Strafvereitelung im Amt – § 258a StGB

Wer als Amtsträger die Bestrafung oder Vollstreckung einer Straftat verhindert, macht sich der „Strafvereitelung im Amt“ gem. § 258a StGB schuldig. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Strafvereitelung im Amt 2
Das steht im Gesetz: § 258a StGB

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie als Beamter, Richter oder Angehöriger der Strafverfolgungsbehörden mit dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt konfrontiert sind, steht in der Regel nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung im Raum, sondern auch Ihre gesamte berufliche und wirtschaftliche Existenz. Der Gesetzgeber bewertet Fehltritte von Personen in staatlichen Machtpositionen besonders streng, da diese das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Justiz erschüttern. In einer solchen Ausnahmesituation ist es von elementarer Bedeutung, Ruhe zu bewahren, die genauen rechtlichen Grundlagen dieses Vorwurfs zu verstehen und gemeinsam mit einem spezialisierten Verteidiger eine strategische Lösung zu erarbeiten. Der folgende Beitrag dient Ihnen als erster Wegweiser, um die Komplexität des Vorwurfs zu durchschauen und wieder die Kontrolle über Ihr Verfahren zu erlangen.

Was ist eine Strafvereitelung im Amt?

Der Vorwurf der Strafvereitelung im Amt zielt auf das Verhalten von Personen ab, die dem Staat in besonderer Weise verpflichtet sind. Eine solche Tat liegt vor, wenn Sie als Amtsträger wissentlich und gezielt verhindern, dass eine andere Person für eine rechtswidrige Straftat bestraft wird oder dass eine gegen diese Person bereits verhängte Strafe vollstreckt wird. Der Staat schützt mit dieser Vorschrift primär die inländische Rechtspflege. Es soll bedingungslos sichergestellt werden, dass die Durchsetzung des Strafrechts funktioniert und Amtsträger ihre weitreichenden Befugnisse nicht missbrauchen.

Um als Täter dieser speziellen Vorschrift in Betracht zu kommen, müssen Sie rechtlich als Amtsträger gelten, der beruflich zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an der Vollstreckung von Strafen berufen ist. Hierzu zählen in der Praxis vor allem Strafrichter, Staatsanwälte sowie deren Ermittlungspersonen, aber auch Polizeibeamte, Justizvollzugsangestellte, Geschäftsstellenbeamte und Betriebsprüfer der Finanzverwaltung in Steuerstrafsachen. Eine wichtige Ausnahme bilden Soldaten; für diese greifen bei Pflichtverletzungen im militärischen Bereich gesonderte wehrstrafrechtliche Regelungen, sodass sie nicht unter diese allgemeine Norm fallen. Für Ihre Verteidigung ist zudem entscheidend: Sie müssen nicht zwingend die formelle Leitung eines Verfahrens innehaben. Es genügt bereits, wenn Ihnen Ihre Amtsstellung die tatsächliche Möglichkeit eröffnet, in das Verfahren einzugreifen.

Strafvereitelung im Amt - § 258a StGB

Eine Strafvereitelung kann auf zwei völlig unterschiedlichen Wegen begangen werden: durch aktives Handeln oder durch pflichtwidriges Unterlassen.

Ein aktives Eingreifen liegt beispielsweise vor, wenn Sie absichtlich Ermittlungen in eine falsche Richtung lenken, Beweismittel aus der Akte entfernen oder völlig unzweckmäßige Ermittlungen anordnen, die das Verfahren künstlich verschleppen. Die juristische Schwelle ist hierbei niedrig, denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass bereits eine bloße zeitliche Verzögerung des staatlichen Verfolgungsanspruchs um eine geraume Zeit – in der Regel ab etwa drei Wochen – den Tatbestand der Vereitelung erfüllen kann.

