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Was gelangt alles in das Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis ist ein wichtiges Dokument, das in vielen Situationen angefordert werden kann, sei es für einen neuen Job, ehrenamtliche Tätigkeiten oder die Beantragung eines Visums. Es gibt Auskunft über Vorstrafen und bestimmte strafrechtliche Verurteilungen einer Person. Doch was genau wird in einem Führungszeugnis aufgeführt und welche Informationen sind darin enthalten?

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Über den Autor
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

In den verschiedensten Lebenssituationen muss ein Führungszeugnis vorgelegt werden. Etwa um den gewünschten Job zu bekommen oder in Vereinen aktiv sein zu dürfen. Einträge im Führungszeugnis können zudem bei der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH und bei der Gewerbeanmeldung hinderlich sein.

Viele fragen sich daher, 

  • ob die ein oder andere Jugendsünde nun den neuen Job kosten wird, 
  • was überhaupt alles im Führungszeugnis landet, 
  • welche Art von Führungszeugnis eigentlich benötigt wird und 
  • wann Eintragungen wieder gelöscht werden.

Arten von “Führungszeugnissen”

Zunächst einmal zur Klarstellung: 

Es gibt eine ganze Reihe von Bescheinigungen und Zeugnissen, die für unterschiedliche Zwecke benötigt werden und die entsprechend unterschiedlichen Inhalts sind. 

In vielen Bereichen ist ein “einfaches” oder “polizeiliches” Führungszeugnis verlangt. Daneben bedarf es etwa für Flughafenmitarbeiter im Rahmen des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) regelmäßig einer Zuverlässigkeitsbescheinigung. Zudem gibt es noch das erweiterte, das behördliche oder das europäische Führungszeugnis. 

Aber eines nach dem anderen…

Das Bundeszentralregister

Ausgangspunkt ist zunächst das Bundeszentralregister (BZR). 

Wie der Name erahnen lässt, landet dort zunächst einmal Alles – insbesondere natürlich alles, was im Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht. Genaueres regeln die §§ 4 – 16 des “Gesetzes über das Zentralregister und das Erzieherregister” (BZRG).

Nach § 4 BZRG werden rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichts eingetragen, dass

  • auf Strafe anerkannt,
  • Maßregeln angeordnet,
  • mit Strafvorbehalt verwarnt, oder
  • die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat.

Strafen werden also nicht in ein Führungszeugnis sondern in das Bundeszentralregister eingetragen. Die verschiedenen Führungszeugnisse stellen lediglich einen Auszug aus diesem bundesweiten Register dar.

Das “polizeiliche” Führungszeugnis – Belegart N

Für die meisten Menschen ist das polizeiliche Führungszeugnis relevant. 

Bei diesem Führungszeugnis geht es allerdings nicht darum, all seine Kontakte mit der Polizei offenzulegen. Die Bezeichnung als polizeiliches Führungszeugnis hält sich in der Umgangssprache dennoch hartnäckig. Dabei heißt das polizeiliche Führungszeugnis schlicht “Führungszeugnis” (auch einfaches oder privates Führungszeugnis). Die Bezeichnung als polizeiliches Führungszeugnis rührte daher, dass dieses noch vor einigen Jahren bei der zuständigen Polizeibehörde beantragt werden musste.

Eintrag im Führungszeugnis: Ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs.
3, 4 aufzunehmen oder
2. zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Wie lange bleiben Eintragungen im Führungszeugnis?

Die allermeisten Verurteilungen bleiben nicht für alle Ewigkeit eingetragen, sondern werden nach einer gewissen Zeit aus dem Register getilgt.. 

Bekanntlich bestätigen Ausnahmen aber die Regel. So unterliegen Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen (z.B. Mord), wie auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherheitsverwahrung keiner Löschungsfrist. Entsprechend verbleiben diese Eintragungen sowohl im BZR als auch im Führungszeugnis.

Für alle anderen Eintragungen muss wiederum zwischen dem Bundeszentralregister und den Führungszeugnissen unterschieden werden. Die Fristen für das BZR (Tilgungsfristen) sind in § 46 BZRG geregelt, jene für das Führungszeugnis (Löschungsfristen) in § 34 BZRG.

Grundsätzlich blieben Eintragungen im BZR länger bestehen. Die Tilgungsfrist für Einträge im BZR betragen – abhängig von der verhängten Strafe 5, 10, 15, oder 20 Jahre. 

Für Eintragungen im Führungszeugnis erfolgt eine Löschung entweder nach 3, 5 oder 10 Jahren.

 

Im (einfachen) Führungszeugnis (Führungszeugnis Belegart N) ist nicht zwingend alles enthalten, was sich auch im Bundeszentralregister finden lässt. 

Im Grundsatz gilt: Nur Strafen ab einer bestimmten Schwere werden im Führungszeugnis aufgenommen. In § 32 BZRG ist im Wesentlichen vorgesehen:

Nicht aufgenommen werden
1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,

2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,

3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
(…)

5. 
a)Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

Beispiel: 

Wird jemand durch gerichtliches Urteil oder Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, erfolgt also eine Eintragung im Bundeszentralregister, nicht aber im Führungszeugnis.

Ausnahme: weitere Eintragungen

Allerdings gilt die Grenze von 90 Tagessätzen oder 90 Tagen Freiheitsstrafe nur, soweit keine weiteren Strafen im Bundeszentralregister vermerkt sind. 

Existiert beispielsweise bereits eine Eintragung von 50 Tagessätzen im Register und folgt eine weitere Verurteilung von 50 Tagessätzen für eine andere Tat, bevor die erste Eintragung getilgt wird, dann landen beide Strafen auch im privaten Führungszeugnis. 

Das gilt selbst dann, wenn zwei (oder mehr) Strafen addiert nicht mehr als 90 Tagessätze bilden!

