Geldstrafe nicht gezahlt?
Wer zu einer Geldstrafe verurteilt wird, muss diese auch irgendwann bezahlen.
Einige Wochen nach Rechtskraft des Urteils und Abschluss des Verfahrens sendet die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde eine Zahlungsaufforderung über die verhängte Geldstrafe inklusive der Verfahrenskosten zu. Auf diese Aufforderung sollte man unbedingt reagieren! Ansonsten kann es recht ungemütlich werden, und es droht die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe.
Denn in aller Regel zeigt sich die Staatsanwaltschaft kooperativ, und gewährt die Zahlung der Geldstrafe in Raten oder ermöglicht die Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden. Für alle Zahlungserleichterungen muss der Verurteilte aber selbst tätig werden.
Das Schlechteste, was man daher machen kann, ist, nichts zu unternehmen.
Ladung zum Haftantritt und Haftbefehl
Reagiert der Verurteilte überhaupt nicht, und ignoriert die Zahlungsaufforderung und Mahnungen der Staatsanwaltschaft, flattert plötzlich die “Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe” ins Haus. Dann wird für jeden Tagessatz der Geldstrafe ein Tag Freiheitsstrafe festgesetzt, die man in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) verbringen “darf”.
Grundsätzlich ist dieser Ladung Folge zu leisten. Jegliche Anträge an die Staatsanwaltschaft oder an das Gericht (§ 459 f StPO) haben keine aufschiebende Wirkung.
Wer auch auf diese Ladung hin nicht bei der JVA stellt, muss damit rechnen, dass kurzfristig ein Haftbefehl erlassen wird. Dieser hat zur Folge, dass der Verurteilte bei der nächsten Gelegenheit von der Polizei verhaftet und zwangsweise ins Gefängnis gebracht wird.
Vermeidung der Haft
Aber auch nach einer Ladung zum Haftantritt ist noch nicht alles zu spät.
Grundsätzlich kann die Ersatzfreiheitsstrafe immer dadurch abgewendet werden, dass die komplette Strafe an die Landesjustizkasse gezahlt wird. Kann der Verurteilte die Geldstrafe aufbringen und einzahlen, ist er sofort wieder aus der Haft zu entlassen bzw. überhaupt nicht erst vorzuführen. Wichtig ist, dass sich die Zahlung nur auf die reine Geldstrafe bezieht – die Verfahrenskosten bleiben ohne Berücksichtigung.
Kann die Strafe nicht im Ganzen abgezahlt werden, sind auch Teilzahlungen möglich. Jede Zahlung auf die noch offene Geldstrafe verringert die abzusitzenden Tage. Wird als bspw. “nur” die Hälfte der Geldstrafe gezahlt, verkürzt sich auch die abzusitzende Haftdauer um die Hälfte…
In erster Linie sollte daher immer versucht werden, zumindest “irgendeinen” Geldbetrag aufzubringen, um eine Inhaftierung zu vermeiden bzw. zu verkürzen.
Oftmals ist es auch nach einer Ladung noch möglich, mit der Staatsanwaltschaft eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Diese wird in aller Regel aber davon abhängig gemacht, dass zumindest ein Teilbetrag kurzfristig gezahlt wird.