Sind Gore-Videos strafbar?

In Zeiten des Internets und der Social-Media-Plattformen ist das Ansehen, Teilen und Liken von Videos üblich. Allerdings können das Anschauen, Herstellen und Verbreiten von bestimmten Inhalten strafbar sein. Hierunter fallen auch die sog. „Gore-Videos“. Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um diese besonderen Kurzvideos.

Inhalt

Was sind Gore-Videos?

Gore-Videos zeigen reale, oft äußerst brutale Gewalt – meist in Form von Videoaufnahmen, die über einschlägige Plattformen oder Gore-Seiten verbreitet werden. Das Spektrum reicht von schweren Körperverletzungen bis hin zu Tötungshandlungen, manchmal sogar als sogenannte Livegore-Streams. Ziel dieser Inhalte ist nicht Aufklärung oder Dokumentation, sondern meist die gezielte Darstellung von Leid, Gewalt oder Tod – häufig zum Schock oder zur Unterhaltung anderer.

Der Begriff „Gore“ stammt aus dem Englischen und lässt sich grob mit „Blutvergießen“ oder „Durchbohrung“ übersetzen. In der Popkultur findet man ihn etwa bei Horrorfilmen oder Splatter-Genres, doch bei echten Gore-Videos handelt es sich nicht um Fiktion, sondern um tatsächliche Gewalt.

Welche Arten von Gore-Videos gibt es?

Die Inhalte solcher Videos lassen sich grob in folgende Arten unterteilen:

  • Unfälle: Schwerverletzte oder Tote nach Verkehrsunfällen, Arbeitsunfällen oder Stürzen.

  • Kriminalität: Aufzeichnungen von Überfällen, Schießereien, Folter oder Morden – oft aus Überwachungskameras oder Handys.

  • Kriegsgeschehen: Videos aus Kriegsgebieten, die Hinrichtungen, Angriffe oder Verstümmelungen zeigen.

  • Suizidvideos: Aufnahmen von Menschen, die sich selbst töten oder dabei sterben.

  • Sexualisierte Gewalt: In besonders schwerwiegenden Fällen auch Vergewaltigungen – häufig strafbar nach anderen Vorschriften.

  • Livegore: Liveübertragungen von Tötungen oder Selbstverletzungen – z. B. über soziale Medien oder spezielle Streaming-Portale.

Viele dieser Videos werden auf Livegore-Webseiten oder über Telegram-Gruppen und Foren geteilt. Die Täter oder Verbreiter solcher Inhalte haben oft kein Unrechtsbewusstsein – was jedoch nichts an der Strafbarkeit ändert.

Was verbietet § 131 StGB konkret?

§ 131 Strafgesetzbuch stellt die Verbreitung bestimmter Gewaltinhalte unter Strafe. Die Vorschrift gilt als sogenanntes „Verhaltensschutzgesetz“: Sie soll Menschen davor schützen, durch extrem gewalthaltige Darstellungen verroht zu werden oder Gewalt als etwas Alltägliches zu akzeptieren. Auch der Schutz der Menschenwürde und des öffentlichen Friedens spielt eine Rolle.

Strafbar ist laut § 131 StGB:

  • das Verbreiten, Zugänglichmachen, Anbieten, Ankündigen, Überlassen, Herstellen, Beziehen oder Vorrätighalten von Schriften (heute: „Inhalten“),

  • die in einer Weise grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen zeigen,

  • die eine Verherrlichung, Verharmlosung oder Menschenwürdeverletzung ausdrückt.

Ein Beispiel: Ein Mann schickt per Messenger ein Video weiter, das zeigt, wie ein Mensch in einer Art exekutiert wird, die offensichtlich grausam und ohne dramaturgische Einordnung geschieht. Die Aufnahme wurde ohne Kontext oder kritische Distanz verbreitet. Hier liegt ein möglicher Verstoß gegen § 131 StGB vor.

Was bedeutet „grausam“, „unmenschlich“, „verherrlichend“ oder „menschenwürdeverletzend“?

Der Gesetzgeber hat diese Begriffe bewusst gewählt, um nur solche Inhalte zu erfassen, die tatsächlich extrem sind. Ein paar Erklärungen:

  • Grausamkeit meint, dass die gezeigte Gewalt mit besonders intensiven Schmerzen oder Qualen verbunden ist – körperlich oder seelisch.

  • Unmenschlich ist eine Handlung dann, wenn sie in besonders rücksichtsloser oder erniedrigender Weise ausgeführt wird – zum Beispiel aus „Spaß“ am Töten.

  • Verherrlichung bedeutet, dass Gewalt positiv dargestellt wird – etwa als erstrebenswerte Lösung.

  • Verharmlosung liegt vor, wenn Gewalt bagatellisiert oder als normal dargestellt wird.

  • Menschenwürdeverletzung ist gegeben, wenn das Opfer als Objekt zur Schau gestellt wird – etwa, wenn ein Tötungsvideo ohne jeglichen Kontext oder Respekt gezeigt wird.