Das erweiterte Führungszeugnis

Neben dem polizeilichen bzw. privaten Führungszeugnis gibt es auch das erweiterte Führungszeugnis. 

Dieses wird insbesondere für ehrenamtliche Tätigkeiten und Arbeitsverhältnisse verlangt, die mit Minderjährigen zu tun haben. Entsprechend landen in einem erweiterten Führungszeugnis alle Eintragungen über Sexualdelikte und anderer für den Schutz von Kindern und Jugendlichen relevanter Straftaten auch wenn diese Eintragungen wegen einer geringen Schwere nicht in einem einfache Führungszeugnis erscheinen würden.

Umfasst sind etwa Verurteilungen wegen

  • Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften
  • Besitz und Verbreitung jugendpornografischer Schriften
  • Sexuelle Belästigung
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Behördliches Führungszeugnis – Belegart O

Führungszeugnisse zur Vorlage bei Behörden (Führungszeugnis Belegart O oder erweitertes Führungszeugnis) sind ausführlicher als das einfache Führungszeugnis und können unter gewissen Voraussetzungen auch durch die Behörde selbst zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben beantragt werden. 

Im behördlichen Führungszeugnis sind neben den strafgerichtlichen Entscheidungen auch Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, wie etwa einen Widerruf einer Gewerbeerlaubnis oder eines Waffenscheins. Hinsichtlich der strafgerichtlichen Entscheidungen gilt für das behördliche Führungszeugnis aber selbiges wie für das einfache. Existiert also eine Verurteilung, die nicht im einfachen Führungszeugnis enthalten ist, findet sich diese auch nicht im behördlichen Führungszeugnis.

Die unbeschränkte Registerauskunft (oder erweitertes behördliches Führungszeugnis) enthält hingegen alle Eintragungen, die sich auch im Bundeszentralregister finden. Nur bestimmte Stellen dürfen dürfen eine unbeschränkte Registerauskunft einholen. Welche das sind, ist in § 41 BZR aufgeführt. Die unbeschränkte Auskunft wird etwa von Gerichten und Staatsanwaltschaften als “BZR-Auszug” im Rahmen eines Strafverfahrens angefordert.

Verurteilungen im Ausland und Europäisches Führungszeugnis

Im Ausland ergangene strafrechtliche Urteile von deutschen Staatsbürgern und in Deutschland geborenen oder wohnhaften Personen werden ebenfalls im Bundeszentralregister eingetragen, sofern diese rechtskräftig sind und die Strafbarkeit des zugrunde liegende Sachverhaltes auch hier bestünde. Die Eintragung einer ausländischen Verurteilung in ein Führungszeugnis hängt wiederum von der Schwere der Strafe nach den vorgenannten Kriterien ab.

Beantragt ein EU-Bürger ein Führungszeugnis in der Bundesrepublik wird aus diesem seit 2018 zwingend ein Europäisches Führungszeugnis. Dieses enthält neben dem beantragten deutschen Führungszeugnis ferner die Mitteilung über Eintragungen des Herkunftslandes entsprechend des dortigen Rechts. 

Relevant ist das Europäisches Führungszeugnis für Personen mit einer anderen als der deutschen Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder bei einer weiteren als der Deutschen Staatsbürgerschaft (doppelte Staatsbürgerschaft). Letztlich spielt ein europäisches Führungszeugnis nach den einschlägigen Regelungen des Ziellandes auch für deutsche Staatsbürger eine Rolle, wenn es etwa für eine Arbeitsstelle in einem anderen Mitgliedsstaat verlangt wird.

Wann bin ich vorbestraft?

Bei der Frage nach Vorstrafen, ist nach den oben genannten Grundsätzen zu unterscheiden. Liegt eine Eintragung im BZR vor, die jedoch nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist (z.B. nur eine Strafe in Höhe von 30 Tagessätzen) darf man sich als nicht vorbestraft oder unbestraft bezeichnen – auch gegenüber einem Arbeitgeber. Eine Verurteilung muss in diesem Falle also nicht offengelegt werden. 

Umgangssprachlich vorbestraft ist jemand, der zu einer Geldstrafe ab 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe ab 3 Monaten verurteilt worden ist.

Eine Ausnahme gilt gegenüber denjenigen Stellen, die uneingeschränkt Registerauskunft erhalten, wie etwa Gerichte. Vor diesen gilt man auch bei einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen als “vorbestraft”.

Die Offenbarungspflicht lässt sich § 53 BZRG entnehmen, dort heißt es:

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs.
3, 4 aufzunehmen oder
2. zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

Wie lange bleiben Eintragungen im Führungszeugnis?

Die allermeisten Verurteilungen bleiben nicht für alle Ewigkeit eingetragen, sondern werden nach einer gewissen Zeit aus dem Register getilgt.. 

Bekanntlich bestätigen Ausnahmen aber die Regel. So unterliegen Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen (z.B. Mord), wie auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherheitsverwahrung keiner Löschungsfrist. Entsprechend verbleiben diese Eintragungen sowohl im BZR als auch im Führungszeugnis.

Für alle anderen Eintragungen muss wiederum zwischen dem Bundeszentralregister und den Führungszeugnissen unterschieden werden. Die Fristen für das BZR (Tilgungsfristen) sind in § 46 BZRG geregelt, jene für das Führungszeugnis (Löschungsfristen) in § 34 BZRG.

Grundsätzlich blieben Eintragungen im BZR länger bestehen. Die Tilgungsfrist für Einträge im BZR betragen – abhängig von der verhängten Strafe 5, 10, 15, oder 20 Jahre. 

Für Eintragungen im Führungszeugnis erfolgt eine Löschung entweder nach 3, 5 oder 10 Jahren.

 

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