Was ist eine „Berufung“?
Bei der Berufung (§ 312 ff. StPO) handelt es sich um ein Rechtsmittel im Strafverfahren gegen Urteile des Amtsgerichts, also gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Eine Berufung ist auch gegen Urteile im Jugendstrafrecht möglich, und kann sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden.
Die Berufung bedeutet, dass das Strafverfahren neu vor dem Landgericht aufgerollt wird. Es findet eine neue Beweisaufnahme statt, sämtliche Zeugen werden erneut vernommen. Das Landgericht spricht am Ende der Berufungsverhandlung eine eigene Entscheidung, die in jede Richtung vom Urteil des Amtsgerichts abweichen kann. Daraus ergibt sich, dass die Berufung nicht nur Chancen, sondern auch Risiken birgt, die zusammen mit einem Anwalt abgewägt werden wollen.
Die wesentliche Wirkung des Rechtsmittels der Berufung ist die Hemmung der Rechtskraft. Dies bedeutet, dass eine vom Amtsgericht verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden kann. Allerdings muss die Berufung klar von der Revision unterschieden werden. Weitere Informationen erhalten Sie dazu im folgenden Beitrag.
Form und Frist der Berufung
Die Einlegung einer zulässigen Berufung ist an die Form- und Fristvorschriften des § 314 Strafprozessordnung (StPO) gebunden.
Form der Berufung
Das Rechtsmittel der Berufung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Möglich ist daher, dass Sie per Brief und per Fax oder durch eine persönliche Vorsprache auf der Geschäftsstelle des Gerichts Berufung einlegen.
Die Berufung muss an das Gericht, welches das Urteil verkündet hat, gerichtet sein – also das Amtsgericht, bei dem die Hauptverhandlung stattgefunden hat. Das Schreiben muss nicht zwingend mit dem Wort „Berufung“ betitelt werden. Ausreichend ist, dass klar wird, dass das Urteil des Gerichts angefochten werden soll. Im Zweifel wird das Gericht von einer gewollten Berufung ausgehen.
Damit eine Zuordnung zum Verfahren möglich ist, sollte auf der Berufungsschrift das Aktenzeichen sowie der Name des Angeklagten mitgeteilt werden. Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, aber anzuraten. Eine Rechtsmitteleinlegung per Telefon ist nicht möglich.
Frist der Berufung
Sie müssen die Berufung im Strafrecht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegen.
Für eine rechtzeitige Einlegung ist der Zugang bei Gericht entscheidend. Sofern die Berufung per Post eingelegt wird, sind die Postlaufzeiten zwingend zu beachten. Entscheidend ist der Eingang bei Gericht und nicht die Aufgabe bei der Post. Um den rechtzeitigen Zugang ggf. nachweisen zu können, empfiehlt sich die Einlegung per Fax, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder per Einwurf-Einschrieben.
Wird die Frist der Berufung verpasst, wird das Urteil rechtskräftig. Es kann dann nur noch – in engen Grenzen und engen Ausnahmefällen – die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
Ablauf des Berufungsverfahrens
Der Ablauf des Berufungsverfahrens folgt einem strengen, von der Strafprozessordnung (StPO) vorgegebenen Gang.
Abgabe an das Landgericht
Wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt, werden die Akten an das zuständige Landgericht weitergereicht. Dort findet eine Berufungshauptverhandlung statt.
Das Berufungsgericht – die „kleine Strafkammer am Landgericht“ – ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt.
Begründung der Berufung
Die Berufung selbst muss – im Unterschied zur Revision – nicht begründet werden.
Gleichwohl bietet sich eine Begründung häufig an, um dem Berufungsgericht mitzuteilen, gegen welche Punkte sich die Berufung richtet, und um auf rechtliche oder tatsächliche Probleme hinzuweisen.
Berufungshauptverhandlung
Ein Wesensmerkmal der Berufung ist, dass das Landgericht nicht an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden ist. Es wird daher in der Regel die Beweisaufnahme vollständig wiederholt. Dies bedeutet, dass in der Berufungshauptverhandlung noch einmal alle Zeugen vernommen, alle Fotos angeschaut, Sachverständige gehört und Urkunden verlesen werden.