In der Praxis liegt der Schwerpunkt auf Inhalten, die keinen dokumentarischen oder aufklärenden Zweck haben, sondern Gewalt als „Spektakel“ inszenieren.

Sind Gore-Videos automatisch verboten?

Nicht jedes brutale Video ist verboten. Es kommt immer auf die Umstände an:

  • Fiktive Inhalte, etwa aus Filmen oder Spielen, unterfallen in der Regel nicht § 131 StGB.

  • Reale Gewaltaufnahmen, wie sie etwa aus Kriegsgebieten stammen, sind nur dann strafbar, wenn sie ohne Einordnung und in menschenverachtender Weise verbreitet werden.

  • Eine journalistische oder dokumentarische Darstellung (z. B. Nachrichtensendung, Kriegsberichterstattung) ist erlaubt, solange sie sachlich bleibt und nicht verherrlichend wirkt.

Ein weiteres Beispiel: Ein Journalist zeigt in einer Reportage ein kurzes Video von einem Terroranschlag, um die Folgen zu verdeutlichen. Solange die Darstellung sachlich und zurückhaltend erfolgt, liegt keine Strafbarkeit vor – das sogenannte „Berichterstatterprivileg“ greift.

Snuff-Filme: Was ist der Unterschied?

Snuff-Filme sind eine besonders extreme Form von Gore-Videos. Sie zeigen nicht nur reale Tötungen – sie sind darauf ausgelegt, dass der Tod gezielt für das Video herbeigeführt wird. Das heißt: Die Kamera ist bewusst dabei, um einen Mord zu dokumentieren, der nur deshalb begangen wird.

Solche Inhalte sind in mehrfacher Hinsicht strafbar: Sie beinhalten nicht nur eine Gewaltdarstellung nach § 131 StGB, sondern oft auch die Tötung selbst (§ 211 StGB – Mord), sowie Beihilfe, Anstiftung, Besitz und Verbreitung strafbarer Inhalte. Wer an einem Snuff-Film beteiligt ist, macht sich regelmäßig schwer strafbar.

Ist das Anschauen strafbar?

Das reine Anschauen eines solchen Videos ist – rechtlich betrachtet – nicht immer verboten. Strafbar wird es jedoch, wenn:

  • das Video automatisch im Cache oder Speicher des Computers landet (→ Besitz),

  • es sich um kinderpornographische oder jugendgefährdende Inhalte handelt,

  • es weitergeleitet oder heruntergeladen wird.

Die rechtliche Grauzone liegt insbesondere in der Speicherung: Moderne Technik speichert oft automatisch im Hintergrund – was bereits genügen kann, um den Tatbestand des Besitzes zu erfüllen. Wer also solche Inhalte aufruft, kann sich schneller strafbar machen, als gedacht.

Welche Strafe droht?

Nach § 131 StGB drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wenn weitere Delikte hinzukommen – etwa Kinderpornografie, Volksverhetzung oder Tötung – kann die Strafe deutlich höher ausfallen.

Laut amtlicher Statistik wurden im Jahr 2022 in Deutschland u. a. folgende Strafen verhängt:

  • Geldstrafen (bis 360 Tagessätze): in 83 % der Verurteilungen

  • Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten: in rund 17 % der Fälle

  • Einziehungen von Speichermedien: regelmäßig nach § 74 StGB

Häufige Fragen zu Gore-Videos

Sind Gore-Seiten im Internet legal?

Gore-Seiten, auf denen reale Gewaltvideos abrufbar sind, bewegen sich häufig in einem strafrechtlich relevanten Bereich. Die bloße Existenz ist oft nicht regulierbar – aber der Abruf, Besitz oder das Verbreiten strafbarer Inhalte kann zu Ermittlungen führen.

Was passiert, wenn ich ein solches Video teile?

Wer ein Video weiterleitet, das Gewalt verherrlicht oder menschenverachtend darstellt, kann sich nach § 131 StGB strafbar machen. Das gilt auch für Messenger, Foren oder soziale Netzwerke.

Ist Livegore gefährlicher als andere Formen?

Ja, denn Liveübertragungen zeigen meist Gewalt ohne jede Einordnung oder Distanz. Der Schockeffekt ist besonders hoch – und damit steigt auch die strafrechtliche Relevanz. Wer mitschneidet oder teilt, riskiert Strafverfolgung.

Was ist Splatter?

Bei “Splatterfilmen” steht der Vorgang des Verletzten im Vordergrund und nicht das Resultat der körperlichen Gewalt, wie bei “Gore-Filmen”. Eine exakte Trennung zwischen “Gore” und “Splatter” ist in den meisten Fällen jedoch nicht so einfach möglich.

Anzeige erhalten?

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, ein Gore-Video verbreitet oder gespeichert zu haben, kann das ernsthafte Konsequenzen haben – vor allem bei menschenverachtenden oder jugendgefährdenden Inhalten. Oft ist unklar, ob tatsächlich ein strafbarer Besitz vorliegt oder ob eine zulässige Darstellung gegeben ist. In solchen Fällen hilft eine sachkundige Prüfung dabei, rechtzeitig gegenzusteuern.

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