Der weitaus häufigere und komplexere Vorwurf ist jedoch das pflichtwidrige Unterlassen. Eine Strafbarkeit durch bloßes Nichtstun setzt zwingend voraus, dass Sie eine rechtliche Verpflichtung zum Handeln hatten und dieser nicht nachgekommen sind. Für Polizisten und Staatsanwälte ergibt sich diese Pflicht direkt aus dem sogenannten Legalitätsprinzip der Strafprozessordnung. Dieses Prinzip schreibt bei Kenntnis von Straftaten zwingend die Aufnahme von Ermittlungen vor. Werden beispielsweise berechtigte Strafanzeigen bewusst liegengelassen, oder wird eine Anklage trotz eindeutiger und ausreichender Beweislage nicht erhoben, kann dies als strafbare Vereitelung gewertet werden.

Zentraler Ansatzpunkt für jede erfolgreiche Strafverteidigung ist der Vorsatz. Sie können nur dann verurteilt werden, wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben. Hinsichtlich Ihrer eigenen Tathandlung verlangt das Gesetz, dass Sie absichtlich oder zumindest wissentlich gehandelt haben. Sie müssen sich Ihrer besonderen dienstlichen Stellung und Ihrer Pflichten vollauf bewusst gewesen sein. Bezüglich der Straftat der anderen Person reicht es hingegen aus, wenn Sie diese lediglich billigend in Kauf genommen haben. Ein exzellenter Verteidigungsansatz liegt hier oft im sogenannten Tatbestandsirrtum: Wenn Sie als Ermittlungsbeamter irrtümlich davon ausgingen, dass die Handlung der Zielperson überhaupt keine Straftat darstellt, entfällt Ihr Vorsatz und eine Strafbarkeit scheidet von vornherein aus.

Zudem ist höchste Vorsicht geboten, da bereits der Versuch einer solchen Vereitelung strafbar ist. Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn Sie nach Ihrer eigenen Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu ansetzen, die Verfolgung zu behindern. Die Justiz bestraft in diesem Zusammenhang sogar den untauglichen Versuch. Das bedeutet konkret: Wenn Sie fälschlicherweise glauben, eine bestimmte Person habe eine Straftat begangen, und Sie in der Absicht, diese Person zu schützen, die Ermittlungen unterdrücken, machen Sie sich wegen versuchter Strafvereitelung im Amt strafbar – selbst wenn die Person in Wahrheit völlig unschuldig war.

Welche Strafe droht bei einer Strafvereitelung im Amt?

Wer sich der Strafvereitelung im Amt schuldig macht, ist mit massiven Konsequenzen konfrontiert. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine reine Geldstrafe ist im regulären Strafrahmen dieses Delikts nicht vorgesehen. Der Grund für diese Härte liegt in der Amtsstellung: Die Verletzung der besonderen staatlichen Dienstpflichten steigert den Unrechtsgehalt der Tat erheblich. Aus diesem Grund greifen auch allgemeine gesetzliche Privilegierungen und Strafmilderungen, die bei Zivilpersonen zur Anwendung kommen würden, bei Amtsträgern grundsätzlich nicht.

Dennoch ist die Lage niemals aussichtslos. Das Gesetz bietet einen wichtigen strategischen Ausweg über die Annahme eines minder schweren Falles. Wenn die konkreten Umstände Ihrer Tat erheblich vom Regelfall abweichen, kann der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe herabgesetzt werden. Ein solcher minder schwerer Fall wird in der Praxis häufig dann von der Verteidigung erfolgreich erkämpft, wenn die verdeckte oder vereitelte Vortat nur ein sehr geringes Gewicht hatte oder wenn Sie sich bei der Tat in einer außergewöhnlichen menschlichen Zwangslage befanden.

Da eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafen ab einem Jahr kraft Gesetzes den sofortigen Verlust des Beamtenstatus und aller Pensionsansprüche nach sich zieht, ist die strategische Abmilderung der Rechtsfolgen oder die Erreichung einer Verfahrenseinstellung das oberste Ziel einer jeden fundierten Strafverteidigung.

Strafvereitelung im Amt - § 258a StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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