Da es sich um eine neue Tatsacheninstanz handelt, besteht die Möglichkeit, dass neue Beweismittel (neue Zeugen, neue Schriftstücke etc.) in das Verfahren eingeführt werden können.
Für den Verurteilten besteht die Chance, dass im Berufungsverfahren die Argumentation des Amtsgerichts bekannt ist. Mit diesem Wissen kann daher entschieden werden, ob bspw. ein Sachverständigengutachten beantragt wird oder eine Einlassung zur Sache abgegeben wird.
Das Gericht trifft nach der Hauptverhandlung eine eigene Entscheidung, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichen kann.
Rechtsmittel nach einer Berufung: Revision
Bei der Berufung handelt es sich zwar um eine neue Tatsacheninstanz, gleichzeitig aber um die letzte. Eine weitere Berufung ist nicht möglich. Somit ist die Antwort auf die Frage, wie oft man in Berufung gehen kann: Ein einziges Mal!
Berufungsurteile können nur noch mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Dies ist das letzte Rechtsmittel gegen ein Urteil.
Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
Bei der Berufung handelt es sich um eine neue Tatsacheninstanz mit einer Hauptverhandlung vor Gericht. Es erfolgt eine neue Beweisaufnahme.
Dagegen prüft das Revisionsgericht das strafrechtliche Urteil allein auf Rechtsfehler. Es findet keine erneute Beweisaufnahme statt. Die Ergebnisse zum Sachverhalt werden in der Revision nicht überprüft.
Verschlechterungsverbot
Legt allein der Angeklagte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung ein, so gilt das Verschlechterungsverbot (sog. „reformatio in peius“, „Verböserungsverbot“). Dies bedeutet, dass das Urteil des Berufungsgerichts in diesen Fällen nicht schlechter ausfallen darf, als das Urteil der Vorinstanz.
Hat allerdings auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Das Berufungsgericht ist dann in der Entscheidungsfindung völlig frei. Es kann also auch zu Ungunsten des Angeklagten entscheiden – ein nicht zu unterschätzendes Risiko im Berufungsverfahren.
Beschränkung der Berufung
Die Berufung kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden – etwa auf einzelne Tatvorwürfe oder auf den Rechtsfolgenausspruch, also die ausgeurteilte Strafe.
Die Beschränkung der Berufung kann etwa sinnvoll sein, wenn der vorgeworfene Sachverhalt grundsätzlich eingeräumt wird, aber die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafe zu hoch erscheint.
Eine Berufungsbeschränkung sollte wohl überlegt und nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt erfolgen. Eine einmal erklärte Beschränkung kann nicht wieder zurückgenommen werden.
So verhalten Sie sich in der Berufung richtig!
Bewahren Sie Ruhe!
Handeln Sie nicht vorschnell und unüberlegt. Ein Fehler kann im Nachhinein kaum wieder ausgebügelt werden.
Schweigen Sie!
Sie haben das Recht zu Schweigen – Nutzen Sie es! Viele Tatnachweise können erst geführt werden, weil der Beschuldigte Angaben gemacht hat.
Anwalt kontaktieren!
Im Strafverfahren steht Ihnen der gesamte Machtapparat des Staates gegenüber. Nur mit einem Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht können Sie Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht auf Augenhöhe begegnen.
Ihr Anwalt im Berufungsverfahren
Sie wurden vom Amtsgericht verurteilt, und wollen die Entscheidung anfechten und in Berufung gehen?
Mit der Berufung wird das Verfahren vor dem Landgericht neu verhandelt. Das Rechtsmittel der Berufung bietet die Chance eines wesentlich günstigeren Verfahrensausgangs.
Wie können wir Ihnen bei einer Berufung helfen?
Wir sind eine bundesweit tätige, und auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei in Leipzig. Wir stehen Ihnen als Rechtsanwalt und Strafverteidiger kompetent und diskret im gesamten Strafverfahren zur Seite. Unsere hohe Spezialisierung gewährleistet eine effektive und zielgerichtete Verteidigung unserer Mandanten.
Besonders häufig suchen uns Mandanten auf, die das erstinstanzliche Verfahren allein oder mit einem anderen Anwalt beschritten haben und mit dem Urteil nicht zufrieden sind. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam die Chancen, Möglichkeiten und Risiken einer Berufung vor dem Landgericht.