Strafbarkeit von Dickpics

Das ungefragte Versenden von Bildern des eigenen Intimbereichs ist längst kein Kavaliersdelikt mehr – es kann strafrechtliche Konsequenzen haben! Doch wann sind Dickpics tatsächlich strafbar? Welche Gesetze greifen? Und welche Strafen drohen?

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Strafbarkeit von Dickpics
Das steht im Gesetz: § 184 StGB

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
  • 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
  • 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
  • 3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
  • 4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
  • 5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
  • 6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
  • 7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
  • 8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  • 9. auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

Inhaltsverzeichnis

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Es war vielleicht als spontaner Flirtversuch gedacht, eine unüberlegte Reaktion in einem Chat oder der Versuch, in einer hitzigen Unterhaltung Eindruck zu schinden – doch plötzlich liegt ein Schreiben der Polizei im Briefkasten. Der Vorwurf: Verbreitung pornografischer Schriften durch das Versenden eines sogenannten „Dickpics“. Was sich aus englisch „dick“ (Penis) und „pic“ (Bild) zusammensetzt, bezeichnet ein explizites Foto des männlichen Geschlechtsteils, das über Messenger wie WhatsApp, Instagram oder Snapchat verschickt wurde.

Wenn Sie sich in dieser Situation wiederfinden, ist der Schreck im ersten Moment groß. Möglicherweise kreisen Ihre Gedanken nun um die drohenden Konsequenzen für Ihren Beruf, Ihre Familie und Ihren Ruf. Wichtig ist jetzt vor allem eines: Bewahren Sie Ruhe. Ein Ermittlungsverfahren bedeutet nicht automatisch das Ende Ihrer bürgerlichen Existenz, aber es erfordert ein besonnenes und strategisch kluges Vorgehen. Das Versenden solcher Bilder an Fremde oder Bekannte ohne deren ausdrückliche Zustimmung ist rechtlich längst keine Bagatelle und erst recht kein bloßes Bußgeldverfahren mehr. Der Gesetzgeber und die Strafverfolgungsbehörden ziehen hier klare rote Linien, die tief in das Sexualstrafrecht hineinreichen. Sie brauchen jetzt keine moralischen Vorhaltungen, sondern glasklare rechtliche Orientierung, um Ihre Rechte als Beschuldigter optimal zu wahren.

Die rechtliche Einordnung: Wann wird das Versenden eines Bildes zur Straftat?

Um Ihre Verteidigung effektiv aufzubauen, müssen wir zunächst verstehen, mit welchen rechtlichen Waffen die Staatsanwaltschaft operiert. In den meisten Fällen stützt sich der Vorwurf beim digitalen Versand von Dickpics auf § 184 des Strafgesetzbuches (StGB), der die Verbreitung pornografischer Inhalte sanktioniert. Doch die juristische Bewertung hängt an feinen dogmatischen Details.

Strafbarkeit von Dickpics

Ist jedes intime Foto automatisch pornografisch?

Der Vorwurf nach § 184 StGB steht und fällt mit der Frage, ob das verschickte Bild rechtlich überhaupt als „Pornografie“ einzuordnen ist. Die Justiz versteht unter Pornografie eine vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens, die emotionale Bezüge weitgehend ausklammert und den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde herabstuft. Ein neutral aufgenommenes Nacktbild erfüllt diese strengen Voraussetzungen nicht automatisch.

Gerade beim Thema Dickpics, also der formatfüllenden Abbildung eines meist erigierten männlichen Gliedes, wird die rechtliche Einordnung in der Praxis jedoch teils uneinheitlich beurteilt. Für die Einstufung als Pornografie spricht vor allem eine aufdringliche, verzerrende und unrealistische Darstellung ohne weiteren Sinnzusammenhang. Die Staatsanwaltschaft wird genau prüfen, wie das Bild beschaffen war. Je übersteigerter und reißerischer die Darstellung, desto schneller bejahen Gerichte das Vorliegen von Pornografie.

Die Falle des unaufgeforderten Gelangenlassens

Selbst wenn ein Bild als pornografisch eingestuft wird, ist dessen Besitz oder das einvernehmliche Versenden unter Erwachsenen (Sexting) völlig legal. Strafrechtlich relevant wird Ihr Handeln erst durch die Art und Weise der Übermittlung. Nach § 184 Absatz 1 Nummer 6 StGB macht sich strafbar, wer einer anderen Person einen pornografischen Inhalt unaufgefordert gelangen lässt.

