick auf „Weiterleiten“ kann Sie somit unvermittelt in die Mühlen der Strafjustiz ziehen.
Die rechtliche Einordnung: Wann wird der Umgang mit einem Gore-Video zur Straftat?
Nicht jeder verstörende Clip, der auf Ihrem Smartphone landet, erfüllt automatisch die strengen Voraussetzungen einer Straftat. Die juristische Dogmatik des § 131 StGB verlangt das Vorliegen präziser, hochkomplexer Tatbestandsmerkmale, die im konkreten Einzelfall zwingend erfüllt sein müssen, um eine Strafbarkeit zu begründen. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, scheidet eine Verurteilung aus.
Reale Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen
Zunächst fordert das Gesetz zwingend, dass sich die gezeigte Gewalttätigkeit gegen Menschen richtet. Hierbei muss es sich um aggressives, aktives Tun handeln, das den Körper eines anderen physisch oder seelisch beeinträchtigt. Durch eine Gesetzesnovellierung wurde dieser Schutzbereich jedoch gezielt auf sogenannte menschenähnliche Wesen ausgeweitet. Dies betrifft vor allem Gamer oder Konsumenten von extremen Animationsfilmen, da nun auch Gewalt gegen Androiden, künstliche Menschen, Außerirdische oder Untote strafrechtlich erfasst wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese fiktiven Gestalten einem echten Menschen in ihrer äußeren Erscheinung nach objektiven Maßstäben zum Verwechseln ähnlich sehen. Stark vermenschlichte Tierfiguren aus Comics fallen hingegen aufgrund weitreichender dogmatischer Folgeprobleme nicht unter diese Regelung.

Wann bewertet die Justiz ein Video als grausam oder unmenschlich?
Damit ein strafbares Verhalten vorliegt, muss die in dem Video dargestellte Gewalttätigkeit eine erhebliche Intensität erreichen, indem sie grausam oder unmenschlich ist. Von einer grausamen Handlung spricht die Strafjustiz immer dann, wenn dem Opfer in der Darstellung körperliche oder seelische Qualen zugefügt werden, die weit über das hinausgehen, was für die bloße Ausführung der Tat an sich erforderlich wäre. Es muss sich in der Aufnahme eine besonders brutale und unbarmherzige Haltung des Täters manifestieren. Ergänzend oder alternativ dazu ist ein Video unmenschlich, wenn die gezeigte Gewalt Ausdruck einer völlig rücksichtslosen und menschenverachtenden Gesinnung ist. Dies ist beispielsweise regelmäßig dann der Fall, wenn eine Tötung in dem Video offenkundig nur aus niederen Motiven, zur reinen Zurschaustellung oder gar zum reinen Spaß des Angreifers erfolgt.
Die feine Linie der Strafbarkeit: Verherrlichung, Verharmlosung und die Verletzung der Menschenwürde
Die objektive Brutalität eines Videos allein reicht für eine Verurteilung jedoch nicht aus. Die Schilderung muss zusätzlich eine ganz bestimmte Tendenz aufweisen, aus der sich der objektive Erklärungswert für einen verständigen Betrachter ergibt. Eine Strafbarkeit ist zweifelsfrei gegeben, wenn das Video die Gewalttaten verherrlicht, sie also als erstrebenswertes Abenteuer, als werthaltig oder als heldenhafte Bewährungsprobe inszeniert. Ebenso strafbar ist die Verharmlosung. Hierbei werden blutige und gewaltsame Konfliktlösungen als gesellschaftlich akzeptable, unbedenkliche oder völlig normale Handlungsweisen bagatellisiert.
Die massivste Form der Begehung stellt jedoch die Verletzung der Menschenwürde dar. Dies ist der Fall, wenn ein Mensch in dem Video derart zum bloßen Objekt degradiert wird, dass ihm sein fundamentaler Achtungs- und Wertanspruch vollständig abgesprochen wird. Ein solches Szenario ist bei Live-Übertragungen von Exekutionen oder bei reinen Splatter-Videos, in denen Scheußlichkeiten völlig ohne dramaturgisches Korsett aneinandergereiht werden, um dem Betrachter sadistisches Vergnügen zu bereiten, nahezu immer gegeben.
Das Verbreiten und Besitzen: Wo liegt die Grenze für Sie als Nutzer?
Viele Beschuldigte sind völlig fassungslos, wenn sie eine Vorladung erhalten, da sie beteuern, das Video lediglich passiv in einem Chatverlauf gesehen zu haben. Das Gesetz stellt jedoch verschiedenste Umgangsformen unter Strafe, angefangen beim Herstellen und Anbieten bis hin zum Verbreiten und Zugänglichmachen. Das aktive Weiterleiten eines Livegore-Streams an Freunde oder in eine öffentliche Messenger-Gruppe ist ein absoluter Klassiker des Verbreitens und führt unmittelbar in die Strafbarkeit.
Doch auch ohne aktives Weiterleiten bewegen Sie sich auf extrem dünnem Eis: Allein der automatische Download in den Zwischenspeicher (Cache) Ihres Geräts kann rechtlich als strafbarer Besitz gewertet werden. Moderne Smartphones und Computer laden Mediendateien aus Chatgruppen oder von Webseiten im Hintergrund automatisch herunter, um sie ruckelfrei abspielen zu können. Die Ermittler werten diese physisch auf Ihrem Endgerät gelandeten Dateien regelmäßig als strafbares Vorrätighalten.
Welche Strafe droht bei der Verbreitung von Gewaltdarstellungen?
Wenn sich der Verdacht gegen Sie nach § 131 StGB erhärtet, sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Die amtlichen Statistiken belegen, dass die Gerichte in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle – konkret in über 80 Prozent – Geldstrafen verhängen. Diese bewegen sich zumeist in einem Rahmen von bis zu 360 Tagessätzen, was für Normalverdiener empfindliche finanzielle Einbußen in Höhe eines Jahresnettogehalts bedeuten kann. Freiheitsstrafen werden seltener und zumeist bei mehrfachen oder extremen Verstößen ausgesprochen. Sie beschränken sich dann häufig auf maximal sechs Monate, welche in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden.
Neben der primären Strafe drohen jedoch gravierende Nebenfolgen, die Ihren Alltag massiv beeinträchtigen. Die Ermittlungsbehörden werden standardmäßig Ihre beschlagnahmten Speichermedien, also Ihr teures Smartphone, Ihren Computer oder Ihre Festplatten, nach § 74d StGB dauerhaft einziehen.
Äußerst prekär wird Ihre rechtliche Lage zudem, wenn die konsumierten Videos nicht nur Gewalt zeigen, sondern parallel weitere schwerwiegende Delikte wie Volksverhetzung oder Kinderpornografie beinhalten. Insbesondere bei sogenannten Snuff-Filmen, für die ein Mord gezielt vor laufender Kamera begangen wird, weitet sich der Vorwurf rasant auf die Beihilfe oder Anstiftung an Tötungsdelikten aus. Hier verlassen Sie den Strafrahmen des § 131 StGB und blicken auf existenzvernichtende Freiheitsstrafen.
