Stealthing – Das heimliche Entfernen des Kondoms als Straftat
Das heimliche Entfernen oder Beschädigen eines Kondoms beim Geschlechtsverkehr, auch bekannt als „Stealthing“, ist ein Thema, das in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung gerückt ist. Während es lange Zeit eine rechtliche Grauzone darstellte, haben deutsche Gerichte inzwischen eindeutig klargestellt: Stealthing ist strafbar.
In diesem Beitrag erklären wir, was unter Stealthing zu verstehen ist, wie die Tat rechtlich einzuordnen ist und welche gerichtlichen Entscheidungen es bereits gibt.
Was bedeutet „Stealthing“?
Definition des Begriffs
Unter „Stealthing“ versteht man das heimliche Abziehen oder Beschädigen eines Kondoms während des Geschlechtsverkehrs, ohne dass der Sexualpartner davon Kenntnis hat. Der Begriff stammt vom englischen Wort stealth („heimlich“ oder „versteckt“). Entscheidend ist, dass der Geschlechtsverkehr zwar zunächst einvernehmlich begonnen wird, das Einverständnis sich aber ausschließlich auf geschützten Geschlechtsverkehr bezieht.
Wird das Kondom heimlich entfernt, wird die ursprüngliche Einwilligung verletzt – der sexuelle Kontakt erfolgt somit gegen den Willen des Partners.
Wie wurde der Begriff bekannt?
Internationale Aufmerksamkeit erhielt der Begriff 2017 durch eine US-amerikanische Studie, die zeigte, dass sich Männer in Online-Foren über diese Praxis austauschten und sie teilweise sogar als „Erfolg“ darstellten. Seitdem wird Stealthing weltweit als massiver Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung diskutiert.

Warum ist Stealthing strafbar?
Stealthing verletzt das Vertrauen zwischen Sexualpartnern und kann erhebliche gesundheitliche und psychische Folgen haben. Betroffene sind ungeschützt sexuell übertragbaren Krankheiten oder ungewollten Schwangerschaften ausgesetzt. Vor allem aber greift Stealthing in das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung ein, das im deutschen Strafrecht besonders geschützt ist.
Rechtliche Bewertung – § 177 StGB
Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)
Seit der Reform des Sexualstrafrechts 2016 steht der erkennbare Wille des Opfers im Mittelpunkt. Nach § 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vornimmt.
In Fällen von Stealthing liegt die Einwilligung nur für den geschützten Verkehr vor. Entfernt der Täter heimlich das Kondom, entfällt diese Einwilligung. Damit ist der Tatbestand eines sexuellen Übergriffs erfüllt.
Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB)
Eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung mit Eindringen in den Körper gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird. Wird das Kondom heimlich entfernt, kann die Tat – je nach Umständen – auch als Vergewaltigung eingestuft werden, etwa wenn Gewalt, Drohung oder Zwang hinzukommen.
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
Wenn der Täter eine Geschlechtskrankheit hat und das Kondom bewusst entfernt, kann zusätzlich eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) vorliegen. Auch eine vorsätzliche Übertragung von Krankheiten wird strafrechtlich streng verfolgt.
Das erste Urteil in Deutschland: AG Berlin-Tiergarten
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten fällte das erste bekannte Urteil in Deutschland zu diesem Thema.
Sachverhalt:
Ein 37-jähriger Polizist hatte mit einer jungen Frau einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, nachdem diese ausdrücklich auf Kondomgebrauch bestanden hatte. Während des Akts zog der Mann das Kondom heimlich ab.
Entscheidung:
Das Gericht sah darin einen sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB), da die Frau lediglich in geschützten Sex eingewilligt hatte. Eine Vergewaltigung wurde hingegen verneint, weil der Geschlechtsverkehr selbst einvernehmlich begonnen hatte.
Strafe:
Der Angeklagte wurde zu 8 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und einer Zahlung von 3.000 Euro an die Geschädigte verurteilt.
Das Urteil war wegweisend und sorgte bundesweit für Aufmerksamkeit.
Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Dezember 2022
Mit dem BGH-Beschluss vom 13.12.2022 (Az.: 3 StR 372/22) wurde die Rechtslage weiter präzisiert. Der Bundesgerichtshof stellte klar:
Das heimliche Entfernen eines Kondoms beim Geschlechtsverkehr erfüllt den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB.
Die Einwilligung in den Geschlechtsverkehr sei an die Bedingung des Kondomgebrauchs geknüpft. Wird diese Bedingung nachträglich aufgehoben, entfällt die Einwilligung.
Der BGH betonte zudem, dass bei erschwerenden Umständen – etwa bei Zwang oder Drohung – auch eine Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 6 StGB vorliegen könne.
Nachweisprobleme in der Praxis
In der gerichtlichen Praxis bestehen erhebliche Schwierigkeiten bei der Beweisführung. Häufig steht Aussage gegen Aussage.
Zentrale Fragen sind:
- War der Geschlechtsverkehr ursprünglich einvernehmlich?
- Lag ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis zur Entfernung des Kondoms vor?
Diese Beweisproblematik macht deutlich, dass der Nachweis von Stealthing schwierig ist und oft eine sorgfältige Beweiswürdigung erfordert.
Zivilrechtliche Ansprüche
Neben der strafrechtlichen Verfolgung können Betroffene auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
Schmerzensgeld (§ 823 Abs. 1 BGB)
Stealthing verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit. Kommt es zu gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, etwa durch eine Infektion oder eine ungewollte Schwangerschaft, kann Schmerzensgeld gefordert werden.

Schadenersatz (§ 249 BGB)
Entstehen finanzielle Aufwendungen, etwa für medizinische Behandlungen, Notfallverhütung oder psychologische Betreuung, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz. In besonders schweren Fällen – etwa bei einer nachweislichen HIV-Infektion – können auch dauerhafte Entschädigungszahlungen in Betracht kommen.
Stealthing im internationalen Vergleich
Auch international wird Stealthing zunehmend strafrechtlich verfolgt:
- Schweiz: In einem ähnlichen Fall wurde ein Täter zunächst wegen Vergewaltigung, später wegen Schändung verurteilt.
- Australien und USA: Dort existieren bereits eigene Gesetze, die Stealthing ausdrücklich unter Strafe stellen.
Gesellschaftliche Bedeutung und Prävention
Stealthing ist nicht nur ein juristisches, sondern auch ein gesellschaftliches Problem. Es betrifft Fragen des Respekts, der Kommunikation und der sexuellen Selbstbestimmung.
Durch Aufklärung, öffentliche Diskussion und rechtliche Klarheit kann das Bewusstsein für Grenzen und Zustimmung im sexuellen Kontext gestärkt werden.
Fazit
Stealthing stellt einen klaren Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung dar und ist in Deutschland strafbar.
Urteile wie das des AG Berlin-Tiergarten und der Beschluss des BGH von 2022 zeigen deutlich, dass Gerichte diese Praxis ernst nehmen und ahnden.
Trotz der bestehenden Beweisschwierigkeiten ist die Rechtslage eindeutig:
Wer das Kondom heimlich entfernt oder beschädigt, begeht eine strafbare Handlung – mit möglichen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen.
Hinweis der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung
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