Dieses „Gelangenlassen“ ist der eigentliche Dreh- und Angelpunkt Ihres Verfahrens. Es liegt vor, sobald das Bild in den Machtbereich des Empfängers gerät und dieser theoretisch davon Kenntnis nehmen kann. Ein klassisches Beispiel ist der Versand als Bildanhang oder direkter Foto-Upload in einer E-Mail oder einem Messenger-Dienst, bei dem das Bild beim Öffnen sofort sichtbar wird. Es ist für die Strafbarkeit unerheblich, ob der Empfänger das Bild tatsächlich ansieht oder ob er nachträglich sein Einverständnis erklärt. Allein der unaufgeforderte Eingriff in seine digitale Privatsphäre vollendet die Tat. Interessant für Ihre Verteidigung: Ein bloßer Text-Link zu einer pornografischen Seite reicht hierfür in der Regel nicht aus, da der Empfänger noch aktiv auf den Link klicken müsste, um das Bild zu sehen.

Der Irrtum über die eigene Strafbarkeit

Viele Beschuldigte verteidigen sich instinktiv mit dem Argument, sie hätten doch gar nicht gewusst, dass ihr Verhalten strafbar sei, oder sie hätten das Bild selbst nicht als Pornografie empfunden. Hier ist Vorsicht geboten. Die Justiz fordert für eine Verurteilung lediglich den sogenannten bedingten Vorsatz. Es reicht aus, dass Sie die tatsächlichen Umstände des Bildes kannten, also wussten, was darauf zu sehen ist. Dass Sie selbst diese Darstellung juristisch nicht als „pornografisch“ werten würden, ist ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum und schützt Sie in aller Regel nicht vor einer Strafe. Unwissenheit über die exakte Gesetzeslage führt fast nie zur Straffreiheit.

Sexuelle Belästigung und weitere drohende Vorwürfe

Oft taucht in Anhörungsbögen auch der Vorwurf der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB auf. Hier bietet die juristische Dogmatik jedoch oftmals einen starken Verteidigungsansatz für Sie. Dieser Straftatbestand setzt zwingend eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf das Opfer voraus – es handelt sich um ein sogenanntes „Hands-on-Delikt“. Da das rein digitale Versenden eines Fotos über WhatsApp oder Instagram eine gänzlich körperlose Angriffsart darstellt, scheidet § 184i StGB beim klassischen Dickpic in der Regel aus.

Allerdings greifen Staatsanwälte bei einer fehlenden Strafbarkeit wegen Pornografie gerne auf andere Normen zurück. Wenn das Bild beispielsweise verschickt wurde, um die andere Person bloßzustellen oder zu kränken, rückt der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB in den Fokus. Wurde das Bild ursprünglich in einer intimen Beziehung einvernehmlich aufgenommen und später nach einer Trennung aus Rache an Dritte weitergeleitet, drohen empfindliche Strafen wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB.

Welche Strafe droht bei der Verbreitung von Penisbildern?

Das Gesetz sieht für das unaufgeforderte Versenden pornografischer Inhalte nach § 184 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Im Bereich der Beleidigung (§ 185 StGB) oder der unerlaubten Weiterleitung intimer Aufnahmen (§ 201a StGB) steigt der Strafrahmen sogar auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Wie hart das Urteil am Ende tatsächlich ausfällt, ist stets eine Frage des Einzelfalls und hängt stark von der strategischen Ausrichtung Ihrer Verteidigung ab. Die Gerichte berücksichtigen bei der Strafzumessung unter anderem die Schwere und den Umfang des Inhalts sowie den Grad Ihres Vorsatzes. Wer als Ersttäter auffällt, wird in der Regel mit einer Geldstrafe rechnen müssen. Diese wird in Tagessätzen berechnet und orientiert sich an Ihrem monatlichen Nettoeinkommen. Handeln Sie jedoch wiederholt oder liegen Vorstrafen vor, drohen deutlich spürbarere Konsequenzen.

Strafbarkeit von Dickpics

Eine enorme Verschärfung erfährt die Situation, wenn Minderjährige involviert sind. Sollte das Bild an eine Person unter 18 Jahren verschickt worden sein, oder sollte sich das Genital auf dem Foto gar einem Kind oder Jugendlichen zuordnen lassen, verlassen wir den Bereich des § 184 StGB und bewegen uns im Bereich der Kinder- oder Jugendpornografie (§§ 184b, 184c StGB). Hier greifen massiv erhöhte Strafrahmen, die schnelle und gravierende Freiheitstrafen nach sich ziehen.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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